Ladendiebstahl Verbeamtung

16. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sphinx
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl Verbeamtung

Habe während meines Referendariat einen Ladendiebstahl begangen und bin zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen verurteilt worden. Während des Referendariats habe ich davon keine Auswirkungen zu spüren bekommen, aber jetzt stehe ich kurz vor der Einstellung in den Lehrerberuf. Kann ich das überhaupt noch machen? Wird in das Bundeszentralregister auf jeden Fall Einsicht genommen?
Bitte dringend um Informationen!!!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Wäre echt cool, wenn jemand näheres darüber weiß! LG

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#2
 Von 
Arnim
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo ,

soweit ich weiß haben Fremde keine Berechtigung zum Einblick in Deinen BZR Eintrag.

Aber bitte noch warten bis einer genauers sagen kann.

-----------------
"MfG Richi"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

"Fremde" sind ja nicht gemeint, sondern der zukünftige Arbeitgeber, quasi der Staat... Ich denke schon, dass der Einsicht hat!

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Da Sie zu einer Geldstrafe unter 90 TS verurteilt wurden, wurde ein Eintrag ins BZR vorgenommen. Dieses ist natürlich nicht für jeden einsehbar.

Da Sie jedoch den Beamtenstatus eines Lehrers anstreben, ist natürlich davon auszugehen, dass man Ihr Vorstrafenregister überprüfen wird. Sie arbeiten dann ja auf Beamtenstatus für den Staat. Eine genaue Überprüfung der Kandidaten ist von daher geboten.

Selbstverständlich besteht immer noch die Möglichkeit den Lehrerberuf auszuüben. Es kommt also darauf an, ob Sie für die Verbeamtung aufgenommen werden. Dieses mag ich jedoch nicht zu beantworten.

Meines Erachtens wird sich das sicherlich negativ in Ihrer Bewerbung auswirken, jedoch denke ich nicht, dass Ihnen dadurch eine Berufstätigkeit auf Dauer verschlossen bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo.

Juristisch kenne ich mich in diesem Gebiet auch nicht exakt aus.

Ich habe allerdings einen Bekannten, der das gleiche Problem hatte.

Als er verbeamtet werden sollte, kam der BZR-Auszug zur Sprache. Ich weiß, daß er mitlerwile verbeamtet ist. Allerdings weiß ich nicht, ob er solange darauf warten mußte, bis der BZR Eintrag gelöscht war. (i.d.F. 5 jahre)

Wie gesagt, auf diesem Gebiet fehlt mir das nötige Wissen, daher evtl. mal einen Anwalt zu Rate ziehen.

Aber etwas anderes (auch wenn man mich für spiessig halten mag - was ich nicht bin ;-) )

Als zukünftige(r) Lehrer(in) sollen Sie eine Vorbildfunktion gegenüber Ihren Schülern erfüllen. Meinen Sie, Straffälligkeit passt dazu?

Ist nicht böse gemeint, soll nur ein Denkanstoß sein.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Natürlich haben sie in diesem Fall Recht. Ich habe mich damit auch auseinandergesetzt und bin zu folgendem Schluß gekommen. Ich habe einen Fehler begangen, werde dafür bestraft und habe daraus gelernt. Ich stehe noch am Anfang meines Studiums, weshalb ich mit Glück schon keinen Eintrag mehr im BZR habe, wenn es um eine Verbeamtung geht. Ich bin jetzt "erst" 22 Jahre alt und studiere noch ca. 3 Jahre und dann folgt ja noch das mehrjährige Referendariat. Etwas `kindisch` bin ich sowieso noch, aber mal ehrlich: Lehrer sind auch nur Menschen und Menschen machen nunmal Fehler. Wäre ja gerne perfekt, aber das ist wohl nicht zu erreichen und auch nicht wünschenswert. Ich hatte in meiner Schulzeit so viele schlechte Lehrer, dass ich es einfach besser machen wollte. Natürlich ist die ganze Sache extrem unangenehm, aber ich hoffe, dass ich eine zweite Chance bekomme und dass die Anklage vielleicht sogar fallen gelassen wird. Zu große Hoffnung mache ich mir da lieber nicht, aber wenn ich jetzt wegen dieser Sache meine ganze Zukunft und damit meinen Beruf ändere, steht das in keinem Verhältnis zu der Tat! Ausserdem habe ich echt darüber nachgedacht, warum ich die Tat begangen habe und es war nur kindischer Nervenkitzel.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo Prettypink.

mein Eintrag war eigentl. an Sphinx gerichtet, die nicht wie Sie noch am Studiumsanfang steht, sondern bereits im Referendariat ist.

Oder ist "prettypink" identisch mit "sphinx" ???

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pettypink
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 9x hilfreich)

Wußte ich schon, aber ich hab mich trotzdem angesprochen gefühlt...übrigens nicht identisch! LG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Yo, war auch nicht böse gemeint.

Ich hab folgendes Letztens glaub ich schon mal hier geschrieben:

Ich lese hier (und höre in meinem Job) täglich Anfragen wegen Ladendiebstahl in Verbindung mit der (teilw. sehr großen und teilw. sehr berechtigten) Angst vor Konequenzen für Beruf und/oder Zukunft.

Ich kann nur schwer verstehen, daß man sich nicht vorher darüber Gedanken macht.

Aber das ist schon ein merkwürdigen Phänomen: Klienten von mir müssen (teilw. lange) Haftstrafen, die eigentl. zur Bewährung ausgesetzt waren, absitzen, weil sie zu blöd/faul/ oder was weiß ich sind, sich an einfachste Bewährungsauflagen (wie zum Beispiel regelmäßigen Kontakt zum Bewährungshelfer) zu halten. Aber "wenn's dann soweit ist", dann ist das "Gejammer" groß.

Aber das nur am Rande. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Studium und daß Sie ein besserer Lehrer werden als es Ihre (und teilw. auch meine ;-) ) waren.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Bob,

sagen Sie, ist das eine staatliche Institution, in der Sie arbeiten? Ich denke ich kenne ähnliches aus meiner Heimatstadt, Beratungsstellen, in denen sich Leute über Verfahrensprozedere, Vorgehensweisen und Detailwissen informieren können. In welcher Stadt sind Sie denn tätig, wenn ich fragen darf?

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo Bobo.

Es handelt sich um eine gemeinnützige Einrichtung, deren Hauptzuwendungsbehörde die Generalstaatsanwaltschaft Celle ist. Außerdem werden wir durch Bußgeldzuwendungen unseres Landgerichtsbezirks bedacht. Zur Örtlichkeit möchte ich nur sagen, daß es eine mittelgroße Stadt im östl. Niedersachsen ist.

Laut Rechtsberatungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten, da dies' ausschließlich Anwälten vorbehalten ist.

Wir geben unseren straffälligen Klienten mehr praktische Hilfe. So betreiben wir Übergangswohnungen für Haftentlassene, begleiten klienten zu Gerichtsverhandlungen, leisten Unterstützung bei Problemen mit Ämtern, bieten die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit (als Geldstrafenersatz) bei uns -nach Zuweisung durch die StA- zu leisten. Erstellen Sozialprognosen über unsere Klienten für evtl. Gerichtsverhandlungen, zu denen wir dann auch oft als sachverständige Zeugen geladen werden. Weiterhin haben wir eine kleine "Abteilung" in der eine Kollegin "Täter-Opfer-Ausgleich" anbietet. Eine andere Kollegin bietet Schuldenberatung und soziale Beratung (im Rahmen der pers. Hilfe nach BSHG und SGB X) an. Wir helfen Leuten beim Ausfüllen von Anhörungsbögen gem. §163a StPO z.B. wg. Ladendiebstahl ;-) Unser Geschäftsführer wird teilw. vom Gericht zum Bewährungshelfer für einige unserer Klienten bestellt. Sozusagen ein Allround-service.

Im Bereich der Drogenhilfe arbeiten wir eng mit der örtlichen Drogenberatungsstelle zusammen zu der wir auch manche Klienten "überweisen", deren Problem mehr mehr im Drogenbereich liegt, als in der Straffälligkeit (obwohl Beides natürl. untrennbar ist). Wir leisten die gesetzlich vorgesehene "psychosoziale Begleitung" für Personen die mit dem Heroinersatzstoff Methadon substituiert werden.

Und last but not least bieten wir eine Teestube, in der man unsere Einrichtung erst mal unverbindlich "beschnuppern" kann und wenn gewünscht die aufgezählte Unterstützung bekommt. Das Teestubenangebot wird u.a von vielen Obdachlosen genutzt, denen wir auch die Möglichkeit bieten, sich bei uns postalisch anzumelden.

Kurzum, es gibt eine Menge zu tun :-)





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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
G_Schaefer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen.

Wollte die sache nochmal auf den Punkt bringen.

Da es bei mir zu einer ähnlichen Situation kommen könnte.

Zur Geschichte:

Vor 3 Jahren mit 1,59 betrunken Auto gefahren (ja ich weiß ist *******!!!)

wurde zu 40 Tagessätzen verurteilt und 4 monate Führerscheinentzug.

Wird dieser eintrag also 5 Jahre nach Rechtskraft getilkt?
(weil weniger als 90 Tagessätze!?!

Oder doch länger?

Oder hat es was mit dem Datum der Straftat zu tunß (sprich 5 Jahre nach der begangenen Straftat!)

Die Frage interessiert mich, weil ich eventuell bald eine Ausbildung zum höheren Beamtenstatus anfangen will.

Da fällt mir noch eine Frage ein:
Wird das Führungszeugnis erst bei der Verbeamtung oder schon vorher bei der Ausbildung benötigt???

Vielen Dank und Grüße im Vorfeld

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Schaefer,

der Eintrag wird aus dem BZR nach 5 Jahren gelöscht, wenn kein weiterer Eintrag in dem BZR vorhanden war.

Ob das BZR auf Einträge schon beim Beginn der Ausbildung kontrolliert wird, kann ich Ihnen nicht genau sagen. Das aus dem Grunde, weil die Ausbildung zum Beamten im höheren Dienst direkt vom Staat übernommen wird und nicht wie z.B. beim Studium für den Lehrerberuf über die Universitäten. Von daher kann ich es mir sehr gut vorstellen, dass in das BZR schon bei Beginn der Ausbildung Einsicht genommen wird, weil nach der Ausbildung Sie ja direkt in die Laufbahn des höheren Dienstes übernommen werden. Denn ich schätze, dass es wie bei einer Ausbildung für den diplomatischen Dienst ist. Da sucht sich das Auswärtige Amt nämlich Ihre Bewerber für die spezielle Ausbildung selbst aus.

Somit ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

40 TGS und 4 Monate???

Mann o Mann, da sind sind Sie aber günstig weggekommen für 1,59 0/00 !

Würde heutzutage um einiges teurer.

Aber zu Ihrer Frage:

Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.

Für den Fall, daß keine weitere Strafe im BZR eingetragen ist (also weder vorher noch nachher), beträgt die Frist 5 Jahre [§46(1)1a BZRG ]

Sind weitere Strafen eingetragen, beträgt sie 10 Jahre [§46(1)2aBZRG]

Ihre letzte Frage kann ich leider nicht beantworten, aber daß kann bestimmt eine(r) Ihrer Leidensgenossen/-innen hier ;-)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
G_Schaefer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, damit habt Ihr mir schon um einiges weiter geholfen!

Dann werde ich mal weiter sehen und hoffen.

Im übrigen bin ich wirklich vergleichsweise gut weggekommen.

War ja auch reumütig und geständig. ;)

Das lief dann alles über einem Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung ab.

Im übrigen hatt ich auch großes Glück, dass es nicht ein Promill mehr war.
Dann hätte der Idiotentest gerufen :(

Gruß G

0x Hilfreiche Antwort

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