Im Forum gibt es viele ähnliche Themen aber keine Auskunft die wirklich passt. Habe eine Frage zum Bundeszentralregister, den Löschfristen und der damit ggf. verbundenen Auslegung ob jemand Ersttäter ist oder nicht:
Person X ist 1992 mit 14 Jahren wegen Ladendiebstahls angezeigt worden, das Verfahren wurde gegen Ableistung von Sozialstunden eingestellt.
Im Jahr 2000 wurde dieselbe Person wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.
Aktuell wurde gegen Person X erneut Strafanzeige wegen Ladendiebstahl(geringfügiger Wert unter 5€)gestellt.
Das aktuelle persönliche Führungszeugnis von X enthält keine Eintragungen. Wie verhält es sich aber mit dem Bundeszentralregister?
Kann Person X auf eine Einstellung des aktuellen Verfahrens hoffen, wenn die Verurteilung aus 2000 bereits aus dem BZR gelöscht ist, oder gilt sie automatisch nicht mehr als Ersttäter?
Rasche Antwort erbeten, vielen Dank im Voraus
ranti
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Ladendiebstahl - Ersttäter - BZR
Hallo .... ja das stimmt wohl, allerdings ist nirgendwo genau zu erlesen (zumindest für mich nicht) ob nach erfolgter Löschung aus dem BZR Personn X vor Gericht als Ersttäter angesehen werden kann.
ranti
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Hi,
bei sauberem BZR wird man in der Tat wieder als Ersttäter behandelt. Aber Ihr BZR-Auszug ist nicht sauber. Da ja dann altersbedingt wohl 2000 bereits allgemeines Strafrecht angewandt wurde, beträgt die Löschfrist 17 Jahre (15 Jahre plus Strafdauer) - die sind noch nicht um. Auch Ihr Erziehungsregisterauszug ist nicht sauber - da steht nämlich noch die Sache von 1992 drin. Die übliche Löschung von ER-Einträgen am 24. Geburtstag unterbleibt bei Leuten, die eine Freiheitsstrafe im BZR zu stehen haben...Allerdings dürften beide Einträge infolge der doch langen Zeit, die seitdem vergangen ist, eher keine große Rolle spielen.
Gruß vom mümmel
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