Ladendiebstahl Anzeige nach 2,5 Jahren?!?!

21. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
yucatan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl Anzeige nach 2,5 Jahren?!?!

Hallo @ all,

ich bin gestern aus allen Wolken gefallen. Ich habe eine Ladendiebstahlsanzeige bekomme, aus dem Jahre 2002, von meinem alten Arbeitgeber. Ich kann mir das nicht erklären.

3 Fragen:

Ist die überhaupt gültig? (verjährungsfrist)

Wie sieht die Beweisslast aus?

Wie muss ich mich verhalten?

Danke der mir helfen kann. Gruss

yucatan :-)

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9545x hilfreich)

Verjährt wäre die Sache noch nicht, allerdings müßte "öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" bestehen (entscheidet die Staatsanwaltschaft) da die Strafantragsfrist (3 Monate) abgelaufen ist.

Wenn ö.I. bejaht wird, kann es aber auch ohne Strafantrag verfolgt werden.

Die Beweislast liegt auf Seiten der Staatsanwaltschaft.

Ob Sie zur Sache aussagen wollen, oder nicht, oder einen Anwalt konsultieren wollen, müssen Sie selber entscheiden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
yucatan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heisst den öffentliches Interesse? blöde frage, habe mit sowas noch nie zu schaffen gehabt.

gruss und danke :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag "Yucatan",

unter "öffentlichem Interesse" versteht man die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen in Form der Bejahung der Eröffnung eines Strafverfahrens.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Bob: aber die Antragsfrist beginnt ja nach § 77b II StGB erst dann, wenn der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Sofern dies gerade erst geschehen sein sollte, könnte der AG doch mE auch jetzt noch (fristgerecht) Strafantrag stellen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.954 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.184 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen