Ladendiebstahl - echt dumme Sache!!!

24. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
wagnmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl - echt dumme Sache!!!

Hallo Leute,

ich habe in einem Geschäft ein Elektroartikel im Wert von 779€ in einen anderen Karton gepackt (55€) um diesen dann zu zahlen. Wurde natürlich erwischt. Habe auch sofort alles gestanden und die 250 € Strafe des Ladens sofort bezahlt.

Ich bin 23 j, verheiratet, 1 Tochter (19 Monate) und in fester Anstellung. Mein Monatsgehalt liegt bei ca. 2.000 € netto.

Mit welcher Strafe muß ich rechnen? Wird mein Arbeitgeber informiert und gelte ich dann als Vorbestraft???

Bitte antwortet schnell - bin total fertig.

Matthias

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Aufgrund des Warenwertes würde ich bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe zwischen 25 und 40 Tagessätzen rechnen (1 TS = mtl. Einkommen durch 30, bei Ihnen also ca. 65,- €).
Vorbestraft wären Sie damit noch nicht (erst ab 90 TS), eine gesonderte Mitteilung an private Arbeitgeber erfolgt nicht. Vielleicht ließe sich mit anwaltlicher Hilfe unter Umständen auch eine Einstellung des Verfahrens erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
wagnmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

So... Nun ist er da der Strafbefehl. Nach einer Vernehmung bei der Kripo ist mir nun der Strafbefehl in´s Haus geflattert. 40 TS a 50 € - also 2.000 € - werden mir aufgebrummt. Ich denke noch einmal mit einem tiefblauen Auge davon gekommen. Wo wird diese Sache verzeichnet (poliz. Fürhungszeugnis) und wie lange bleibt es dort bestehen. Vorbestraft wäre ich doch damit nicht - oder?

Gruß
Matthias

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn Sie noch nie in irgendeiner anderen Sache verurteilt worden sind, wird diese Strafe nicht ins Führungszeugnis eingetragen (also = nicht vorbestraft). Eintrag erfolgt aber ins Bundeszentralregister, und zwar für die Dauer von 5 Jahren.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wagnmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr lieben,

manchmal wird man halt doch an seine Vergangenheit erinnert...

Ich denke gerade über einen Wechsel des Arbeitgebers nach. Was passiert wenn der ein pol. Führungszeugniss fordert??? Darf der das überhaupt und auf welchen Daten beruht das (eventuell Daten aus dem Bundeszentralregister)???

Könnte dann ja echt unangebehm werden...

Danke für Eure Antworten

Viele Grüße
wagnmat

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn diese Verurteilung die einzige war, steht sie -wie gesagt- nicht im Führungszeugnis.

Nur wenn Du z.B. einen Job bei der Polizei, der Justiz, einer oberen Bundes- oder Landesbehörde (also einer Stelle, die unbeschränkte Aukunft aus dem Bundeszentralregister bekommt--> § 41 BZRG ) anfangen würdest, würde der Eintrag bekannt werden.

BZRG § 41 Umfang der Auskunft

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.(2) (weggefallen)
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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