Hallo, mal angenommen , jemand begeht einen einen Ladendiebstahl im Warenwert von ca. 15 Euro. Bis heute hat er keinen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Nun plant er für die kommende Woche einen längeren Urlaub. Er möchte natürlich vermeiden, dass während seiner Abwesenheit dieses Schreiben (oder die Benachrichtigung über ein Einschreiben) dann mehrere Wochen unbearbeitet zu seinem Nachteil im Briefkasten liegt. Hat jemand eine Idee, was man da tun kann? Könnte er bei der Polizei nachfragen, ob überhaupt eine Anzeige gegen ihn vorliegt?
2. Frage: Vor 8 Jahren erhielt die gleiche Person einen Strafbefehl über 25 TS a` DM 48,00. Hier im Forum ist zu gelesen, dass diese Strafe nach 5 Jahren im BZR gelöscht sein sollte. Was aber ist mit dem Eintrag im Polizeicomputer? Kann es sein, dass obwohl im BZR kein Eintrag mehr vorhanden ist, die Polizei trotzdem einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft
gibt, dass ein 8 Jahre alter Eintrag im Computer der Polizei vorhanden ist und dieser dann Strafverschärfend für den aktuellen Fall herangezogen wird?
Für die Beanwortung dieser Fragen schon mal schönen Dank.
Suomi
Ladendiebstahl - Anhörungsbogen - Was ist mit dem Eintrag im Polizeicomputer?
Der Anhörungsbogen kommt nicht per Einschreiben, sondern mit normaler Post. Man kann also
a) jemanden bitten, sich um die Post zu kümmern, oder
b) eine Nachsendung beauftragen.
Wenn es seit dem Urteil von vor 8 Jahren keine weitere Verurteilung gab, ist der Eintrag im BZR gelöscht und darf (und wird) im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (von sehr engen Ausnahmen abgesehen, von denen hier definitiv keine gegeben ist), selbst wenn er noch in INPOL stünde und die Polizei der StA Mitteilung machen würde (was aber nicht passieren wird).
Eine Schärfung aufgrund der alten Sache wird es also nicht geben.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 31.05.2007 22:14:58
Zur 2, Frage ("Eintragung im Polizeicomputer")
Ermittlungsakten unterliegen keinen Tilgungsbestimmungen, sie können auch 30 Jahre später noch hervor geholt werden - und werden es in praxi fallweise auch - vgl. Sexualstrafdelikte, Raubüberfälle etc.
Selbstverständlich können sie auch weiter verwendet werden, und werden es von Fall zu Fall auch. So z.B. bei der Diskretitierung eines Bürgermeister-Kandidaten durch gezielte Akteninformationen über seine beiden Söhne, die vor 15 Jahren in der Rauschgiftszense auffällig wurden. Motto: Ein Vater, der seine Kinder nicht richtig erziehen kann, kann auch kein guter Bürgermeister werden! Ob und inwieweit dieser offenkundige Amzsmissbrauch zu verfolgen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.
-- Editiert von edlub am 01.06.2007 10:16:06
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