Ladendiebstahl - Fangprämie Toom Beihilfe

2. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
juristiker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Ladendiebstahl - Fangprämie Toom Beihilfe

Hallo,
Vor ein paar Wochen am Dienstag hat ein Freund was beim Toom gestohlen und ich war wegen Beihilfe dran. Am Donnerstag hab ich selber was gestohlen. Der Ladenbesitzer hat zwar anzeige erstattet, jedoch kein Strafantrag.
Ich bin 13, als das passiert ist war ich noch 12
Letzte Woche war ich wg. der sache vom Toom bei den Jugendbeamten und heute nochmal wegen der anderen Sache.
Meine Frage: Was hat das für Konsequenzen?

Thanks
Alex

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7 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Strafanzeige könnte er stellen, aber da Du noch nicht strafmündig bist, wird das Verfahren vermutlich eingestellt werden. Deine Eltern werden jedoch über diese Vorfälle informiert werden.

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#2
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Außerdem bleibt beides gespeichert bei Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn Du also mit 14 wieder straffällig werden solltest, wirst Du von vornherein kein unbeschriebenes Blatt sein, entsprechend könnte dann gleich härterer Gegenwind kommen.



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"Das Leben ist merkwürdig. (D.C.I. Barnaby)"

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#3
 Von 
juristiker
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

und was kommt da von den kosten auf mich zu?

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Auf Dich persönlich vermutlich gar nix. Es kann jedoch passieren, dass Deine Eltern die Fangprämie zahlen müssen, aber das ist nur eine grobe Prognose.

Ist ja schon mal ein netter Start in die Jugendkriminalität.

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#5
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Das ist falsch, der zivilrechtliche Anspruch der Fangprämie besteht natürlich gegenüber dem TE und nicht dessen Eltern. Mit 12 ist man längst deliktfähig.

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#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich wage dennoch sehr daran zu zweifeln ob der TE zur Strafe herangezogen wird also der Fangprämie, da man weiß dass dort eine ganze Weile lang nix zu holen sein wird, ergo werden im Endeffekt doch die Eltern dafür "geradestehen" müssen.

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#7
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Die Eltern können gar nicht herangezogen werden, der Anspruch besteht allein gegenüber dem Kind. Das dann faktisch hintenrum oft trotzdem die Eltern bezahlen, ist eine andere Sache.

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