Ladendiebstahl Geringfügigkeit??

12. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl Geringfügigkeit??

Hallo,
Ich ( 17 )habe heute etwas Dummes gemacht. habe eine O saft Flasche im Laden ausgetrunken,ins Regal gestellt und wurde dann beim rausgehen aufgehalten. musste die 2.49€ zahlen und die meinten auf mich kommt der Polizei-Verhör-Brief zu und die meinten als Tipp ich solls zugeben dann wird wegen Geringfügigkeit so gut wie immer eingestellt. jedoch habe ich ihm gesagt bin schon mal schwarzgefahren und eine Nötigung ( nein keine sexuelle Nötigung ) und er so ja weiß nicht hoff einfach dass das eingestellt wird
Kann mir jemand sagen wie meine Taten davor das beeinflussen und ob das eingestellt wird werde da die wahrheit sagen und es ist ein 2.50€ o-saft
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14 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Kann schon sein, dass nicht mehr eingestellt wird, bzw. wenn dann nur noch mit Auflagen. Macht im Jugendrecht aber keinen Unterschied, da Auflagen per Urteil (z.B. Sozialstunden) genauso ins Erziehungsregister kommen, wie Auflagen per Einstellung.

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#2
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo danke erstmal für die Antwort aber meinen Sie, dass ich jetzt für eine Flasche O-Saft eine richtige Strafe bekäme nur weil ck schon mal auffällig geworden bin? Wie sähe so eine Strafe dann aus?und wie hoch wär denn so eine mögliche Geldstrafe/sozialstunden wenn ich bei der letzten Sache die Nötigung 400€ zahlen musste.. Und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt gar nicht in Frage nur weil ich öffentliches Interesse durch Auffälligkeiten anrege?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Kann schon sein, dass nicht mehr eingestellt wird, bzw. wenn dann nur noch mit Auflagen. Macht im Jugendrecht aber keinen Unterschied, da Auflagen per Urteil (z.B. Sozialstunden) genauso ins Erziehungsregister kommen, wie Auflagen per Einstellung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
dass ich jetzt für eine Flasche O-Saft eine richtige Strafe bekäme nur weil ck schon mal auffällig geworden bin?


Nuja, was dachtest Du denn, was Du bekommst? Einen Orden? :devil:

Eine Einstellung mit Auflage ist im Übrigen keine "richtige Strafe" sondern eben eine Verfahrenseinstellung mit einer Auflage.

Zitat:
Wie sähe so eine Strafe dann aus?


Sagte ich doch bereits: Wenn dann wird es wohl soziale Arbeitsstunden geben. § 10, Abs. 1, Nr. 4 JGG ggf. iVm, § 45, Abs. 2 oder 3 JGG ... oder -wenns bis vor Gericht geht- § 47, Abs. 1 JGG

Zitat:
und wie hoch wär denn so eine mögliche Geldstrafe/sozialstunden wenn ich bei der letzten Sache die Nötigung 400€ zahlen musste.


Geldstrafen gibt es im Jugendrecht nicht. Und Geldauflagen sind im Jugendrecht auch eher unüblich (außer man verdient bereits eigenes Geld oder es handelt sich bei der Zahlung um Schadenswiedergutmachung). Wenn man Dir wieder eine Geldauflage aufdrückt wird es wohl jedenfalls nicht billiger als letztes mal. Die Anzahl möglicher Sozialstunden kann man nicht vorhersagen: Zum einen ist das regional sehr unterschiedlich und selbst in der selben Region ist es von Jugendrichter zu Jugendrichter unterschiedlich. Können 20 sein, können aber auch 50 oder XX sein.

Zitat:
Und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt gar nicht in Frage nur weil ich öffentliches Interesse durch Auffälligkeiten anrege?


*Öffentliches Interesse" hat nichts mit Auffälligkeiten zu tun. Es geht um das öffentliche Interesse daran, dass Straftaten verfolgt und Straftäter bestraft werden. Und wenn jemand immer wieder (jedenfalls mehrfach in relativ kurzer Zeit) Straftaten begeht ist das öffentliche Interesse an seiner Bestrafung eben höher als bei einem Ersttäter der irgendein Pipifax-Delikt begeht. Dennoch kommt -ich wiederhole mich- eine Einstellung noch in Frage. Aber eben wahrscheinlich keine völlig sanktionslose mehr, sondern nur eine mit einer Auflage (Geld- oder Arbeitsauflage)

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#4
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay danke
Eine Frage noch: ist eine Einstellung mit Auflage so dass man ein Brief bekommt oder schon eine Vorladung wo man hin muss im Gericht?
Weil im Prinzip wurde ja die Nötigung auch eingestellt weil ich die 400 gezahlt habe und da musst ich auch zum Gericht

Und noch was: ja hab eigenes Einkommen bevorzuge die Geldstrafe
Und die meinten "nicht billiger als vorher" das heißt es könnte als Beispiel 500€ sein nur weil ich schon davor Sachen gemacht habe und das häuft sich und nicht wegen der o saft tat an sich?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Eine Frage noch: ist eine Einstellung mit Auflage so dass man ein Brief bekommt oder schon eine Vorladung wo man hin muss im Gericht?


Da gibt es mehrere Möglichkeiten:

Wenn schon die Staatsanwaltschaft einstellen will kann sie das entweder per Brief machen, § 45, Abs. 2 JGG , sie kann aber auch verfügen, dass Du beim Richter erscheinen musst und Dir dort eine "richterliche Ermahnung" abholen musst § 45 Abs. 3 JGG . Das ist dann aber keine richtige Verhandlung, sondern halt ein Gespräch mit dem Jugendrichter in seinem Büro.

Dritte Möglichkeit wäre, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt (also nicht einstellt). Dann gäbe es eine normale Verhandlung bei der der Richter aber noch eine Einstellung verfügen kann § 47, Abs. 1 JGG


Zitat:
Weil im Prinzip wurde ja die Nötigung auch eingestellt weil ich die 400 gezahlt habe und da musst ich auch zum Gericht


Wie gesagt: Eine Einstellung kann auch erst bei Gericht durch den Richter erfolgen. In dem Fall hat die Staatsanwaltschaft vorher Anklage erhoben. Möglicherweise war das bei der Nötigung aber auch gar keine Einstellung, sondern eine Verurteilung zu einer Auflage im Sinne von § 15, Abs. 1, Nr. 4 JGG . Das ist im Jugendrecht etwas kompliziert. Dort gibt es Einstellungen mit Auflagen aber auch Verurteilungen zu Auflagen. Auflage heisst es in beiden Fällen, nur einmal ist es eine Einstellung und einmal eine Verurteilung.

Zitat:
Und noch was: ja hab eigenes Einkommen bevorzuge die Geldstrafe


Danach was Du bevorzugst geht es nicht. Es geht darum was der Richter (oder Staatsanwalt - je nach dem) für angebracht hält.

Zitat:
das heißt es könnte als Beispiel 500€ sein nur weil ich schon davor Sachen gemacht habe und das häuft sich und nicht wegen der o saft tat an sich?


Ja könnten es zum Beispiel sein, wenn denn statt einer Arbeitsauflage eine Geldauflage verhängt werden soll. Allerdings kann ich halt auch nicht hellsehen und kenne auch die Gepflogenheiten Eurer örtlichen Jugendrichter nicht. Von daher ist das alles nur eine grobe Schätzung.

Und die Strafe ist natürlich nur "für die O-Saft-Tat an sich" (die anderen Taten werden ja nicht noch mal bestraft), aber "Vorstrafen" wirken sichj halt strafschärfend bei neuen Straftaten aus. Jemand der vorher schon 10mal eine O-Saft-Tat begangen hat, bekommt bei der 11. O-Saft-Tat also eine höhrere Strafe als jemand, der vorher erst eine O-Saft-Tat begangen hat.

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#6
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Dir vielmals!
Muss bei Dem Gespräch im Büro des Richters ein erziehungsberechtigter dabei sein?
was meinen Sie so grob geschätzt eher Brief , Ermahnung oder Anklage?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Muss bei Dem Gespräch im Büro des Richters ein erziehungsberechtigter dabei sein?


Nein, normalerweise nicht.

Zitat:
was meinen Sie so grob geschätzt eher Brief , Ermahnung oder Anklage?


Das ist völlig offen. Das kann man auch nicht schätzen. Hängt halt vom zust. Staatsanwalt ab.

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#8
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch was: der Supermarkt Chef sagte: kleiner Tipp sagen sie bei der Aussage , dass sie sich vergriffen haben also die Wahrheit sagen dass sie gestehen und es wird dann immer eingestellt soll ich das auch so machen in meinem Fall?

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Marco Lott
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von alexandros99):
Noch was: der Supermarkt Chef sagte: kleiner Tipp sagen sie bei der Aussage , dass sie sich vergriffen haben also die Wahrheit sagen dass sie gestehen und es wird dann immer eingestellt soll ich das auch so machen in meinem Fall?


Also wenn schon ein Geständnis, dann mach ein richtiges. Wenn du dich vergriffen hast, sag das, wenn nicht, dann eben die Wahrheit. Polizeibeamte vernehmen täglich Leute, die merken recht schnell, wenn ihnen jemand etwas vormacht (leider glauben sie das oft auch, wenn die Wahrheit erzählt wird, ist aber ein anderes Thema).

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#10
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

wenn du den "richtigen" richter hast, der glaubt dir auf jeden fall nicht, dass es quasi mundraub war (zumal du die 2,49 euro ja bezahlt hast, was zeigt dass du nicht ohne geld warst, und ein wasser wäre auch billiger gewesen). du hast den saft getrunken und nicht vorgehabt ihn zu bezahlen; kannst also trotz allem übel froh sein dass du im laden keine fangprämie bezahlen musstest.

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#11
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Rechtsanwalt Marco Lott,
also meinen Sie ein richtiges Geständnis bringt was bezüglich der möglichen Geringfügigkeitseinstellung?
Der Chef sagt wenn du die Wahrheit sagst stellen die das "immer" ein ( er sagte auch immer )

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#12
 Von 
Rechtsanwalt Marco Lott
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 33x hilfreich)

Ein richtiges Geständnis erhöht zumindest die Möglichkeit, dass der Staatsanwalt oder Richter wohlgestimmt ist.
Das Problem sehe ich hier eher in den Vortaten. Da das Jugendstrafrecht das Ziel hat, auf die Jugendliche und Heranwachsende positiv einzuwirken, würde ich eher nicht davon ausgehen, dass die Sache eingestellt wird, ohne Auflagen.

Das Geständnis hilft jedoch bei der Möglichen Auflage, da die Einsicht gezeigt wird, dass die Tat falsch war, ist der nötige Denkzettel nicht so hoch anzusetzen, als wenn du auf stur schalten würdest.

Mit freundlichen Grüßen


Marco Lott

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#13
 Von 
alexandros99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Auflagen sind mir "egal" will nur keine komplette Vorladung deswegen also meinen Sie er könnte eher davon absehen wenn ich gestehe komplett ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Mensch Alexandros,

hellsehen oder in die Zukunft sehen kann hier niemand. Auch kein Rechtsanwalt. Mit irgendwelchen bescheurten Ausredeversuchen ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung jedenfalls noch kleiner als sowieso. Du wirst es einfach abwarten müssen.

Dass wir -aufgrund der Vorbelastungen- nicht davon ausgehen, dass, jedenfalls nicht ohne Auflagen, eingestellt wird haben Dir jetzt sowohl RA Lott als auch ich gesagt. Ob überhaupt eingestellt wird, können wir nicht wissen. 50:50

PS: Ausserdem -wie schon in Beitrag #1 gesagt- macht es eh keinen signifikanten Unterschied. Auch Einstellungen nach §§ 45 , 47 JGG kommen ins Erziehungsregister (selbst solche ohne Auflage). Ein jugendrechtliches Urteil zu einer Erziehungsmaßregel oder einem Zuchtmittel kommt auch nur dort hinein. Von dem Hintergrund ist es also völlig schnuppe, ob Dir Sozialstunden im Rahmen einer Einstellung auferlegt werden, oder ob zu ihnen "verurteilt" wirst. Interessant würde das allenfalls werden, wenn Du weiterhin Straftaten begehst und Dich erwischen lässt.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.01.2017 12:25

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