Ladendiebstahl, versucht oder vollendet?

10. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Schneemann123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl, versucht oder vollendet?

Hallo, ich war letztens mit einem Kumpel in einem kleinen Geschäft mit Videoüberwachung...Wir sahen uns Herr der Ringe Figuren an und plötzlich kam meinem Kumpel die Idee, eine Figur einzustecken.

Ich riet davon ab, weil der Laden schließlich Videoüberwacht wird und wir, wie ich im Augenwinkel sah, von einem Verkäufer beobachtet wurden. Plötzlich kippte eine Kundin versehentlich etwas aus einem Regal um, sodass der Verkäufer wegsah und ihr half. Mein Kumpel sah die Gelegenheit und ließ die Figur in seiner Jacke verschwinden...Er machte sie gerade zu, als der Verkäufer uns plötzlich ansprach und fragte, ob wir eben unsere Jacken öffnen würden. Ich wusste es, es war ne blöde Idee...
Naja, ich stand dem Verkäufer näher als mein Kumpel, drehte mich zu ihm, öffnete meine Jacke und zeigte dem Verkäufer Stück für Stück und sehr langsam, was ich in meinen Taschen hatte und hoffte, mein Kumpel erkennt die Chance und entledigt sich der Figur. Er tat es, während ich mich kontrollieren ließ, wie ich hoffte. Der Verkäufer fand auch bei ihm nichts und ging plötzlich weg...ich meinte zu ihm, dass wir hier verschwinden sollten...glimpflich gelaufen, denkt man...leider hat die Videokamera gesehen, wie er die Figur aus seiner Jacke nahm und sie ins Regal legte...
Falls die Verkäufer diese Aufnahme sehen, kann das dann noch rechtliche Kosequenten für uns haben???

Ich stecke wohl mit drin, als Mittäter...Aber ich befürchte, dass das alles geahndet werden kann...

Bitte klärt mich auf...
Ich habe meinen Kumpel die Hölle heiß gemacht, er versprach, es nie wieder zu machen, aber ist es vielleicht zu spät?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

vollendet, weil gewahrsamsenklave, sie sind straflos wegen abstiftung.

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Schneemann,

leider kann dies sehr wohl noch Konsequenzen für Deinen Kumpel haben. Ein Diebstahl ist nicht erst dann vollendet, wenn der Dieb mit der Beute in Sicherheit ist, sondern bei kleinen Sachen bereits dann, wenn der Dieb die Sache in seine Tasche gesteckt hat - unabhängig davon, ob er mit ihr den Laden verlässt. Dies findet seinen Grund darin, dass die Kleidung Privatsphäre ist und der Verkäufer nicht berechtigt ist, Euch zu durchsuchen. Ihr hättet das also verweigern dürfen. Wahrscheinlich jedoch, mit der Konsequenz, dass die Polizei gerufen worden wäre.

Ihr könnt jedoch darauf hoffen, dass sich keiner mehr die Mühe macht, das Band zu kontrollieren; immerhin hatte sich der Verkäufer ja davon überzeugt, dass Ihr nichts in Euren Sachen hattet.

Du wrast jedoch kein Mittäter, da Mitterschaft voraussetzt, dass Du mit Diebstahlsvorsatz gehandelt hast. Du hast die Tat jedoch mißbilligt. Sollten die Ermittlungsbehörden dennoch auf Dich zukommen, hast Du gute Chancen, nicht angeklagt zu werden, sofern Du dies plausibel darlegst. Für diesen Fall kannst Du gerne über dieses Forum auf mich zurückkommen oder unter Rechtsanwalt@RA-Liedtke.de

Mit freundlichen Grüßen.

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#3
 Von 
Schneemann123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da bin ich beruhigt und werde im Falle dessen, dass sie auf mich zurückkommen, mit ihnen Kontakt aufnehmen.

Mein Kumpel meinte, er machts nie wieder, hoffe er hält sich dran...

Aber die Kamera hat wohl nur beobachten können, wie er die Ware aus der Jacke nahm, nicht aber, wie er es einsteckte...

Ich hoffe, er lässt es...


Vielen Dank an alle!!!

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich auch. Vielleicht war ja auch gar kein Band drin oder so. Wünsche alles Gute!

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#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Du hast die Tat jedoch mißbilligt

Tatsächlich ?

Ich riet davon ab, weil der Laden schließlich Videoüberwacht wird und wir, wie ich im Augenwinkel sah, von einem Verkäufer beobachtet wurden.

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Morthingale,

aus welchen Motiven er die Tat mißbilligte ist gleichgültig, da m.E. die Versuchsschwelle noch nicht überschritten war und er um die Erfolgsabwendung bemühte.

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#7
 Von 
Schneemann123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Außerdem habe ich sie nicht aus dem Grund missbilligt, sondern weil es allgemein nicht richtig ist...

Aber was ist eine Versuchsschwelle?

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist ein strafrechtlicher Fachbegriff, der den Zeitpunkt beschreibt, in dem ein Täter von straflosen Tatvorbereitungshandlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch (also hier versuchter Diebstahl) überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt ist ein strafbefreiender Rücktritt nur noch möglich, wenn der Täter freiwillig von der Tatvollendung ablässt und sie nicht nur deshalb unterlässt, weil er befürchtet, geschnappt zu werden.

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#9
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Und das war doch hier wohl der Fall, oder nicht ?

Er machte sie gerade zu, als der Verkäufer uns plötzlich ansprach und fragte, ob wir eben unsere Jacken öffnen würden.

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#10
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

TE ist meiner Meinung nach strafbar nach § 258 StGB , weil er die Bestrafung des Kumpels vereitelt hat, oder ist das zu weit hergeholt.

Alles andere (-) (TE)

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#11
 Von 
Schneemann123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich denke, ich habe nicht nur die Bestrafung verhindert...es war eher der Diebstahl, den ich vereitelt habe...

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#12
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Strafvereitelung nach § 258 kann auch gar nicht sein, da ja sonst jeder Tatteilnehmer, der strafbefreiend zurücktritt, indem er die Vollendung verhindert, wegen Strafvereitelung dran.

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#13
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:

Strafvereitelung nach § 258 kann auch gar nicht sein, da ja sonst jeder Tatteilnehmer, der strafbefreiend zurücktritt, indem er die Vollendung verhindert, wegen Strafvereitelung dran.


Das ist wohl falsch gedacht, es handelt sich um einen atypischen qualifizierten Rücktritt: Ich kann von einer Beihilfe, die siehe oben ohnehin keine war zurücktrten aber gleichzeitig eine Strafvereitelung begehen: TE machte extra langsam, damit der andere die Sache zurüclgenen kann und verhinderte so die Bestrafung. Das war gemeint, ich denke aber es liegt vor.

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#14
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie willst Du denn von einer Beihilfe zurücktreten? Rücktritt geht immer nur von einem versuchten, nicht vollendetem Delikt. Da versuchte Beihilfe nicht strafbar ist, sondern nur vollendete, kann von Beihilfe nie zurückgetreten werden.

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#15
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Sie haben es immer noch nicht verstanden, da keine Beihilfe vorliegt kann man auch nicht zurücktreten bzw. die Frage ist nicht relevant.

Die Frage bezog sich immer nur auf § 258, was meiner Meinung nach von einem rücktritt unabhängig ist.


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#16
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

eben, mein reden. und strafvereitelung kommt nicht in frage.

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#17
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja aber warum nicht ?
Ich kann doch von einem Mord zurücktreten und gleichzeitig (§ 52, 53) eine Strafvereitelung begehen. Das sind doch ganz verschiedene Delikte.
Haben Sie überhaupt das Problem verstanden ?

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#18
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn ich von einem gemeinschaftlich begengenem, versuchtem Mord zurücktrete und ich durch meinen Rücktritt gleichzeitig eine Strafvereitelung des Mittäters bewirke, ist diese straffrei, da sonst die Privilegierung des Rücktritts leerliefe. Folgt aus § 258 V StGB .

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja aber das lag doch hier nicht vor: Der TE war weder Mittäter noch Gehilfe, er war straflos, so daß es keiner priveligierung bedarf ?
Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund bestaht wohl auch nicht, weil es wohl sein kumpel und nicht sein Bruder war.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hätte sich der Kumpel aber nicht der Figur erledigt, wäre er sicher wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verdächtigt und ggf. angeklagt worden. also hat er zumindest auch selbstbegünstigend gehandelt. da in deutschland Selbstbegünstigung immer straflos ist, gilt dies auch, wenn sie zugleich die Strafvereitelung eines anderen bewirkt. So kann § 258 V hier greifen.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

OK so kann man das mit STAAARKER subjektiver Komponente sehen. Hatte schon an Ihrer Kompetenz gezweifelt, wenn man sieht was die Anwälte sonst so von sich geben ist der Rückschluß von einer Anwaltszulassung auf juristische Kenntnisse leider nicht zwingend. ;)

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#22
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Klar, mit staaaarker subjektiver Komponente :grins: . Diese muss ich als Rechtsanwalt insbesondere in Funktion eines Strafverteidigers ja an den Tag legen. Mit Abhandlungen in Form eines objektiven juristischen Gutachtens ist hier wohl kaum jemandem geholfen.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 548x hilfreich)

Mit Abhandlungen in Form eines objektiven juristischen Gutachtens ist hier wohl kaum jemandem geholfen.

Ehrlich gesagt, würde ich das, gerade hier, sogar für besser halten.

M.E. ist dem jeweiligen TE nicht geholfen, wenn man ihn in falscher 'Sicherheit' wiegt.


0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Grundsätzlich ist Dir zuzustimmen, aber nicht bei dieser Frage.

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0x Hilfreiche Antwort

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