Ladendiebstahl, >150€, Widerspruch/ Minderung

23. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Liby
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Ladendiebstahl, >150€, Widerspruch/ Minderung

Hallo,

am 20. März 2013 habe ich einen Strafbefehl (Diebstahl gemäß §242 Abs. 1 StGB ) bekommen, in dem ich beschuldigt werde, „eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".

Die Straftat wurde im Juni 2012, also vor rund 9 Monaten, begangen, Gesamthöhe der entwendeten Kleidungsstücke 175€.

Es wurde nun eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro = 1500 Euro verhängt und desweiteren habe ich die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.

Alter 29.
Es war die 1.Tat, keine Vorbestrafung.
Geständnis abgegegebn.
Die Beamten der Polizei rieten mir dazu direkt vor Ort im Kaufhaus ein Zugeständnis zu machen, wodurch ich mir viel Ärger ersparen würde. Mit der Situation überfordert, tat ich dies, wodurch ich keinen weiteren Anhörungsbogen mehr erhielt.

Anfang Dezember 2012 habe ich ein aufrichtiges Entschuldigungsschreiben an das Kaufhaus geschickt, weil ich die Tat sehr bereue.

Wie dumm und unreif das war, muss nicht diskutiert werden, das ist mir sehr gut bewusst, belastet mich sehr, lässt sich aber leider nicht rückgängig machen. Ich möchte nur keine weiteren schwerwiegenden Fehler begehen...

Daher meine Fragen:
1. Kann ich Einspruch erheben wegen Ersttat und dadurch eine Minderung der Geldstrafe bewirken? Mit geringerem Nettoeinkommen kann ich hier nicht argumentieren.
Und bedeutet Einspruch = es kommt zur Verhandlung? Verhandlung = Eintrag in Bundeszentralregister?

2. Oder besser nicht widersprechen, die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft abwarten und zahlen. Welche Kosten kommen noch zusätzlich zu der Geldstrafe auf mich zu, wenn ich nicht widerspreche?

Wer kann helfen?





9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34312 Beiträge, 17759x hilfreich)

1. Ein Einspruch dürfte sinnlos sein, und im Bundeszentralregister steht die Verurteilung mit und ohne Verhandlung.
2. Das dürfte klüger sein. Die Kosten eines SB liegen bei 60 Euro.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liby
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke, für die schnelle Antwort.

Ich habe bei vielen Beiträgen hier im Forum gelesen, dass die Geldstrafe geringer ausfällt oder auch nur mit einer Auflage endet. Hab ich in dem Fall "Pech" gehabt, weil es im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht und somit immer unterschiedlich ausfallen kann?

Macht es Sinn, das Entschuldigungsschreiben dennoch der Staatsanwaltschaft zuzuden? Die wissen ja davon nicht, wie gesagt ich hatte nicht die Chance es im Befragungsbogen zu schreiben, weil ich völlig neben mir stand.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34312 Beiträge, 17759x hilfreich)

30 TS für einen LaDi von 175 Euro sind völlig angemessen. Und wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte einstellen wollen, hätte sie es gemacht. Die Frage mit dem Entschuldigungsschreiben ist unverständlich - wenn Sie keinen Einspruch einlegen, brauchen Sie logischerweise nichts mehr irgendwo hinzuschicken. Und wenn Sie es doch tun wollen (was übrigens noch mal 60 Euro kostet), dann können Sie das alles in der Verhandlung vortragen. Übrigens kann die Strafe bei einem Einspruch auch erhöht werden. Da Sie offenbar mehr als 1500 Euro monatlich verdienen, würde das Gericht dann z. B. die Tagessatzhöhe erhöhen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Liby
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich dachte, dass ich mit dem Weiterleiten des Entschuldigungsschreibens, welches ich an das Kaufhaus im Dez 2012 gesendet habe, der Staatsanwaltschaft zeige, dass ich die Tat wirklich bereue und eine Minderung erwirken kann. Ist jetzt vermutlich aber zu spät, da das Urteil ausgesprochen wurde und b denen vermutlich auch egal. Ich weiß, dass ich es mir hätte vorher überlegen sollen.
1500€ ist eben viel Geld (entspricht genau meinem Nettoverdienst)...
Eine Verhandlung möchte ich nicht erzielen. Ich weiß dass ich in der Sache schuldig bin und möchte mich da auch nicht rausreden. Es geht mir nur um die Höhe, ob diese angemessen ist udn dass ich keinen weiteren Fehler in Beantwortung oder nicht Beantwortung des Schreibens begehe. Was ich ja durch Ihre Antwort erfahren habe.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Auch von mir nochmal:
Gegen den SB ist nichts einzuwenden. Anzahl und Höhe der TS sind in Ordnung.
Durch einen Einspruch (es würde ja keinen Sinn machen, ihn auf die Höhe der TS zu beschränken) müsste eine Hauptverhandlung stattfinden. Da eine Verurteilung zu erwarten ist, fallen weitere Kosten an.
Zudem könnte die Strafe durchaus auch höher ausfallen.

Demzufolge ist es auch sinnlos, das Entschuldigungsschreiben jetzt noch der StA zu schicken. Auch wenn Sie das früher gemacht hätten, hätte es vermutlich aber nichts geändert.

-----------------
""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Eine Verhandlung möchte ich nicht erzielen


Dann brauchen Sie gar nicht weiter überlegen, denn bei einem Einspruch, der nicht lediglich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt wird, findet in jedem Fall eine Verhandlung statt.

Und ein auf die TS-Höhe beschränkter Einspruch macht in Ihrem Fall keinen Sinn, da die TS-Höhe richtig errechnet wurde (1500/30=50)

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Da Mümmel, Streetworker und ich alle dasselbe sagen könnten wir es zur Abwechslung auch mal als Chor singen ;)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Liby
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten!

In dem Fall werde ich dann die Füße still halten und die Endechnung der Staatsanwaltschaft abwarten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34312 Beiträge, 17759x hilfreich)

Übrigens können Sie die Strafe auch in Raten zahlen, wobei es bei Ihrem Gehalt nicht mehr als so 10 bis 15 Raten sein sollten.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.706 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.