Ladendiebstahl, Hauptverhandlung vermeiden?

29. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
nwss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ladendiebstahl, Hauptverhandlung vermeiden?

Hallo,
ich habe gerade ein bewegendes Problem. Meine Freundin hat in einem Kaufhaus Sachen im Wert von 700 Euro in ihre Tasche gelegt.
Unterwegs zur Rolltreppe wurde sie vom Ladendetektiv und Sicherheitskräften aufgehalten. Leider war die Tasche verschlossen. Jetzt ist eine Anklageschrift gekommen, in der beantragt wird, dass Hauptverfahren zu eröffnen und einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Sie wird angeklagt nach § 242 StGB . Muss dazu sagen, dass sie vor kurzem wegen Mittäterschaft an einem anderen Diebstahl mit einer Geldstrafe per Strafbefehl belegt wurde. Besteht eine Möglichkeit eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden? Was macht man in so einer Situation?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Tja, offensichtlich hat Ihre Freundin aus dem Strafbefehl (der einer Verurteilung entspricht) nichts gelernt. Dafür lernt sie jetzt die Justiz kennen.

Die anstehende Hauptverhandlung wird man wohl kaum noch vermeiden können wegen dem Strafbefehl. Und 700 Euro sind auch kein Pappenstiel.

In so einer Situation geht man übrigens zum Anwalt.

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#2
 Von 
nwss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Leute, meine Feundin ist schon am Boden zerstört. Wir würden uns über hilfriche Informationen freuen. Z.B. was könnten wir der Staatsanwaltschaft an Informationen geben, damit es nicht zur Hauptverhandlung kommt. Würde in so einem Fall ein Schuldgeständnis helfen? Wann hat sie Recht auf einen Pflichtverteidigung? Wie hoch sind die Kosten für so eine Hauptverhandlung?
In Wirklichkeit hat sie nicht mal die Abteilung verlassen und die Sachen waren unbeschädigt (Etiketten und Sicherheit), ausserdem war ich im Kaufhaus und wir waren verabredet zum Kaffee. Sie war unterwegs zu mir (was Polizei und Detektiv eigentlich wissen). Was könnte man aus dieser Situation rausholen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Gut gut....
Die Sitution ist schwierig.
Das Kind ist nämlich leider schon in den Brunnen gefallen, da die StA bereits Anklage erhoben hat.
Wenn das Gericht die Anklage nicht gerade zurückweist (was äußerst unwahrscheinlich ist), ist die Hauptverhandlung jetzt m.E. unvermeidlich.

Dass Ihre Freundin nicht die Abteilung verlassen hat und mit Ihnen zum Kaffee verabredet war, ändert leider auch nichts, da der Diebstahl mit dem Ware-in-die-Tasche-stecken schon vollendet war. Wir Juristen nennen das Gewahrsamsenklave. Man muss das Kaufhaus nicht verlassen haben.

Einen Pflichtverteidigung nach § 140 II StPO gibt es u.a. erst dann, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist. Das sehe ich hier nicht.

Ein Geständnis wirkt sich immer strafmildernd aus. Ihre Freundin hat aber wohl schon vor der Polizei gestanden und sollte das in der Hauptverhandlung auch tun.

Sie sollte sich aber in jedem Fall einen Verteidiger nehmen (Kosten: ca. 700 EUR), der ihre Interessen vertritt und vor allem Akteneinsicht nimmt. Dann kann er auch viel besser die Gesamtumstände beurteilen und auf ein geringes Strafmaß hinwirken.

Alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nwss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrte IDYBELL,
ich habe noch eine Frage. Warum ist es überhaupt zu einer Hauptverhandlung gekommen? Möchte man sie belehren oder geht es um Beweismaterial?
Steht der Fakt(ob die Tasche geschlossen oder offen ist)irgendwo im Gesetzbuch, oder ist das Gewohnheitsrecht?
Zusätzl. Informationen: zwischen Mittäterschaft und diesen Fall lag ein Monat, meine Freundin ist ausserdem eine ausländische EU Bürgerin und Studentin.
Wäre es eigentlich nicht der Normallfall, sie einfach per Strafbefehl zu bestrafen, wenn es so eindeutig ist?
Sie hat noch nicht gestanden. Von der Staatsanwaltschaft hat sie noch eine 14 Tage - Frist für Angabe weiterer Informationen bekommen. Würde es helfen, um eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldstrafe zu bitten? Würde in so einem Fall ein Geständnis helfen?
Vielen Dank für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Bei einem wiederholungsfall, möglicherweise ist auch ein kurze Haftstrafe mit Bewährung, das geht nicht so einfach ohne HV, möchte man seine Kunden kennenlernen, mit Glück ist die Sache gesamtstrafenfähig. Ich vermute mal es wird mindestens 60 Ts. aufwärts gehen, vermutlich eher mehr. Weiterhin ist der Gegenstandswert von 700 Euro schon höher als der sonstige Popelkram unter 50 Euro, die gem. § 153A StPO eingestellt werden.
In welchem Gerichtsbezirk ist denn das ganze ?
:banana:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

wenn man so panische Angst vor Gerichtsverhandlungen hat, sollte man halt nicht klauen. Jetzt ist es zu spät: Hier wird nicht mehr eingestellt, es sei denn in der Hauptverhandlung. Und einen Strafbefehl gibt es auch nicht mehr.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Was könnte man aus dieser Situation rausholen?


Irgendwie scheint hier noch nicht angekommen zu sein, dass die junge Dame Sachen im Wert von 700,- GEKLAUT (und nicht in ihre Tasche gelegt)hat. Da werden hirnrissige Argumente hervorgebracht (In Wirklichkeit hat sie nicht mal die Abteilung verlassen und die Sachen waren unbeschädigt(aber GEKLAUT), ausserdem war ich im Kaufhaus und wir waren verabredet zum Kaffee... na und???) :bang:

Deine Freundin scheint in die Kategorie *ichlernnixbevoricheinenvordenKoppkriege* zu gehören. Und das passiert jetzt auch gerade. Egal, ob Studentin, EU-Ausländerin oder Normalbürgerin...

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nun, nebem dem objektiven Tatbestand der mit dem Einstecken und dem Verschliessen der Tasche in der Tat wohl erfuellt ist, kommt es auch noch auf die Zueignungsabsicht (also die Absicht, die Ware ohne zu bezahlen zu behalten) an. Da sie allerdings das Stockwerk verlassen hat, ohne - was dort wahrscheinlich moeglich war(?) - die Ware zu bezahlen, stellt sich dann aber tatsaechlich die Frage, warum man ihr glauben soll, dass sie das spaeter bezahlen wollte. Was die Hauptverhandlung betrifft sehe ich auch keine Moeglichkeit, diese zu vermeiden. Ob sich in der Sache ein Anwalt, um die Strafe moeglichst niedrig zu bekommen, wirklich lohnt, erscheint mir, sofern die Beschuldigte nicht deutlich ueber 600 Euro im Monat zur Verfuegung haben sollte, eher fraglich, da er eine erhoehte Geldstrafe vermutlich eher nicht um die Kosten senken kann, die er selbst verursacht.

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