Ladendiebstahl - Was schreibe ich auf dem Anhörungsbogen unter monatliches Nettoeinkommen?

11. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Ladendiebstahl - Was schreibe ich auf dem Anhörungsbogen unter monatliches Nettoeinkommen?


Guten Tag Herr Anwalt,

meine Frau wurde nach einem Ladendiebstahl angezeigt. Bei einem Wert von 11,00 € ist es möglich, dass das Verfahren eingestellt wird.
Jch muss, natürlich gerne, die Bearbeitung übernehmen.
Meine Frau ist Hausfrau und verfügt über kein eigenes Einkommen,
d. h. bestraft werde ich. Ich muss die Strafe bezahlen.

Meine Frage: was schreibe ich auf dem Anhörungsbogen unter
monatl. Nettoeinkommen?
Mein Einkommen gebe ich nicht bekannt.

Zweite Frage was passiert, wenn keine Angaben zur Sache gemacht werden? Wie sieht es dann mit der Berechnung der Tagessätze aus?

Die ganze Sache war ein einziges Missgeschick, denn man geht nicht mit der Einkaufstasche in den Supermarkt, da ist man gleich verdächtig. Wenn dann der Kassierein auch noch ein Fehler passiert ist man der Dumme.
Achtung Falle.
Es geht um das Kassieren von hohen Fangprämien. Ich rate jedem hier aufzupassen. Das wird noch schlimmer, denn die Warenhäuser bezahlen immer schlechter. Verbrecher gibt es auf beiden Seiten. Die Angst der Frauen wir auch ausgenutzt.
Jedenfalls gehen wir nur noch gemeinsam zum Einkaufen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Hallo Herr Kurz.

Mal abgesehen von "schlecht bezahlten Kassiererinnen" und "Fangprämien" hat ihre Frau den Ladendiebstahl doch wohl begangen, wenn ich Sie richtig verstanden habe (...meine Frau wurde nach einem Ladendiebstahl angezeigt. !? Aber das nur am Rande!

Auf dem Anhörungsbogen sind 2 Sachen zu unterscheiden:

a) Angaben zur Person (und Einkommen)

b) Angaben zur Sache (Tathergang)

Während die Angaben zu b freiwillig sind, sind die zu a Pflichtangaben. Wird zum Einkommen keine Angabe gemacht, kann (und wird) das Gericht das Einkommen schätzen; oder -mit Glück- den üblichen Tagessatz für Sozialhilfeempfänger ( 5,- bis 7,50 €) zugrunde legen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Bob!
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Habe Ihren Hinweis verstanden, sehe es halt als nicht direkt Betroffener etwas unbefangener und realistischer. Der direkt Betroffene macht da sicher mehr Fehler, weil er sich nicht zu fragen traut und sich auch nicht mehr traut überhaupt noch etwas zu sagen.
Für die Leser wollte ich ein Hinweis geben, dass man die Unsitte mit den Einkaufstaschen im Supermarkt lassen soll, denn wird einer vom Detektiv erwischt ist er dessen staatlich erlaubten Nötigungsmaßnahmen ausgesetzt.
Nachdem, wie meine Frau im Laden behandelt wurde betrachte ich die Sache als Auge um Auge - Zahn um Zahn Aktion. Der Eine lässt was mitgehen und erfährt als Gegenleistung psychische und physische Blessuren in Form von blauen Flecken am Arm, was vom Festhalten stammt. Damit ist der Fall für mich abgegolten. Ich hätte nicht dabei sein dürfen. Die Geldstrafe ist daher nicht mehr so wichtig, wenn sie denn kommt.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist werde ich darüber berichten, damit ein anderer armer Dieb eine Info hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Ich habe das Gefühl dass ich nicht so recht verstehe, was Sie uns damit sagen wollen Herr Kurz.

"Staatlich erlaubte Nötigungsmittel"?

"Auge um Auge, Zahn um Zahn"?

"Der Eine lässt was mitgehen und erfährt als Gegenleistung psychische und physische Blessuren in Form von blauen Flecken am Arm vom Festhalten"?

"Sie hätten nicht dabei sein dürfen"?

Vielleicht erklären Sie mir Ihre Ansichten mit anderen Worten. Oder vielleicht können Sie mir dabei aushelfen Bob.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Oder vielleicht können Sie mir dabei aushelfen Bob?

Nicht wirklich, fürchte ich :-)

Ich denke mir mal, daß die Frau von Herrn Kurz entweder vergessen hat, einen Artikel aus der Einkaufstasche auf's Band zu legen, oder einen Artikel "zu früh" (also bevor er gebont/gescannt war) eingepackt hat.

Was den Dedektiv angeht, denke ich, daß Herr Kurz ein krasses Mißverhältnis zwischen der Tat und der Behandlung seiner Frau sieht.

Dazu kann ich sagen, daß es allerdings manchmal so ist, daß Kaufhausdedektive (die neben der Tatsache, daß sie das sog. "Hausrecht" wahrnehmen auch nicht mehr Rechte als die sog. "Jedermansrechte" haben.) darauf spekulieren, daß die Beschuldigten so eingeschüchtert sind, daß sie sich maßnahmen "gefallen lassen", die sie sich nicht gefallen lassen müssten. So ist der Aufforderung "kommen Sie mal mit ins Büro" keinesfalls zwingend Folge zu leisten. Auch darf physische Gewalt (festhalten) nicht angewendet werden, wenn der Beschuldigte keine Anstalten zur Flucht macht.

Ob dies alles nun aber auf den Fall von Herrn, bzw. Frau Kurz zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen, falls ich mit meiner Einschätzung "was Herr Kurz damit sagen wollte" überhaupt richtig liege.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Bob!

Der Straftatbestand liegt vor. Ganz ohne Zweifel. Er wird auch eingesehen. Aber im Nachhinein ( Prävention ) kommen Zweifel auf, ob von der anderen Seite aus alles mit rechten Dingen lief.

Angenommen man wird aus Zufall Täter und erfährt so eine Behandlung, wie erwähnt, dann ist es menschlich, dass der Täter auch einen Hass bekommt und zuschlägt. In Form von klauen u.s.w.

Die Supermärkte sollten nicht Detektive einstellen, sonder Psychologen, die den Fall umgekehrt in die Hand nehmen. Der Täter muss anschließend das Gefühl haben, hier wurde ich anständig behandelt, da gehe ich gerne wieder hin, da kaufe ich lieber als zu klauen. Letzteres wäre auch ein professionelles Ziel der Supermarktleitung.

Aber wie sieht es heute aus. Man kommt in den Laden. Keiner da. Ich will was fragen. Will einen Rat oder fragen ob es was neues gibt! Hier habe ich ein Mustergegenstand! Gibt es das noch! Keiner gibt eine Antwort. Man erntet höchsten freche Antworten so als ob man blöde wäre. Man legt sich schlussendlich mit dem Filialleiter an. Die menschliche Folge ist ein glasklarer und kalkulierter Ladendiebstahl oder was genau so schlimm ist, ich hau` im aufs Maul.

Nur das Dumme ist: es will keiner wissen. Denn nur das Ergebnis zählt und wird b

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Fortsetzung!
Ein Missverhältnis zwischen Tat, in diesem Fall, und der anschließenden Behandlung kann man schon bekommen. Ich muss annehmen, dass Jedermann einen vermeintlich Straftätigen festhalten und zum Geständnis bringen kann indem er eine andere Straftat begeht. Das Geständnis ist kaum zu widerrufen. Was soll ein Beschuldigter denn machen? Er ist ganz auf sich gestellt.

Wenn eine Person auf Verdacht derart genötigt und beleidigt wird, dann bekommt die Tat eine moralische Berechtigung. Das meinte ich mit Zahn um Zahn – Auge um Auge. Rechtlich ein Missverhältnis, hat aber keine vorbeugende Wirkung.

Man kann sich natürlich wehren. In dem man einen Anwalt nimmt. Der hat vielleicht einige juristische Tricks auf Lager. Die meisten verzichten drauf. Die Statistik der Straftäter wird dadurch immer länger.

Am Schluss denke ich sollte mir wegen Pipifax keine großen Gedanken mehr machen. Die Geldstrafe wird leerreich sein. Ein Klacks für die gewonnene Erkenntnis. Werde das ab jetzt mit Humor tragen: wer noch nie geklaut hat ist entweder blöd oder Polizeianwärter.

Happy day.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Kurz,

nachdem ich Ihre beiden letzten Einträge gelesen habe, weiß ich ehrlich gesagt nicht so recht, was ich davon halten soll.

Dass Ladendiebe in den Supermärkten und Geschäftshäusern nicht immer mit Samthandschuhen angefasst werden, will ich hier gar nicht bezweifeln. Auch bezweifel ich in keinster Weise, dass das Verhalten von einigen Ladendetektiven und Ladenpersonal sehr zu wünschen übrig lässt sowohl bezüglich Freundlichkeit, als auch dem Verhaltem dem Kunden gegenüber.

Aber dass die automatische Folge von so einem unangebrachten Verhalten seitens des Ladenpersonals ein Ladendiebstahl, oder gar ein Angriff auf die Person sein soll, kann ich persönlich nicht verstehen und wird von der Rechtsprechung in keinster Weise geduldet. Aber als vernünftiger Mensch werden Sie das ja wissen.

Selbstverständlich kann ich Ihren Unmut und Ihr Verärgernis über eine unangebrachte Behandlung nachvollziehen. Das geht ja den Meisten von uns bei ungerechter Behandlung so.

Aber die Lösung dazu sind keine Straftaten im Sinne von Ladendiebstahl und Körperverletzung. Stattdessen kann man sich bei dem Vorgesetzten der jeweiligen Person über diese beschweren. Falls dies nichts hilft, gehen Sie einfach noch eine Stufe höher und beschweren sich bei dessen Chef.

Juristische Wehrmöglichkeiten:

Bei unangemessener Behandlung seitens des Ladendetektives können Sie sich mit einer Anzeige bei der Polizei wehren. Es ist also nicht so, dass Sie alles einfach so hinnehmen müssen.

Dabei bedeutet "Körperverletzung" im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) nicht, dass Sie gleich große Verletzungen aufgrund des Festhaltens davon tragen müssen, um den Ladendetektiv anzeigen zu können. Auch kleine Verletzungen wie blaue Flecken usw. reichen dafür aus. Selbstverständlich liegt die Entscheidung zur Anzeige bei Ihnen, da die einfach Körperverletzung (§223 StGB ) ein Antragsdelikt ist, und nur auf Antrag verfolgt wird.

Daneben bestehen noch weitere Anzeigemöglichkeiten des Ladendetektives wegen z.B. Beleidigung (§185 StGB ), Nötigung (§240 StGB ) usw. Ihnen steht dabei fast das gesamte Strafgesetzbuch zur Verfügung!

Festnahmerecht gemäß §127 StPO :

Der Ladendetektiv ist berechtigt Sie vorläufig festzunehmen, wenn Sie auf frischer Tat betroffen sind und bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt werden.
Darüber hinaus müssen Sie der Flucht verdächtig oder wenn Ihre Identität nicht festgestellt werden kann.

Körperverletzung gedeckt vom Rechtfertigungsgrund des §127 StPO ?

Körperverletzungen werden NUR DANN von §127 StPO gerechtfertigt, soweit sie über das mit der Festnahme bzw. dem Festhalten notwendig verbundene Maß (also etwa ein festes Zugreifen) NICHT hinausgehen.

Wie dies in Ihrem Fall war, weiß ich nicht.

Somit ist Ihre Annahme, dass Jedermann einen "vermeintlich" Straffälligen festhalten kann unter den Voraussetzungen des §127 StPO . Derjenige, der jemanden vorläufig festnimmt, muss jedoch von der Straffälligkeit des Festgenommenen überzeugt sein. Falls nicht, könnte eine Behandlung eines Tatbestandsirrtums gemäß §16 analog oder §17 StGB in Frage kommen.

Das soll aber jetzt nicht heissen, dass Jedermann einfach so immer Irgendjemanden festnehmen kann, ganz sowie es einem beliebt.

Eine Selbstjustiz in Form von "Auge um Auge, Zahn um Zahn" kann in diesem Sinne nicht richtig sein, ist also illegal. Wenn Sie diesem jedoch trotzdem folgen, haben Sie mit der Rechtsprechung immer verloren. Obwohl es manche Fälle gibt, in denen ich Selbstjustiz zumindest persönlich verstehen und nachvollziehen kann.

Nochmal:
Sie müssen also ungerechte Behandlungen seitens des Ladendetektives NICHT hinnehmen! Wehren Sie sich mit den Möglichkeiten des Gesetzes, dann sind Sie immer auf der richtigen Seite.

Aus diesem Grunde verkneife ich mir jetzt jeglichen Kommentar bezüglich Ihres Zitates:

"Werde das ab jetzt mit Humor tragen: wer noch nie geklaut hat ist entweder blöd oder Polizeianwärter."

Überdenken Sie Ihre Einstellung!

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
deletedbyrequest
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank BOBO für Ihr ausführliche Antwort.

Mein Ausflug in die Satire sehen Sie mir bitte nach. Ich wollte auch nicht, dass Sie dazu Stellung nehmen. Mit der unangebrachten Satire wollte ich nur mit Humor auf bestehende Wahr- oder Unwahrheiten aufmerksam. Mein Freund ist Polizist und ich weiß um den hohen Stellenwert dieses Berufes in unserer Gesellschaft.

Sie haben mir geholfen, dass war das Wichtigste in diesem Forumsgespräch.

Werde mich jetzt vor Abschluss des Verfahrens nicht mehr melden.

Bis dann.

0x Hilfreiche Antwort

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