Ladendiebstahl 8 €

7. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Michel Kellner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl 8 €

Ich wurde beim ladendiebstahl im netto erwischt. Es handelt sich hierbei um 2 Päckchen Zimtstangen. Warenwert ca 8€ . Nun einen Strafbefehl bekommen von 1000 € Geldstrafe. Scheint mir irgendwie unangemessen. Was kann ich tun ?

MfG M.Kellner

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32390 Beiträge, 17070x hilfreich)

Nun einen Strafbefehl bekommen von 1000 € Geldstrafe. Und zwar wieviel TS zu wieviel Euro?
Scheint mir irgendwie unangemessen. Kommt drauf - sofern man einschlägig vorbestraft ist, nicht unbedingt...
Was kann ich tun ? Einspruch einlegen, was im Übrigen ja auch drinstehen dürfte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39207x hilfreich)

Zitat (von Michel Kellner ):
Scheint mir irgendwie unangemessen.

Mir nicht.

Schaden von rund 3,7 Milliarden Euro durch Ladendiebstahl - 3,7 Milliarden Euro am Ende bezahlt durch die ehrlichen Kunden



Zitat (von Michel Kellner ):
Was kann ich tun ?

1. nichts mehr klauen - wie man sieht spart es nicht wirklich Geld
2. den Strafbefehl lesen, da steht drin was man machen muss (Einspruch), wenn einem der Inhalt nicht gefällt

In der Regel empfiehlt es sich, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken.
Einspruch auf die Anzahl der Tagessätze sollte man nur machen, wenn man genau weis was man da macht, einen Profi an seiner Seite hat oder risikofreudig ist und einem Einträge in den entsprechenden Registern nicht interessieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1197 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von Michel Kellner ):
Es handelt sich hierbei um 2 Päckchen Zimtstangen. Warenwert ca 8€ .
Hoffentlich haben sie wenigstens geschmeckt..

Zitat (von Michel Kellner ):
Nun einen Strafbefehl bekommen von 1000 € Geldstrafe.
Dann wurde man nicht zum ersten, zweiten oder sogar dritten Mal erwischt.

Zitat (von Michel Kellner ):
Was kann ich tun ?
Bezahlen oder Einspruch einlegen, ggf. beschränkt auf die Tagessatzhöhe. Hat man sich zur Vernehmung, ggf. unter Angabe seines Einkommens geäußert? Wie die Vorredner bereits ausführten, wäre die Anzahl der TS natürlich sehr interessant (abgesehen von den einschlägigen Vorstrafen, die für 8,- EUR zu einer bemerkenswerten Geldstrafe zu führen scheinen).

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
Michel Kellner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
einschlägig vorbestraft
ich bin nicht vorbestraft.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32390 Beiträge, 17070x hilfreich)

Dann scheint mir die Strafe recht hoch, auch wenn wir immer noch nicht wissen, ob das nun 10 oder 100 Tagessätze sind.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9506x hilfreich)

Zitat (von Michel Kellner ):
Nun einen Strafbefehl bekommen von 1000 € Geldstrafe. Scheint mir irgendwie unangemessen.


Um das beurteilen zu könnten, bräuchte man -wie schon gesagt wurde-

a) die Anzahl der Tagessätze
b) die Höhe des einzelnen Tagessatzes
c) die Höhe des mtl. Nettoeinkommens

Zitat (von Michel Kellner ):
ich bin nicht vorbestraft.


Das sagt ebenfalls wenig aus. "Nicht vorbestraft" ist man landläufig gesehen, wenn man keinen Eintrag im Führungszeugnis hat. Dennoch kann man einen (oder mehrere) Einträge im BZR haben. Juristisch gesehen ist man auch damit "vorbestraft", trotz sauberem Führungszeugnis. Selbst wenn es (auch) im BZR keinen Eintrag gibt, kann es in der jüngeren Vergangenheit bereits zu Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit gekommen sein. Auch dann kommt halt irgendwann mal "die eine Tat zu viel", die dann -trotz nicht gegebener Vorstrafe- gleich eine spürbare Geldstrafe nach sich zieht.

Zitat (von Michel Kellner ):
Was kann ich tun ?


Prinzipiell verfahrensrechtlich: Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1197 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von Michel Kellner ):
ich bin nicht vorbestraft.
Nach all den wohlwollenden Kommentaren würde ich eigentlich etwas mehr als nur vier Worte als Antwort erwarten. Ist denn hiermit gemeint, dass lediglich das FZ sauber ist oder gab es bereits Verurteilungen?

Ansonsten erschließt sich mir nicht, weshalb ein Ersttäter wg. einer geringwertigen Sache zu meinetwegen 5 TS verurteilt wird (dann wären wir in diesem Fall bei einem angenommenen Nettoeinkommen von 6.000,- EUR). Also entweder werden hier noch Schilderungen nachgereicht oder eine weitere Antwort ist nicht möglich.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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