Ladendiebstahl 15-jährige Tochter

23. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Mero
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 2x hilfreich)
Ladendiebstahl 15-jährige Tochter

Also meine Tochter wurde beim Diebstahl eines parfüms in einer Drogerie erwischt.
Strafverfahren wurde mit einer Ermahnung" eingestellt, bleibt die Frage der Fangprämie. Dieses Thema wurde bereits ausgiebig diskutiert, festzustellen ist, dass diese (50,00 €) vom minderjährigen jedoch beschränkt geschäftsfähigen und erst recht deliktfähigen Kind bezahlt werden muss. Soweit klar.
Nun schickt die Rechtsabteilung der Drogeriekette jedoch eine Rechnung über die Fangprämie an die Familie XXXX (hier folgt mein Familienname). Ein Anruf dort ergab, dass dies so usus sei. Man solle sich innerhalb der Familie einigen, wer die Fangprämie entrichtet.
Man schreibt weiter: "Die Zahlungsaufforderung wird somit immer an die erziehungsberechtigte Personen, in Ihrem Falle an Sie, direkt gesandt. Der Forderungsanspruch richtet sich jedoch gegen Ihre minderjährige Tochter."

Meine Frage ist nun, ob die Adressierung einer Forderung an einen zwar bestimmbaren Personenkreis, jedoch nicht an eine konkrete Person überhaupt rechtswirksam ist.

Mero

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Surfer-2007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist doch EGAL,ob RECHT oder UNRECHT die Tochter hat nun mal eine DUMMHEIT gemacht für die sie nun GRADESTEHEN muss. Keiner kann Dich zwingen zu ZAHLEN,es wird dann nur SCHLIMMER für die TOCHTER,denn die Fangprämie wird schon auf irgend einen WEG von der TOCHTER mal zubekommen SEIN

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#2
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Mero
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 2x hilfreich)

Aber es geht doch gar nicht um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Fangprämie. Da gibt es doch genügend Urteile, die eben dies bejahen. Mir geht es darum zu erfahren, ob eine Forderung, die an die "Familie" adressiert ist vollstreckbar wird. Meines Erachtens dann von jedem einzelnen Mitglied der Familie, Eltern, Großeltern, tante, Onkel,...

Mero

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
lisann
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 54x hilfreich)

Es geht doch bis jetzt lediglich um die Zahlungsaufforderung, wie die adressiert ist, ist wurscht, solange sie bei Ihnen ankommt. Von Vollstreckung können Sie noch nicht sprechen. Eine bei Gericht eingereichte Klage oder ein Mahnbescheid wird natürlich nicht auf die Familie lauten, sondern eben wie bereits gesagt gegen Ihre Tochter, vertreten durch... Und selbstverständlich kann man eine Forderung geltend machen, wenn denn eine besteht, irgendwann ist Ihre Tochter schließlich volljährig und hat Einkommen. Wenn jetzt tituliert wird, laufen bis dahin die Kosten und Zinsen auf.

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#6
 Von 
Mero
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 2x hilfreich)

"Das ist doch Quatsch, weil die AGL fehlt (die Familie hat ja nicht geklaut), die Klage wäre wegen mangelnder Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen."


AGL: bedeutet das Anspruchgrundlage? Aber die Hat man doch, nur fordert man die meines Erachtens nach vom falschen Adressaten ein. Wenn denn "Familie" überhaupt ein Adressat ist.
Was eine passivlegitimation ist, weiß ich leider nicht.

Trotzdem - zunächst Danke!

mero

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#7
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

hallo,

mein senf noch:

ich denke es ist korrekt addressiert worden, das Kind selber wird als Partei angesehen, muss vor Gericht jedoch von seinen Eltern vertreten werden..

ich würde die sache zahlen und fertig, warum sich noch mehr kopf um die sache machen.. kann das kind schön abstottern und fertig!

Fangprämien Urteile gibts schon genügend, die bestätigt wurden.

grüße
steffi

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Die Fangprämie ist von der minderjährigen Täterin zu entrichten, sofern diese zivilrechtlich schuldhaft gehandelt hat. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Fangprämie bestehen dann keine Bedenken.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#9
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Zahlen und Ruhe ist.
Meine minderj. Tochter ist eine Station mit dem Zug zuweit gefahren. Hat so ein Ticket für Schüler, aber wie gesagt eine station zu weit...Kam der Bescheid von der Bahn, 40€ gelöhnt und fertig. Hab ich ihr geschenkt :) Was soll man dagegen angehen, dann wird das zur Strafsache und kostet, ohne das man weiß, wie es ausgeht, das Doppelte. **** paar €€€, sie hat doch geklaut, oder?? (na gut, gemopst, gediebt)
:) error6

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@error6:
Ein Strafverfahren in der Sache gab es ja längst, dass wurde jedoch eingestellt. Beim Schwarzfahren würde ich Ihnen zwar zustimmen, dass man, wenn man um das erhöhte Beförderungsentgelt keinen großen Ärger macht, ein Verfahren ersparen kann, allerdings hätte man in dem von Ihnen geschilderten Fall sich die 40 Euro mit dem Argument, dass Sie einer solchen Schwarzfahrt nicht zugestimmt haben, sparen können, ein eventuell daraus resultierende Strafverfahren wäre wohl, wenn ihre Tochter nicht vorbelastet ist, auch ohne lästige Nebenfolgen wie Sozialstunden eingestellt worden, wenn man nicht sogar den für eine Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz, so er denn ohnehin vorhanden war und sie nicht einfach das Aussteigen verpennt hat, hätte erfolgreich bestreiten können, natürlich nur, wenn ihre Tochter dem Kontrolleur gegenüber nicht schon alles zugegeben hat.

Da das Verfahren hier schon einstellt ist, kann es sich die Tochter schon leisten, sich beliebig uneinsichtig zu zeigen, ohne auf dem strafrechtlichen Weg noch irgendwie mit Folgen rechnen zu müssen. Ich frage mich allerdings, wieso die Vertragsstrafe für das Klauen nicht unter dem Einwilligungsvorbehalt der Eltern steht, wenn dies beim Schwarzfahren so ist (dort scheint ja die Argumentation, man habe seinem Kind das Bahnfahren nur mit gültiger Fahrkarte erlaubt, aufzugehen).

-- Editiert von danielB am 28.01.2007 09:52:46

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