Hallo ihr Lieben!
Ich brauche dringend eure Hilfe. Ich bin 17 Jahre alt und wurde beim Ladendiebstahl um etwas weniger als 20 Euro bei Rossmann erwischt. Ich bin Ersttäterin und es tut mir wahnsinnig leid. Ich habe 1 Jahr Hausverbot und eine Anzeige bekommen, bzw die Polizei kam, es wurden Personalien aufgenommen usw. Die POlizistin meinte ich werde Post bekommen, vorgeladen werden und muss mit einem Erziehungsberechtigten zur Polizei.
Heute hab ich Post bekommen, dass ich zur Polizei soll, die Begleitung von Erziehungsberechtigten ist dabei nicht erforderlich.
Was wäre nun besser, mit oder ohne einem Elternteil hingehen?
Welche Strafe erwartet mich?
Kann ich noch auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen?
Bitte, bitte helft mir!
Liebe Grüße, Monika
-- Editiert von Monika12345 am 07.09.2006 15:09:57
Ladendiebstahl - Kann ich noch auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Liebe Monika,
haben Sie schonmal in der Rubrik 'Ratgeber' geschaut und dann rechts unter dem Punkt 'Rechtsgebiete' den Punkt 'Strafrecht-die Straftaten'? Dort soll es, soweit ich mich recht erinnere, einen Rechtsartikel geben der 'Der Diebstahl und seine Konsequenzen' heisst. Dieser wird, glaube ich, auch immer empfohlen, wenn Fragen bezüglich des Ladendiebstahls aufkommen. Das kann man sehen, wenn man hier im Forum die Archivsuche benutzt, da es sehr viele gleiche Anfragen bezüglich Ladendiebstahls gibt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Lieber Herr Roenner,
diesen Artikel habe ich gelesen, aber auf meine o.g. Fragen finde ich trotzdem keine passenden Antworten.
Können Sie mir nicht bitte nochmal speziell antworten?
Vielen lieben Dank,
Monika
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Liebe Monika,
quote:Grundsätzlich ist die Mitnahme eines Elternteils sicherlich von Vorteil.
Was wäre nun besser, mit oder ohne einem Elternteil hingehen?
quote:Auf Sie wird Jugendstrafrecht angewandt. Die möglichen Konsequenzen diesbezüglich können Sie im Rechtsartikel nachlesen.
Welche Strafe erwartet mich?
quote:Als Ersttäterin mit diesem relativ geringen Diebstahlswert können Sie in der Tat auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen. Zwingend ist dies jedoch nicht, sofern man sich dazu entschließen sollte, mit Zuchtmitteln auf Ihre Verfehlung Einfluss zu nehmen.
Kann ich noch auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen?
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 07.09.2006 16:29:45
quote:
.....mit Zuchtmitteln auf Ihre Verfehlung Einfluss zu nehmen....
das klingt für den juristischen Laien böse...
Daher kurz zur Erläuterung: Zuchtmittel sind Verwarnung, Auflagen oder Arrest. Als Auflage kommt zum Beispiel Schadensersatz in Betracht. An einen Arrest, selbst übers Wochenende, glaube ich in Ihrem Fall aber nicht. Schon gar nichts als Ersttäterin...
Ich glaube auch eher an eine Einstellung des Verfahrens...
Gruß Justice
Ich stimme meinem Kollegen zu. Vorstellen könnte ich mir, wenn überhaupt, Sozialstunden.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Vielen lieben Dank!
Sie haben mir Beide toll geholfen! Ich werde jetzt meine Mutter zu dem Termin bei der Polizei mitnehmen und dann werden wir sehen, was daraus wird.
Auf jeden Fall ein riesiges DANKE =)
Liebe Grüße, Monika
Gern geschehen.
Wenn Sie wollen, lassen Sie uns vom Fortgang Ihres Falles wissen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Hallo nochmal =)
Eine Frage habe ich doch noch: Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, muss ich dann auf jeden Fall vor Gericht? Oder wie ist das?
Liebe Grüße
Monika
Nein, nicht unbedingt.
Vorstellbar ist auch ein Strafbefehl, das wäre eine Art Urteil ohne Gerichtsverfahren.
Hat Vorteile, als Beschuldigter muss man dann nicht die Kosten für die Verhandlung tragen und Richter/StA haben keine Verhandlung zu machen.
Falls man hiergegen Einspruch einlegt kommt es allerdings auf jeden Fall zur Verhandlung.
Falls es keinen Strafbefehl gibt natürlich auch.
Gruß Holger
Ein Strafbefehl kommt keinesfalls in Betracht. Monika ist Jugendliche, da gibt es keine Strafbefehle.
Bei fehlender Einstellung wird also nahezu jedenfalls mündlich verhandelt.
Korrekt. Ich schließe mich RA Wandt an. Im Jugendstrafverfahren gibt es keine Strafbefehle. Es ist mit einem Gerichtsverfahren vor dem Jugendgericht zu rechnen, sofern das Verfahren nicht eingestellt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Ah, ok, danke.
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dann nach der Vorladung bei der Polizei ein StA entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht, und wenn nicht, muss man in jedem Fall zum (in meinem Fall zum Jugend-) Gericht?
´Liebe Grüße Monika
richtig, genau so läuft es !
Wenn der Staatsanwalt das verfahren nicht einstellt, dann verfasst er eine Anklageschrift, die er ans Gericht schickt. Der Richter prüft dann die Anklage und entscheidet, ob er die Anklage zuläßt und ein einen Verhandlungstermin ansetzt. Die Anklage wird aber in den allermeisten der Fälle zugelassen, weil die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebt, wenn diese auch Sinn macht.
Dann kriegst du Post vom Gericht und wirst informiert daß Du angeklagte worden bist. Bevor nun der Richter endgültig die Anklage zuläßt, kannst du hierzu Stellung beziehen. Das ist aber aus den oben schon erwähnten Gründen fast immer aussichtslos.
Dann läßt das Gericht die Klage zu und setzt einen Verhandlungstermin an. Dort wird die Sache dann wirklich aufbereitet und geklärt. Ein Urteil gibts (meistens) direkt am Ende.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 12.09.2006 23:57:36
Wenn nicht ein böser Rechtsanwalt mit netten Beweis- und sonstigen Anträgen mehr als einen Termin rausholen will. Aber wer macht das schon bei Ladendiebstahl...;):):)
ob das dann wirklich den Richter milde stimmt, ist dann die andere Frage....
Da gibt´s ja noch ne zweite Instanz....;)
und wenn der Anwalt sich richtig viel Mühe gibt, schreibt er auch noch ne Revision!
Naja, im Jugendstrafrecht als 3. Instanz ja wohl nicht, aber wir gleiten ab.
Muss aber auch mal sein...:):):)
jep, muß auch mal sein... aber jetzt gehe ich eh ins Bett. Viel Spaß noch...
Für den Fall, dass in der zweiten Instanz die Grundrechte des Beschuldigten verletzt oder eine Verletzung der Grundrechte durch die erste Instanz nicht korrigiert wird, kann er auch noch eine Verfassungsbeschwerde schreiben. Bei Ladendiebstahl dürfte das aber eher schwierig werden.
-- Editiert von danielB am 13.09.2006 00:53:38
Jawoll, und vor den EGMR ziehen wir dann auch noch. Ich wollte schon immer mal Justizgeschichte schreiben.
Wahrscheinlich kann ich mich dann wegen vermuteter geistiger Umnachtung von meiner Zulassung verabschieden...;):):)
Oh Gott... und das alles bei nem Ladendiebstahl von 20 Euro...
Die Kollegen haben einen Spaß gemacht. Da soll nochmal jemand behaupten, Juristen hätten keinen Spaß
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Es gibt ja auch noch dies:
JugendverfahrenNach § 76 JGG
kann der Staatsanwalt beim Jugendrichter schriftlich oder auch mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn nur Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Zuchtmittel, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung mit nicht mehr als zwei Jahren Sperrfrist, Verfall oder Einziehung zu erwarten sind. Dieser Antrag steht der Anklage gleich. Mit unanfechtbarem Beschluß kann der Jugendrichter den Antrag ablehnen, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, wenn also andere Rechtsfolgen nach seiner Meinung zu erwarten sind, also insbesondere Jugendstrafe, oder eine umfangreichere Beweisaufnahme erforderlich ist. Wenn Zwangsmittel gem. § 230 Abs. 2 StPO
erforderlich werden, kommt das vereinfachte Jugendverfahren auch nicht in Betracht, weil sie hier nicht zulässig sind. Ein förmlicher Eröffnungsbeschluß ergeht nicht. Der Staatsanwalt muß am Termin nicht teilnehmen. Nimmt er nicht teil, kann der Jugendrichter ohne Zustimmung des Staatsanwalts und sogar gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch (Brunner/Dölling, aaO, §§ 76 78 Rn 14 a.E.) das Verfahren gem. § 47 JGG
einstellen, vgl § 78 Abs. 3 JGG
. Mit Einschränkungen darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, wenn dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird, § 78 Abs. 2 JGG
. Gegen Heranwachsende ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht zulässig, in § 109 JGG
sind §§ 76 78 JGG
nämlich nicht in Bezug genommen.
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