Ladendiebstahl als Beamter

10. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Schlereth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl als Beamter

Hallo

bin 30 und Beamter im mittleren Dienst, hab in einem Baumarkt Schrauben im Wert von 5 Euro geklaut und bin erwischt worden.(Ersttäter)
Habe dort die Tat gestanden und bekam jetzt ein Schreiben von der Polizei.
Meine Frage, wer weiß was für Folgen es für einen Beamten hat, der einen Ladendiebstahl begangen hat.
Wird der Dienstherr informiert.
Oder wird der Strafbefehl wergen geringfügigkeit niedergeschlagen und es ergeht keine Meldung an den Dienstherrn?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NoName
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

mir ist gerade das selbe passiert und würde gerne wissen, was auf mich zukommt und ob der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Schlereth,

in Ihrem Fall wird es wohl zur Einstellung wegen Geringfügigkeit kommen. Dann erfolgt auch kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse.

Ihrem Dienstherrn wird davon keine Mitteilung gemacht.

Anders sieht es aus, wenn es nicht eingestellt wird. Denn dann erfolgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Ich kann mir dennoch nicht vorstellen, dass aktiv Meldung an Ihren Dienstherrn gemacht wird, aufgrund des geringen Diebstahlswert. Anders, wenn es um schwerere Straftaten geht.

Jedoch ist generell eine erhöhte Vorsicht geboten, da Sie Beamter sind.

Mein persönlicher Tip:

Lassen Sie es doch einfach mit dem Diebstahl (ob geringwertig oder nicht). Der Vorteil daran ist, dass Sie sich dann keine unnötigen Sorgen machen müssen und Ihr Führungszeugnis bleibt ohne Einträge. Na was meinen Sie?

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

100%ig weiß ich es auch nicht, aber ich denke auch, daß keine aktive Mitteilung an den AG erfolgt.

FZ-Eintrag erst ab 91 Tagessätzen (i.d.F. nicht zu erwarten)

Ich gehe von Einstellung nach § 153 StPO aus.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

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