Ladendiebstahl> Hausdurchsuchung??

12. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
unicorn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl> Hausdurchsuchung??

Bei einem Ladendiebstahl im Wert von 15€, kann da eine Hausdurchsuchung folgen?

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15 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

ohne weitere Details ist diese Frage nicht zu beantworten. Die Rechtmässigkeit von Hausdurchsuchungen richtet sich nach dem jeweiligen Landespolizeirecht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

... und nach § 102 StPO .

Prinzipiell ist eine Durchsuchung möglich. Jedoch dürfte bei einem Warenwert von 15,- € bei einem Ladendiebstahl die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sein. Treten jedoch Verdachtsmomente hinzu, daß Du z.B. noch weiteres Diebsgut zuhause hortest, sieht es anders aus.

Die Frage läßt sich -wie BOBO schon sagte- also nicht eindeutig beantworten.

IMHO hätte eine HD aber -wenn- unmittelbar nach dem Erwischtwerden stattgefunden, da Du sonst ja alle Zeit der Welt hättest Beweise verschwinden zu lassen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung wegen alleiniger Relevanz eines Ladendiebstahls in Höhe von EUR 15 durchführen lässt. Sie können also davon ausgehen, dass die Hausdurchsuchung nicht offensichtlich, wenn überhaupt, rechtswidrig sein wird.



Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von BOBO am 12.07.2004 23:59:28

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sag ich ja :) ;) :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
unicorn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die antworten.
also, wenn am selben tag nichts mehr passiert ist, dann kommt da wohl auch ncihts mehr, oder?
man wird ja ganz paranoid... :(

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#6
 Von 
Freejack
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 16x hilfreich)

hier ist alles möglich.

Ein Bekannter von mir hat mal im Alkoholrausch einen Parfümtester mitgehen lassen. Wurde vom Hausdedektiv erwischt und dann zu 900DM verurteilt. Er hat die ersten beiden Raten a300DM gezahlt und dann nix mehr. Eine Verhandlung wurde angesetzt zu der er nicht erschien, daraufhin wurde er bundesweit per Haftbefehl gesucht, festgenommen und eine Nacht in U-Haft genommen.

-- Editiert von Freejack am 13.07.2004 02:29:38

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da hat er mit einer Nacht noch Glück gehabt. Eine Vorladung ist eine Vorladung. Wenn man unentschuldigt nicht erscheint, wird man halt festgenommen. Ich kenne Leute, die haben deswegen Wochenlang gesessen und auf Ihre Verhandlung gewartet.

@unicorn:

Müßtest schon riesen-pech haben, wenn sie noch kommen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ BOBO:

"Die Rechtmässigkeit von Hausdurchsuchungen richtet sich nach dem jeweiligen Landespolizeirecht."

Da es hier aber doch wohl um repressives Polizeihandeln geht, richtet sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme (anders als bei präventivem Polizeihandeln) doch wohl eher nach StPO als nach dem jeweiligen POR, oder?

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo "Bob Vila",

gemäß Art. 30 , 70 I GG liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Dies betrifft neben dem Sonderordnungsrecht insbesondere die Regelung eines allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Dazu rechnet man die Vorschriften, aufgrund derer die allgemeine Ordnungsbehörde bzw. die eilzuständige Polizeibehörde allgemeine, also nicht spezialgesetzlich erfaßte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren hat. Kennzeichen dieser Vorschriften sind die tatbestandliche Erfassung jeder allgemein, unbenannten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Verwendung von Generalklauseln bei Aufgabenzuweisung und Ermächtigung sowie die subsidiäre Anwendbarkeit im Verhältnis zu gefahrenabwehrrechtlichen Spezialgesetzen. Da die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der alleinige und unmittelbare Gesetzeszweck ist", gehört das allgemeine Ordnungsrecht zum unantastbaren Kernbereich der Ländergesetzgebungskompetenzen im Bereich der Gefahrenabwehr.

Eine Ausnahme ist es, wenn es sich um Sonderordnungsrecht des Bundes handelt hinsichtlich der Erfassung typischer bzw. benannter Gefahren. Dieses ist hier jedoch bei einem Ladendiebstahl nicht der Fall. Ebensowenig ist hier ein Fall der Annexkompetenz betroffen.

Aus dem Gesagten folgt, dass Bundesgesetze zur Gefahrenabwehr (Sonderordnungsrecht) durch Bundesbehörden vollzogen werden, soweit dem Bund eine entsprechende Verwaltungskompetenz nach Art. 86 ff GG zugewiesen ist. Im übrigen sind gemäß Art. 83 ff. GG die Länder zur Vollziehung der Bundesgesetze zuständig. Für die Vollziehung von Landesrecht ergibt sich die Kompetenz der Länder bereits aus Art. 30 GG .

Es kommt also auf die handelnde Behörde an. Handelt eine Bundesbehörde, kommt Bundesrecht zum Zuge, handelt eine Landesbehörde kommt Landesrecht zum Zuge, außer wenn die Landesbehörde die Kompetenz zum Ausführen vom Bundesrecht hat. Eine Parallele kannst du zum VwVfG ziehen. Dort gilt das Gleiche Prinzip. Das VwVfG findet nur dann Anwendung, wenn eine Bundesbehörde handelt. Handelt wie im Regelfall eine Landesbehörde, so kommt das Landes- VwVfG zur Anwendung.

Hier im Fall glaube ich nicht, dass zB der Bundesgrenzschutz als Bundesbehörde gehandelt hat. Wäre dies der Fall, käme hier die StPO zur Anwendung in Verbindung mit den jeweiligen Spezialgesetzen.


Viele Grüße,

- Roenner -




-- Editiert von BOBO am 13.07.2004 17:57:00

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#10
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ BOBO:

Dass das POR Ländersache ist, ist klar. Worum es mir ging: Hier wurde ja nicht zur Gefahrenabwehr (also präventiv) durchsucht, sondern zur Strafverfolgung (also repressiv). Damit richtet sich doch aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme nicht nach dem jeweiligen POR (das ja - wie gesagt - die Ordnungsbehörden und die Polizei zur Gefahrenabwehr berechtigt), sondern nach den Vorschriften der StPO.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das denke ich auch.

Das (z.B. niedersächsische) "Polizeigesetz" (nds. SOG) stellt bei Durchsuchungen etc. auch auschliesslich auf präventive Maßnahmen ab. Für diesen Fall würden §§ 24, Abs.2, Nr.2 iVm. 16, Nr.2 nds. SOG gelten (bzw. eben nicht gelten)

§ 24 Nds. SOG - Landesrecht Niedersachsen

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.


(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,


2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,


3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder


4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.



(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich fest gehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(4) Während der Nachtzeit ( § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung ) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

1. Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in § 180 Abs. 1 und § 180b des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,


2. sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder


3. sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.



(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.


§ 26 Nds. SOG - Landesrecht Niedersachsen

Sicherstellung


Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

2. - 3. [...]








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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo "Bob Vila",

dass eine Hausdurchsuchung zu repressiven Zwecken vollzogen wurde, schliesst die Länderpolizeigesetze als Rechtsgrundlage nicht aus. Auch eine Strafverfolgung von zB gesuchten Straftätern, oder auch in Verbindung mit zB §104 StPO zur Sicherstellung von Diebesgut, basieren auf der Rechtsgrundlage von Landespolizeigesetzen.

Bezüglich Präventivhandeln und Repressivhandeln ergeben sich zwar Konsequenzen für den Rechtsweg. Bei Erstem gilt grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach §40 I VwGO . Bei Zweitem kann dagegen die abdrängende Sonderzuweisung des §23 EGGVG eingreifen. An der Rechtsgrundlage der Ländergesetze unter Umständen in Verbindung mit der StPO, ändert sich jedoch nichts.

Wie kommen Sie zu Ihrer Annahme?


Viele Grüße,

- Roenner -




-- Editiert von BOBO am 13.07.2004 21:15:27

-- Editiert von BOBO am 13.07.2004 21:16:37

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#13
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ BOBO:

Aus der Kommentierung im Meyer-Goßner, 47. Aufl., zu § 6 EGStPO :

"Ergänzung der StPO durch Polizeigesetze: Das Strafverfolgungsrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 1 GG ). Ergänzende landesrechtliche Bestimmungen sind nur zulässig, soweit die StPO keine abschließende Regelung enthält. § 6 EGStPO enthält hierfür kein Verbot. Eine subsidiäre Anwendung des Landespolizeirechts auf dem Gebiet der repressiven Strafverfolgung ist jedoch mit Rücksicht auf die Änderungen der StPO in den letzten Jahren nicht mehr möglich (vgl. auch: Götz, NVwZ 84, 212)."

Ist mE relativ eindeutig. Abgesehen davon besteht doch angesichts der relativ detailierten Regelungen in der StPO auf kein Bedarf für einen Rückgriff auf die landesrechtlichen POR-Vorschriften.

@ Bob:

Wo wir schon beim NSOG sind: Machen sich bei Ihrer Arbeit die Auswirkungen der Änderung des NGefAG / NSOG durch die Wiedereinführung des Schutzgutes "öffentliche Ordnung" eigentlich bemerkbar?

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo Bob.Vila

Ich bin in den letzten 1,5 Jahren nicht mehr wirklich im richtigen "streetwork" (also der sog. aufsuchenden Sozialarbeit tätig), sondern schiebe hauptsächlich "Innendienst", daher bekomme ich es nicht so sehr mit.

Meine "Schäfchen" bekommen es meist mehr mit § 17(4) NSOG zu tun (also Platzverweis zur Vorbeugung von Straftaten), sowie mit §§ 13(1)2a, 22(1)2 und 4, und 23(1) NSOG.

Für meinen Bereich der Drogenarbeit spielt die Änderung also keine wesentliche Rolle. Ich könnte mir jedoch vorstellen, daß es bei Kollegen anderer Stellen, die z.B. in der Obdachlosenhilfe tätig sind anders aussieht.

Grüße, Bob

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Ihr Beiden,

ich korrigiere mich:

Sie haben Recht, bei repressiven Polizeimaßnahmen sind die Vorschriften der StPO einschlägig.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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