Ladendiebstahl - Warenwert entscheidend für die Strafe ?

10. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Herbert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Ladendiebstahl - Warenwert entscheidend für die Strafe ?

Hallo,

ich wurde heute bei einem Ladendiebstahl erwischt. Der Artikel hatte einen Warenwert von 420 Euro. Die 50 Euro strafe an die Ladenkette habe ich sofort bezahlt. Bei dem Protokoll bei der Polizei schilterte ich den Vorfall. Habe auch im Polizeiprotokoll ein Eingeständnis dazu abgelegt.
Inwieweit sind die 420 Euro massgeblich für die Strafe bzw. was erwartet mich hierbei ?

Gruß

Herbert :-(

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Prinzipiell hat der Warenwert erst mal keinen Einfluß auf die Strafe. Es gilt lediglich eine Einschränkung: Für den Diebstahl "geringwertiger Sachen" gilt der §248a StGB für anderen (einfachen)Diebstahl der §242 StGB (s.unten) Die Grenze geringwertig/nicht geringwertig wurde 2000 z.B. vom OLG Zweibrücken bei ca. 50,-€ festgelegt. Von daher liegen Sie eindeutig im Bereich des § 242 StGB .

Gruß, Bob

§ 242 StGB
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


15x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hansemann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 24x hilfreich)

Der Strafrahmen des 242 ist ja sehr weit gefächert. Wovon hängt denn das endgültige Strafmaß ab, wenn nicht vom Warenwert?

Wenn der Wert wirklich nicht entscheidend ist, dann könnte man ja theoretisch auch mit einer Einstellung geg. Geldbuße davonkommen, wenn man einen Schaden von 30.000 Euro verursacht hat oder wie ist das zu verstehen?

24x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Theoretisch mag das sein.

Das "Schärfste" was ich dahingehend je erlebt habe, war eine Einstellung für eine "Uneidliche Falschaussage im minderschweren Fall". Hätte nicht geglaubt, daß so etwas eingestellt werden kann, bzw. tatsächlich wird.

Ich denke, soweit Sie Ersttäter sind, wird es eine Geldstrafe geben. Kommt auf mehrere Umstände an. Verhalten vor Gericht (wenn's eine Verhandlung gibt), kriminelle Energie, die zur Tatbegehung an den Tag gelegt wurde, Einsicht und Reue usw.

Und nicht zuletzt darauf, was für einen Richter Sie erwischen.

In gleich gelagerten Fällen habe ich immer Urteile so um die 60 Tagessätze registriert.

Gruß, Bob

(Soz.Arb. in der Straffälligen- und Drogenhilfe)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Herbert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei den Tagessätzen wird doch soviel ich weiss der Nettoverdienst hergenommen. Wird hierbei dieser Monatsverdienst durch 30 geteilt und das ist dann ein Tagessatz ? Oder durch 20/21 Arbeitstage ? Also beispiel bei 1000 Euro Nettoverdienst sind es bei 30 Tagen
33 Euro bei 20 Tagen wären das 50 Euro ?

Danke

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hansemann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 24x hilfreich)

@Bob:

Beziehen Sie die Strafe mit den 60 Tagessätzen auf den Schaden von 30.000 Euro oder worauf war das bezogen?

Welche Indizien charakterisieren die kriminelle Energie? Bei einem Diebstahl nach § 242 wird ja nichts aufgebrochen und niemand bedroht... im Endeffekt ist die Tat unabhängig vom Wert her doch fast immer die gleiche.

Wir ein Ladendiebstahl strenger geahndet als ein Diebstahl bspw. aus einem unabgeschlossenen Lagerraum, der auch nachts frei zugänglich ist und wertvolle Güter enthält? Da ist doch die Versuchung viel größer.

Für welch einen Fall würde es denn bei einem Vergehen nach § 242 eine Strafe von 5 Jahren geben?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

@Bob:

Beziehen Sie die Strafe mit den 60 Tagessätzen auf den Schaden von 30.000 Euro oder worauf war das bezogen?<<<

Nein, darauf daß bei Verhandlungen bei denen ich anwesend war, der Täter Ersttäter war und Reue gezeigt hat meist um die 60 TGS verhängt wurden. Ansonsten kann man bezügl. der Strafzumessung auf § 46 StGB verweisen:

§ 46 StGB
Grundsätze der Strafzumessung

<k>(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.</k>





>>>Bei den Tagessätzen wird doch soviel ich weiss der Nettoverdienst hergenommen.<<<



Richtig, dadurch ergibt sich die Höhe des (eines) Tagessatzes (Netto : 30), allerdings nicht die Anzahl der verhängten TGS.

Gruß, Bob

1x Hilfreiche Antwort

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