Ladendiebstahl Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung. Was oder überhaupt ausfüllen?

14. Juni 2018 Thema abonnieren
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go492962-82
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Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung. Was oder überhaupt ausfüllen?

Person A wurde beim Ladendiebstahl von Waren im Wert von 19,00 Euro erwischt. Der Ladendetektiv hat sich die Personalien von Person A notiert. Es musste nichts unterschrieben werden und es wurde auch keine "Fangprämie" verlangt. Nun hat Person A von der Polizei einen Äußerungsbogen Beschuldigtenvernehmung erhalten. Das Person A diesen nicht ausfüllen muss, ist so weit klar. Aber,

In den Bogen kann man u.a. ankreuzen "Mit einer Einstellung ds Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße bin ich einverstanden (Ja/Nein)" Ist es vorteilhaft, wenn man nur das im Bogen ankreuzt, bzw. welche Nachteile könnten Person A dadurch bekommen (außer die Geldbuße)? Oder eher den Bogen wirklich nicht ausfüllen?

Wie ist das weitere Vorgehen, wenn man den Bogen nicht ausfüllt und zurücksendet, entscheidet dann die Staatsanwaltschaft nach dem was sie vorliegen hat, oder wird man noch mal von der Staatsanwaltschaft befragt?

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26 Antworten
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#2
 Von 
RefNordD
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Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Ohne Anspruch auf Richtigkeit Folgendes:

In der Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung unter Auflagen liegt kein Schuldeingeständnis (BVerfG MDR 1991, 891 f.) Diese Annahme wäre schon deshalb verfehlt, weil viele Beschuldigte trotz der Überzeugung, sich nicht strafbar gemacht zu haben, einer Erledigung nach § 153a zustimmen, allein um den negativen Folgen des Strafverfahrens zu entgehen.

Einen Rat in irgendeiner Form meinerseits stellt dies nicht dar! Das betone ich aus dem Grund, dass man IN STRAFSACHEN M.E. IMMER EINEN ANWALT KONSULTIEREN SOLLTE!

EIn einfaches unausgefülltes Zurücksenden des Bogens ist zulässig und kommt recht häufig vor. Die Staatsanwaltschaft befragt Sie in der Regel nicht nochmal. Eine Befragung durch die StA wird idR nur in komplizierten und schweren Fällen durchgeführt, nicht bei Alltagskriminalität.

In einer späteren Anklage stünde dann, dass Sie rechtliches Gehör angeboten bekommen hätten, sich jedoch nicht äußern wollten. Schweigen darf dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.



-- Editiert von RefNordD am 14.06.2018 14:55

-- Editiert von RefNordD am 14.06.2018 14:56

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#3
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Person A geht es hauptsächlich darum, wenn Person A sich nicht äussert, gehen die Vorhandenen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft und diese entscheidet dann nach Gutdünken, sprich z.b. 30 Tagessätze zu 500 Euro, weil Staatsanwalt ja nicht weis, was macht der Beklagte Beruflich, was verdient selbiger etc.

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#5
 Von 
RefNordD
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Verfahren ist in der Hand der StA. Die StA bedient sich der Polizei nur als Ermittlungsgehilfin. Die Staatsanwaltschaft entscheidet am Ende des Ermittlungsverfahrens z.B., ob Anklage erhoben oder ein Strafbefehl (quasi ein Urteil ohne mündliche Verhandlung) erlassen wird. Wegen mangelnden Tatverdachts kann sie das Verfahren einstellen (das ist keine abschließende Aufzählung!!!).

Die StA entscheidet nie nach Gutdünken über eine etwaige Strafe. Sie kann im Rahmen eines Strafbefehls den VORSCHLAG einer bestimmten Strafe, die sich dadurch ausdrückt, dass bei einer Geldstrafe etwa Tagessätze und Tagessatzhöhe festgesetzt werden, machen. Das Gericht KANN dann den Strafbefehl erlassen, muss es aber nicht. Tatsächlich weiß das Gericht in diesem Fall auch nicht genau, wie viel der Beschuldigte verdient. Das kann durchaus dazu führen, dass die Tagessatzhöhe (die am durchschnittlichen Tageseinkommen zu messen ist) deutlich zu hoch ausfällt.

Eine Geldbuße hingegen ist keine Strafe. Sie dient nicht dem längeren Entzug von finanziellen Mitteln. Eine Geldbuße wird auch nicht in Tagessätzen bemessen. Sie wird in der Regel als Gesamtsumme angegeben (z.B. 500 € zahlbar binnen sechs Monaten).

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#6
 Von 
RefNordD
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cabel):
Zitat (von RefNordD):
IN STRAFSACHEN M.E. IMMER EINEN ANWALT KONSULTIEREN SOLLTE!

Naja, wegen einem Ladendiebstahl von 19 Euro? Man kann das Geld auch anders mit beiden Händen rauswerfen. Vor allem, was soll der Anwalt hier tun? Die Tat ist doch eindeutig.


Ja, vollkommen klar, dass man zum Anwalt gehen sollte. Eine Vorstrafe kann beträchtliche Auswirkungen auf den künftigen Lebensweg haben und sollte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abgewendet werden. Ob eine Tat eindeutig ist, bedeutet ja nicht, dass es zwingend zu einer Verurteilung kommen muss. Da machen sie es sich viel zu einfach.
Eine Einstellung ist selbst in der Hauptverhandlung unter Umständen, sofern denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, noch möglich. Um eine solche auszuhandeln, sollte man sich jedoch eines Anwalts bedienen.

-- Editiert von RefNordD am 14.06.2018 15:23

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#8
 Von 
RefNordD
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Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, unter der Voraussetzung, dass nicht bereits eine Vorstrafe im BZR eingetragen ist, wird im Führungszeugnis die Vorstrafe unter 90 TS nicht angezeigt.
Wir wissen hier nicht, ob eine Vorstrafe besteht. Außerdem ist es auch nicht absehbar, ob über die nächsten Jahre eine weitere Eintragung dazukommt. Jegliches Risiko sollte daher vermieden werden.

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#9
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!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Keine weiteren Nachteile. Wenn man sich gar nicht äußert heißt das (meiner Meinung nach) auch nicht, dass man im Zweifelsfall nicht mit der Einstellung gegen Geldbuße einverstanden ist.


Grundsätzlich stimmt das (wenn man weder ja noch nein ankreuzt) so, in der Praxis wird ein fehlendes "ja" aber idR. als fehlende Zustimmung interpretiert, was einer Einstellung nach § 153a StPO dann entgegenstehen würde, denn nochmal nachfragen: "wollen Sie wirklich nicht?" wird niemand.

Von daher sollte man, wenn die Tat unstreitig begangen wurde, die Tat im Anhörungsbogen zugeben, versichern, dass man sich in Zukunft straffrei führen wird und um Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO bitten, aber auch beim Einverständnis nach § 153a StPO (also Einstellung gegen Geldauflage) das "ja" ankreuzen.

Ob es sinnvoll ist Angaben zum Einkommen zu machen (wird danach gefragt im Anhörungsbogen??) kommt drauf an, wie hoch es real ist.

Ein Anwalt ist in solchem Fall rausgeschmissenes Geld (außer man stünde unter lfd. Bewährung oder so etwas). Wenn der das Verfahren zur Einstellung bringt (die hier ohnehin zu erwarten ist, ob nun mit oder ohne Auflage) schreibt er auch eine Rechnung über 650,00 € (ausgehend von der RVG-Mittelgebühr, und weniger nimmt keiner). Selbst wenn er so fair ist und nur einen nur mündlich berät, was man selbst schreiben soll, ist das nicht umsonst sondern kostet min. die Erstberatungsgebühr (bis rd. 225,00 €). Und davon abgesehen: Was anderes als das oben schon gesagte würde er ohnehin nicht sagen...

Im Fall eines absoluten Super-GAU's mit einer Riesenstrafe per Strafbefehl kann man dann immer noch einen Anwalt zu Rate ziehen.

PS: Wie alt ist A überhaupt? 21 oder älter? Wenn jünger, wie alt genau?


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#11
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Eine Vorstrafe kann beträchtliche Auswirkungen auf den künftigen Lebensweg haben und sollte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abgewendet werden. Ob eine Tat eindeutig ist, bedeutet ja nicht, dass es zwingend zu einer Verurteilung kommen muss. Da machen sie es sich viel zu einfach.
Eine Einstellung ist selbst in der Hauptverhandlung unter Umständen, sofern denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen, noch möglich.


Eben ... und deswegen ist es Blödsinn (jedenfalls bei einem Ladendiebstahl für 19,00 Euro) bereits im Vorverfahren einen Anwalt zu konsultieren, der mehrere hundert Euro kostet, da das Verfahren ohnehin aller Wahrscheinlichkeit nach eingestellt wird (wenn es nicht zig einschlägige Vorstrafen oder eine laufende Bewährung gibt).

Was soll in solch einem Fall ein Anwalt mehr machen, als der Beschuldigte selbst tun kann? Nämlich auf ggf. Vorstrafenfreiheit hinweisen und zum Ausdruck bringen, dass es dem Mandanten leid tut?! Solch eine Bekundung kommt im Übrigen bei den Staats-/Amtsanwälten in aller Regel glaubhafter an, wenn sie vom Beschuldigten selbst kommt und nicht in dessen Namen von einem Anwalt erklärt wird.

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#12
 Von 
RefNordD
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Selbstverständlich kann ein Anwalt noch etwas tun. Wie bereits dargelegt, ist eine Einstellung in der Hauptverhandlung immer noch möglich (zumal einige Staatsanwaltschaften wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes prinzipiell selten im E-Verfahren einstellen // außerdem ist das Nord-Süd-Gefälle bzgl. der Einstellungshäufigkeit im Ermittlungsverfahren zu beachten).

Es ist daher egal, ob der Fall eindeutig ist. Eine Vorstrafe gilt es m.E. immer zu vermeiden. Das ist für mich vollkommen klar. Eine potentielle Vorstrafe aus Kostengründen zu akzeptieren, oder zu empfehlen diese zu akzeptieren, halte ich für absolut unverantwortlich.
Es geht allein um die Vermeidung dieser Vorstrafe, da man nicht mit Gewissheit sagen kann, dass diese sich in irgendeiner Form später mal negativ auswirkt (sei es durch hinzutretende weitere Verurteilungen). Sie kennen die Lebensumstände des TS doch gar nicht..

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Außerdem, selbst mehrere Straftaten müssen nicht unbedingt zu einer Strafe über 90 Tagessätzen führen.


Das wäre egal, auch 2 die einzeln oder auch in der Summe unter 91 blieben, würden zum Führungszeugniseintrag führen.

Zitat:
Unter der Prämisse, dass man ja nicht weiß ob man in Zukunft weitere Straftaten begeht einen Anwalt hinzu zu ziehen, halte ich ja für etwas bedenklich.


Vielleicht nicht gerade "bedenklich" ;) aber nicht notwendig. Es wurde ja auf die relevanten Punkte hingewiesen. Ist der Täter bereits einschlägig vorbestraft/-belastet oder steht er unter Bewährung wird er das sicherlich noch kund tun, oder hätte es bereits getan. Von daher kann man erst mal davon ausgehen, dass beides nicht der Fall ist. Und in dem Fall führt dieses Verfahren zu 98% zu einer Einstellung. Auch ohne Anwalt. Bzw. mit Anwalt wird die Wahrscheinlichkeit auch nicht (noch) größer.

Das eine gewisse Anzahl der Anwälte (oder solche, die es mal werden wollen) das anders sehen, liegt in der Natur der Sache ;)

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Selbstverständlich kann ein Anwalt noch etwas tun.


Was kann er im Vorverfahren mehr tun als der Beschuldigte selbst?

Zitat:
Wie bereits dargelegt, ist eine Einstellung in der Hauptverhandlung immer noch möglich


Richtig - wie ich schon sagte: Deswegen ist es immer noch früh genug sich an einen Anwalt zu wenden, wenn -wider Erwarten- nicht im Vorverfahren eingestellt wird, sondern ein Strafbefehl ergeht.

Zitat:

zumal einige Staatsanwaltschaften wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes prinzipiell selten im E-Verfahren einstellen


Welcher Verwaltungsaufwand? Eine Einstellung nach § 153(1) StPO ist 1 Schreiben.

Und auch bei § 153a(1) StPO ist der Verwaltungsaufwand nicht größer, als wenn es zur Anklage oder zum Strafbefehl kommt. Der will auch geschrieben sein und die Strafvollstreckung obläge dann auch wieder der StA. Legt der Angeschuldigte Einspruch ein, wäre ein Sitzungsvertreter in die Hauptverhandlung zu entsenden usw. usw.

Zitat:
Eine Vorstrafe gilt es m.E. immer zu vermeiden.


Das geht in solchen einem Pipifax-Fall aber auch problemlos ohne Anwalt. Nochmal: Was soll der Anwalt im Vorverfahren mehr tun können, als der Beschuldigte selbst?

Zitat:
Eine potentielle Vorstrafe aus Kostengründen zu akzeptieren, oder zu empfehlen diese zu akzeptieren ... Es geht allein um die Vermeidung dieser Vorstrafe, da man nicht mit Gewissheit sagen kann, dass diese sich in irgendeiner Form später mal negativ auswirkt


Von "akzeptieren" hat doch überhaupt niemand geredet.

Sie sind doch derjenige der den TE hier glauben machen will, dass einzig ein Anwalt eine Vorstrafe vermeiden kann und das alle die sich nicht anwaltlich vertreten lassen verurteilt werden und eine Vorstrafe bekommen.

Zitat:
(sei es durch hinzutretende weitere Verurteilungen). Sie kennen die Lebensumstände des TS doch gar nicht..


Sie auch nicht. Und wenn er nach einer jetzigen Einstellung noch 2 oder 5 oder 10 weitere Straftaten begeht ist er dennoch "in Zukunft" vorbestraft, auch wenn jetzt eingestellt wird.

Darum geht es aber auch überhaupt nicht, sondern darum, dass in einem Fall wie diesem zu 98% ohnehin eine Einstellung erfolgt - auch ohne Anwalt. Eine Einstellung "mit Anwalt" hat auch keine höhere "Qualität" als eine ohne. Die ist nur teurer ...

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#15
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist so, dass Person A (Ü40) sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen hat.

Zitat:
Ob es sinnvoll ist Angaben zum Einkommen zu machen (wird danach gefragt im Anhörungsbogen??) kommt drauf an, wie hoch es real ist.

Ja man kann Beruf und auch den Nettolohn angeben bzw. wie lange Arbeitslos.

Zitat:
Es bestehen nämlich gute Chancen, dass die ganze Sache einfach wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

Aber nur gegen Zahlung von ein paar Tagessätzen?

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Es ist so, dass Person A (Ü40) sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen hat.


Ja, wie gesagt: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt das eine Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO (ohne Auflage) oder nach § 153a, Abs. 1 StPO (mit Auflage).

Wie ich schon schrieb... In diesem Fall ...

Zitat:
... sollte man, wenn die Tat unstreitig begangen wurde, die Tat im Anhörungsbogen zugeben, versichern, dass man sich in Zukunft straffrei führen wird und um Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO bitten, aber auch beim Einverständnis nach § 153a StPO (also Einstellung gegen Geldauflage) das "ja" ankreuzen.


Zitat:
Ja man kann Beruf und auch den Nettolohn angeben bzw. wie lange Arbeitslos.


Ob das Sinn macht, kommt wie gesagt darauf an, was man beruflich macht und wie viel man verdient. Je weniger, desto sinnhafter.

Zitat:
Aber nur gegen Zahlung von ein paar Tagessätzen?


Keine Tagessätze. Tagessätze gibt es nur in Verbindung mit einer Geldstrafe, also einer Verurteilung. Wir reden hier von einer Geldauflage. Das ist keine Strafe im rechtlichen Sinn, und daher auch keine Vortstrafe. Eine solche Auflage wird nicht in Tagessätzen bemessen, sondern in einer Gesamtsumme.

Bei einem Ersttäter (wie Ihnen) ist auch eine Einstellung ganz ohne Auflage denkbar, bei dem geringen Warenwert. Wenn die Staatsanwaltschaft nur mit Auflage einstellen will, kommt die Höhe halt auch ein Stück weit auf das Einkommen an. Was macht A denn beruflich und was verdient er netto?





-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.06.2018 17:34

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#18
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was macht A denn beruflich und was verdient er netto?

Person A bezieht zur Zeit ALG II

Zitat:
die Tat im Anhörungsbogen zugeben, versichern, dass man sich in Zukunft straffrei führen wird und um Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO bitten, aber auch beim Einverständnis nach § 153[b]a


Person A denkt auch, dass man den Anhörungsbogen so ausfüllen und abschicken sollte. Nur ist Person A ein wenig unsicher, da auf allen Anwaltsseiten Dinge stehen wie "auf garkeinen Fall ausfüllen, dinge würden dann verdreht wiedergegeben" etc. pp. :???:

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Person A bezieht zur Zeit ALG II


Dann sollte er das in jedem Fall angeben, da ohne Angabe das Einkommen geschätzt würde und zwar in diesem Fall zu hoch. Er kann auch eine Kopie des ALG II Bescheides beilegen, um den Bezug nachzuweisen (muss man zwar nicht, schadet aber auch nicht)

Zitat:
Nur ist Person A ein wenig unsicher, da auf allen Anwaltsseiten Dinge stehen wie "auf garkeinen Fall ausfüllen, dinge würden dann verdreht wiedergegeben" etc. pp


Ja, das ist doch normal, dass das da steht.

Wenn Sie mit Ihrem Auto in eine KFZ-Werkstatt fahren, erklärt man Ihnen doch auch nicht, wie sie selbst den Schaden leicht und günstig beheben können, sondern führt die Arbeit dort aus und schreibt Ihnen eine Rechnung.

Anwälte verdienen ihr Geld mit Rechtsberatung und nicht damit, dass Sie auf ihre Homepages schreiben, dass man in diesem oder jenen Fall keinen Anwalt braucht. ;-) Ist ja auch völlig legitim. Wie gesagt: Das ist ihr Job.

Um aber auch das zu erwähnen:
Natürlich gibt es auch viele Fälle, wo man am Besten nichts aussagt und wo man sich an einen Anwalt wendet, ggf. auch "sofort".

Dieser Fall ist aber keiner von denen. Die Tat ist doch klar nachgewiesen. A wurde erwischt. Die Täterschaft bekommt man also nicht mehr vom Tisch. Das kann auch kein Anwalt. Zaubern können die näml. auch nicht ;)

Es geht hier also nur noch um die Rechtsfolge, also die Art der Verfahrensbeendigung. A ist Ersttäter. Der Warenwert liegt deutlich im "geringwertigen Bereich". A wird im Anhörungsbogen schreiben, dass er die Tat bedauert und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.

Das ist das absolute Paradebeispiel für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit. Normalerweise sogar ohne Auflage, aber das (ob mit oder ohne) kann man schlecht vorhersagen.

Lassen Sie sich nicht verunsichern. Ein Anwalt kann hier in diesem Fall auch nicht mehr tun, als A selbst. Der würde auch nur das oben erwähnte zu Papier bringen und an die Staatsanwaltschaft senden, schon deshalb weil es mehr nicht zu tun gibt.

Und gar keine Angaben zu machen ist in diesem Fall auch Blödsinn, da alle Angaben die A machen kann nur vorteilhaft für ihn sind. Erwiesen ist die Tat so oder so, also kann und sollte man Reue zeigen. Das Einkommen ist mit ALG II so gering, dass es geringer nicht mehr sein kann. Also ist auch das eine Angabe die A nur nutzen und nicht schaden kann.

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#20
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun hat sich noch was neues ergeben. Person A hat Post vom Geschäft bekommen, dass Person A eine Ergreifungsprämie in höhe von 75,00 Euro zahlen soll.

In den Brief steht, dass Person A darüber vom Ladendetektiv bei der Personalienfeststellung hingewiesen wurde.

Das ist falsch. Wie schon im Eingangspost geschrieben, wurde nur ein Hausverbot ausgesprochen! Aber das wird Person A wohl nichts nützen, da noch eine Person im Raum war, die wohl das Gegenteil behaupten würde.

Gibt es hier eine Chance die Höhe der Ergreifungsprämie zu "drücken"? Person A. findet 75,00 Euro bei einen Warenwert von 19,00 Euro für übertrieben.

Internetrecherchen bringen Person A nicht weiter, da dort unterschiedliche Meinungen herrschen. Mal werden 25 Euro - 50 Euro als angemessen angesehen, mal 50 Euro - 100 Euro.

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#22
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Für das leisten der Fangprämie durch den Ladendieb bedarf es in der Regel erstmal einer vertraglich Vereinbarung.
Gibt es diese? Wenn ja, mit welchem Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Man kann eine Fangprämie -außer aus Vertrag- auch als Schadenersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung geltend machen. Dafür bräuchte es keine vorherige Auslobung (also etwa ein Schild im Laden wo auf die Fangprämie hingewiesen wird)

Zitat:
Gibt es hier eine Chance die Höhe der Ergreifungsprämie zu "drücken"? Person A. findet 75,00 Euro bei einen Warenwert von 19,00 Euro für übertrieben.


Der Warenwert ist unerheblich. 50,00 € gehen bei jedem Gericht als Höhe durch. Wenn A wegen 25,00 € (also der Differenz) eine gerichtliche Auseinandersetzung riskieren möchte ... hat er ein Kostenrisiko von rd. 469,00 € wenn er das Ding verliert (Anwalts- und Gerichtskosten)

Man kann natürlich 50,00 € überweisen und dazu schreiben, dass mehr nicht statthaft ist. Wenn der Laden es hinnimmt = gut. Wenn nicht wird als nächstes sicherlich Post vom Anwalt oder Inkassobüro kommen, wo die 25,00 € nachgefordert werden und gleichzeitig Anwalts- oder Inkassokosten von 60,00 bis 80,00 € (mind. 45,00) geltend gemacht werden.

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#24
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar. Das Recht auf Aufschlüsselung der Gebühren hat man wohl nicht?

Im Schreiben steht nur " Um die Kosten im Zusammenhang mit der Aufdeckung und Weiterverfolgung abzudecken"

Hier würde Person A gerne wissen, ob der Laden auch die Kosten für den Detektiv (externer Sicherheitsdienst) in diesen 75.00 Euro mit aufführt.

Laut Internetrecherche sind die Kosten für Vorsorgeaufwendungen wie z.b. Videoüberwachung und die Kosten für den Sicherheitsdienst nicht erstattungsfähig.

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#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Alles klar. Das Recht auf Aufschlüsselung der Gebühren hat man wohl nicht?


Welcher jetzt? Der 75,00 €? Das ist iaR. eine Pauschale.

Zitat:
Hier würde Person A gerne wissen, ob der Laden auch die Kosten für den Detektiv (externer Sicherheitsdienst) in diesen 75.00 Euro mit aufführt.


Klar kann er danach fragen. Aber selbst wenn er eine Antwort bekommt und selbst das so ist, ist das nicht automatisch unberechtigt. Ich würde hier wegen 25.00 EUR nicht groß rumdiskutieren, bzw. die Läden diskutieren nicht. Wenn nicht innerhalb der Frist gezahlt wird, geben die es zum Anwalt und mit dessen ersten Schreiben wird es schon einiges teurer. Wenn man das dann nicht zahlen will, kann man sich quasi nur noch auf "ganz oder gar nicht" einstellen, also darauf die Sache vor Gericht auszufechten. Wenn man diese Variante nicht möchte, fährt man am günstigsten, wenn man einfach diese 75,00 EUR zahlt. Knickt man später -ggf. unter dem Eindruck von Anwaltsschreiben und ggf. gerichtlichem Mahnbescheid- ein und zahlt, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird es wie gesagt teurer.

Zitat:
Laut Internetrecherche sind die Kosten für Vorsorgeaufwendungen wie z.b. Videoüberwachung und die Kosten für den Sicherheitsdienst nicht erstattungsfähig.


Das kommt immer auf den Einzelfall und die vertragliche Ausgestaltung an. Wenn eine Fangprämie ausgelobt ist, ist die iaR. auch erstattungsfähig. Und ... auch die Läden und Sicherheitsfirmen die Ladendedektive einsetzen (und natürlich erst Recht die Anwaltskanzleien die in solchen Sachen massenweise vertreten) kennen iaR. die einschlägigen Urteile, wissen also wie man eine Forderung aufschlüsseln muss, damit sie statthaft ist.

Ich jedenfalls habe noch nie -wirklich noch nie- erlebt, dass der Gläubiger freiwillig von seiner Forderung abgerückt ist (bzw. sie reduziert hat), wenn sie nicht über 100,00 EUR lag. Es ging immer über den Weg Inkasso/Anwalt --> gerichtlicher Mahnbescheid --> Gericht. Und 98% aller Schuldner knicken eh "unterwegs" ein und zahlen dann das doppelte von dem, was es am Anfang gekostet hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
go492962-82
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Dann wird Person A wohl jeden Monat von sich aus 5,00 Euro überweisen. Zeigt zumindestens die Willigkeit, zu zahlen.

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