Ladendiebstahl / Hausverbot

24. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Janina2106
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Ladendiebstahl / Hausverbot

Könnte mir bitte jemand Auskunft darüber geben, in welcher Form üblicherweise ein Hausverbot ausgesprochen wird?

Vor einigen Wochen habe ich im Berliner KaDeWe etwas gestohlen, zum ersten Mal zwar, aber mit hohem Warenwert (250 €). Ich wurde von mehreren Detektiven in deren Büro gebracht und dann von der Polizei abgeführt und erkennungsdienstlich behandelt. Zweimal musste ich etwas unterschreiben, das waren jeweils Fragebögen der Polizei. Von einem Hausverbot war keine Rede.

Am kommenden Tag rief ich im Kaufhaus an um zu fragen, ob ich mich persönlich entschuldigen dürfte, da mir der Diebstahl sehr leid tat. Man hat mir daraufhin nur gesagt, dass das nicht möglich wäre, da ich Hausverbot hätte. Und zwar nicht nur im KaDeWe selbst, sondern in allen zum Konzern gehörenden Kaufhäusern.
Muss ich nun eigentlich selbst recherchieren, welche das sind? Ich vermute leider eine ganze Menge ...

Ein Entschuldigungsschreiben habe ich zusammen mit einem Anwalt verfasst, der auch um einen Täter-Opfer-Ausgleich und die Rücknahme des Hausverbotes bat. Im Antwortschreiben wurde ich nur aufgefordert, Schadensersatz in Höhe von 169 € zu zahlen, was ich auch umgehend gemacht habe. Kann sich das eigentlich positiv auf das Strafmaß auswirken?

Danke für Antworten + liebe Grüße
Janina

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Janina2106
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie kommt denn der smiley in meinen Text?
Den hatte ich sicher nicht absichtlich eingegeben ... *wunder*

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

169,- € Schadeneratz sind eine stolze Summe .

Pauschal sind von der Rechtsprechung nur 50,-€ abgedeckt (kann in begründeten Einzelfällen aber auch mehr sein). Nunja, Du hast ja auch schon gezahlt.

"Reue" in Form von Entschuldigung, TOA-Angebot, Wiedergutmachung (Schadenersatz) wirkt sich in aller Regel positiv auf das Strafmaß aus.

Das Hausverbot sollte in aller Regel schriftlich ausgesprochen werden - hat allerdings auch mündlich Gültigkeit.

Warte doch erst mal ab, was für eine Antwort auf Dein Schreiben kommt; und wenn das Hausverbot nicht zurückgenommen wird, verlang das es Dir schriftlich zugestellt wird, unter Angabe der Läden die alle zum Konzern gehören.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Janina,

nun, der Konsequenz eines Hausverbotes hätten Sie sich vor der Tat bewusst sein müssen. Dass sich dieses Hausverbot natürlich auch auf andere, in Cooperation mit KaDeWe arbeitenden Konzerne und Geschäfte auswirkt, konnten Sie vielleicht nicht voraussehen, ist aber eine verständliche Reaktion. Wie mein Kollege Bob schon mitteilte können Hausverbote auch mündlich abgegeben werden, was nichts an deren Gültigkeit ändert.

Im übrigen schliesse ich mich meinem Kollegen an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Janina2106
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Ich denke, dass die Höhe der Schadensersatzforderung dadurch zustande kommt, dass der von mir gestohlene Rock durch das Entfernen des Sicherheitsetiketts beschädigt wurde. Genauer gesagt war eine Naht geöffnet, an der der Pieper angebracht war. Das habe ich bei der Anprobe gesehen und leider hat mich das auf die dumme Idee gebracht, die Sicherung einfach abzumachen - was durch die bereits offene Naht problemlos möglich war (die Naht hätte mit wenigen Stichen wieder zugenäht werden können, so dass man nichts sieht). Dass mein Verhalten falsch war, weiß ich natürlich und es tut mir wirklich aufrichtig leid.

Eine Frage habe ich noch: Überführt wurde ich, weil man mich per Videoüberwachung in der Umkleidekabine beobachtet hat. Eigentlich ist das ja nicht erlaubt, und offiziell streitet das KaDeWe auch ab, in den Kabinen zu filmen. Durch die Aussagen des Detektivs weiß ich aber, dass sie es getan haben. Macht es Sinn, sich darüber zu beschweren? Und wenn ja, in welcher Form? (Bitte nicht falsch verstehen, ich will damit nicht von meinem Vergehen ablenken, aber da ich seit langem Kundin im KaDeWe bin, fühle ich mich im Nachhinein ganz schlecht, wenn ich daran denke, dass die Umkleiden dort videoüberwacht werden - über sowas würde ich als Kunde gern informiert werden.)

Lieben Gruß
Janina

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Janina,

an deiner Stelle würde ich zu einem Anwalt gehen. Und wenn nur zu einer Beratung.
1. Der Warenwert ist recht hoch
2. Das entfernen der Diebstahlsicherung wird auch nicht zu deinen Gunsten laufen

So weit ich weiss ist es nicht erlaubt in Umkleidekabinen zu filmen. Hat, glaube ich irgendwas mit Verhältnismäßigkeit zu tun(man kann nicht Alle überwachen weil einige stehlen oder so)
Spar jetzt nicht am falschen Ende, wie gesagt, geh zu einem Anwalt

RQ

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, wenn das KaDeWe bestreitet in den Umkleidekabienen zu filmen, ist die Aussicht auf Erfolg einer Beschwerde recht gering. Sicherlich kannst Du Dich bei der Konzernleitung beschweren, aber was bringt's !?

Ansonsten stehst Du ja in Kontakt mit einem Anwalt, der Dich sicher gut beraten wird.

Wegen des Sicherungsetikettes mach Dir keine Sorgen, im ersten Moment dachte ich auch, oh oh Sicherungsetikett = kein "einfacher Diebstahl", sondern Diebstahl "im besonders schweren Fall" i.S.d. § 243 StGB , weil die Ware "besonders gegen Wegnahme gesichert" war.

Ist aber lt. h.M. trotzdem nur ein "einfacher Diebstahl"

<small>Für die Kollegen:

MDR 1993, 671 ; OLG Frankfurt/M
- Beschluß vom 16.1.1993 - 3 Ss 396/92 ; OLG Stuttgart aa0; Dreher/Tröndle StGB, 45. Aufl., § 243, 23; LK/Ruß, StGB, 10. Aufl., 5 4 Rn. 19; Dölling aa0, S. 689; a.A. Borsdorff, JR 1989, 4




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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Janina2106
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo noch einmal,

und auch noch einmal vielen lieben Dank für eure Antworten - ihr seid eine riesengroße Hilfe!!!

Ich hatte kurz überlegt, noch einmal zum Anwalt zu gehen, aber das kann ich mir kaum leisten. Allein für den Brief ans KaDeWe musste ich ihm 365 Euro zahlen, und die weitere Vertretung wurde mit mindestens 2.000 Euro beziffert :-((

Daher noch einmal eine Frage an euch. Falls es zu einem Gerichtstermin kommt, macht es Sinn, auf eine psychische Erkrankung einzugehen? Ich bin wegen eines Derealisations- und Depersonalisationssyndroms in psychatrischer Behandlung. Diese Erkrankung wirkt sich so aus, dass ich, vor allem in Stress-Situationen, unwillkürlich handle und mich praktisch von außen selbst dabei beobachte, als sei es eine fremde Person. Hoffe, das ist halbwegs verständlich ...

Worauf ich hinaus will: mir wird offensichtlich vorgeworfen, besonders professionell vorgegangen zu sein. Nach Aussagen der Hausdetektive war ich ja auch nach der Tat äußerst gelassen. Nun möchte ich zwar einerseits meine Tat zugeben und nichts beschönigen - ich bereue den Diebstahl ja wirklich. Andererseits fürchte ich mich vor einer besonders harten Strafe, für den Fall, dass mein gesamtes Verhalten die Strafhöhe mitbeinflusst. Vielleicht würde ja die Erwähnung der Erkrankung ein wenig Verständnis bringen? Oder sieht das zu sehr nach Ausrede aus?

Lieben Gruß
Janina

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Da hast Du Dir aber einen teuren Anwalt ausgesucht. Ich hatte letztens einen Klienten, der war wegen Handel mit insgesamt 2,8 KG Heroin angeklagt. Seine Verhandlung erstreckte sich über 3 Tage. Dessen komplette Verteidigung, incl. nachträglicher Beantragung von §§ 35,36 BtmG hat nur 1400,-€ gekostet.

Anderer Fall: Anklage "uneidliche Falschaussage" - Hauptverhandlung 4x vertagt, also praktisch 4 Verhandlungstage - Anwaltskosten 550,-€ !

Du würdest sicherlich einen Anwalt finden, der günstiger ist.

Was die Krankheit betrifft, kann man vorher nie wissen, wie das Gericht so etwas bewertet. Du kannst Dir ja von Deinem Psychiater eine Stellungnahme schreiben lassen. Ob Du sie dann verwendest kannst Du dann immer noch entscheiden (ggf. nach Rücksprache mit Anwalt)

Andererseits glaube ich nicht, daß Du wegen Deiner "Gelassenheit" nach der Tat eine besonders Hohe Strafe bekommst.

Warte doch erst mal ab, was passiert. Kommt eine Einstellung (ggf. mit Auflage) ist alles in Ordnung. Kommt ein Strafbefehl in akzeptabler Höhe - auch O.K. Ist die Strafhöhe inakzeptabel kannst Du immer noch Rechtsmittel einlegen, und evtl . wieder einen Anwalt hinzuziehen.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Janina2106
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bob,

kannst du mir einen Tipp geben, wie ich einen guten und nicht so teuren Anwalt finden kann? Er müsste doch auf Strafrecht spezialisiert sein, oder?

Gruß, Janina

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Janina,

das ist ganz einfach. Frage doch einfach direkt bei den Anwälten nach, wieviel Sie kosten, oder ob Sie dich an einen Kollegen weiterverweisen können. Ein Anwalt muss in solchen Fällen nicht auf Strafrecht spezialisiert sein, da Ladendiebstahl keine speziellen Strafrechtskenntnisse voraussetzt.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

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