Tim (19) wird beschuldigt, gemeinschaftlich mehrere Ladendiebstähle begangen zu haben. Tim ist bereits einschlägig vorbestraft.
Vor welchen Gericht wird er angeklagt?
Welche Rechtsrolle(n) schlagen Sie in dem Fall Tim vor?
Ladendiebstahl (19 J.)
Notfall oder generelle Fragen?
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Jugendrichter, wenn er unter das Jugendstrafrecht fällt - macht er eine Ausbildung oder geht er gar noch in die Schule ? Oder ist er schon fest am arbeiten -> Erwachsenenstrafrecht.
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Wie würde denn entschieden werden wenn Tim berufstätig (beispielsweise Azubi) ist.Nach welchen §§ würde man entscheiden?
-- Editiert von str495493-29 am 17.07.2018 07:25
Zitat:Vor welchen Gericht wird er angeklagt?
Angeklagt wird er in jedem Fall vor dem Jugendgericht. Das Jugendgericht entscheidet dann (unter Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe), ob Jugend- oder Erwachsenenrecht angewendet werden soll.
Zitat:Welche Rechtsrolle(n) schlagen Sie in dem Fall Tim vor?
Ich schlage vor, dass Du erst mal erklärst was Du (oder Dein Lehrer) unter "Rechtsrolle" genau versteh(s)t.
Zitat:Was hat das denn mit dem Job zu tun?
Einem Schüler oder Anzubi (der ggf. noch im Elternhaus wohnt) wird man noch eher Jugendrecht zubilligen, als jemandem der bereits komplett im Berufsleben steht und einen eigenen Haushalt führt. Ganz so pauschal wie "Simon Barth" es darstellt ist es natürlich auch nicht. Da fließen schon noch einige andere Sachen mit ein.
Zitat:Wie würde denn entschieden werden wenn Tim berufstätig (beispielsweise Azubi) ist.
Das kommt darauf an, inwieweit er seiner insgesamten Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist, oder eher einem Erwachsenen. Die Wahlmöglichkeit zwischen Jugend- und Erwachsenenrecht bei Heranwachsenden ergibt sich aus § 105 JGG .
okay dann gehen wir davon aus, dass er nach §105 JGG "... mit seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlich gleichstand..." welche Erziehungsmaßregeln (§) könnten nun als angemessen angesehen werden?
Wenn Du es auf "Erziehungsmaßregeln" beschränken willst, dann alle Weisungen aus § 10, Abs. 1 JGG
, mit Ausnahme von Nr. 1, 2, 7 und 9 (wobei die theo. natürl. auch möglich wären, aber nicht realistisch sind)
Es kommen aber auch durchaus "Zuchtmittel" in Betracht, also die Auflagen aus § 15, Abs. 1, Nr. 1, 3 und 4 und/oder Jugendarrest aus § 16 JGG
.
Bei der strafrechtlichen Vita von Tim sind Zuchtmittel einiges wahrscheinlicher als Erziehungsmaßregeln.
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