Ladendiebstahl in der Bewährung

19. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ranzilla
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl in der Bewährung

Hallo Leute, ich habe gestern scheiße gebaut und weis nicht weiter. Ich bin 27 Jahre alt und vorbestraft wg Btmg. Ich habe 2000 18 Monate auf 4 Jahre Bewährung bekommen und habe mir auch seit dem nichts mehr zu scshaaaden kommen lassen. Jetzt ist es so,daß ich eine Menge Schulden habe und ich nicht mehr weis wo vorn und hinten ist. Jetzt hat auch noch mein Freund am Montag Geburtstag und ich wollte nicht ohne da stehen und mir kam die super-blöde Idee Ihm schnell was zu klauen. Wie Ihr euch denken könnt wurde ich erwischt aber nicht in dem Laden wo ich die Ware geklaut habe sonden in einem Schmuckgeschäft wo ich noch schnell eine Karte kaufen wollte aber keine gefunden habe und mich die Dedektive beschuldigten Ohrringe geklaut zu haben. natürlich habe ich keine Ohrringe geklaut aber dafür haben Sie die geklaute Ware gefunden und sofort die Polizei gerufen. Ich erst alles, aber Sie haben mir nicht geglaubt. Was soll ich jetzt tun?? Im Oktober läuft meine Bewährung aus was habe ich zu befürchten, kann mir jemand helfen, Bitte??

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich bin ein Laie und versuche hier nur, die Gesetzestexte zu interpretieren, deswegen sollten Sie sich auf keinen Fall auf meine Auslegung der Gesetze verlassen.
Falls innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen wird, so ist die Aussetzung zu wiederrufen, davon kann es jedoch auch absehen und nur die Bewährungszeit verlängern oder weitere Auflagen verhängen (§56f STGB). Es wird der Justiz vermutlich jedoch nicht gelingen, bis Oktober ein Urteil zu fällen. Daher wird es wohl nach §56g STGB die Strafe erst einmal erlassen und könnte falls es für den Diebstahl keine neue Strafe von mindestens 6 Monaten gibt das auch nicht mehr rückgängig machen. Sollte die Polizei sie vorladen, könnten Sie versuchen, die Vernehmung verschieben zu lassen, um zu erreichen, dass der Staatsanwalt die Akte später bekommt.

Wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, wird es für den Diebstahl vermutlich weniger als 90 Tagessätze geben, es sei denn es ist ein schwerer Diebstahl (verschlossene Behältnisse, ...)

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo Ranzilla und Daniel

Es wird der Justiz vermutlich jedoch nicht gelingen, bis Oktober ein Urteil zu fällen. Daher wird es wohl nach §56g STGB die Strafe erst einmal erlassen und könnte falls es für den Diebstahl keine neue Strafe von mindestens 6 Monaten gibt das auch nicht mehr rückgängig machen. Sollte die Polizei sie vorladen, könnten Sie versuchen, die Vernehmung verschieben zu lassen, um zu erreichen, dass der Staatsanwalt die Akte später bekommt.

Das ist völlig ohne Belang. (Du sagtest ja auch, daß Du Laie bist, Daniel. Ich widerspreche jetzt nur so deutlich, damit niemand auf die Idee kommt, es könnte so klappen.)

1.) Wird die Strafe mit Ablauf der Bewährungszeit nicht automatisch erlassen, sondern es ist dafür ein Gerichtsbeschluss notwendig. Dieser ergeht erst, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, daß keine aktuellen Ermittlungen laufen. Laufen welche, wird die Entscheidung über den Straferlaß zurückgestellt, bis die neue Sache entschieden ist. Man kann sich also nicht durch "Zeit-Strecken" retten.

2.) Rechne ich hier mit einer Verlängerung der Bewährungszeit (um 1 Jahr), nicht mit einem Widerruf. Denn es handelt sich nicht um ein einschlägiges Delikt und es "passierte" fast am Ende der Bew.-Zeit. Ein Widerruf ist natürl. trotzdem möglich(!!), aber ich rechne -wie gesagt- nicht damit.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Davon gehe ich auch mal aus. Ein Diebstahl ist zwar alles andere als schön, rechtfertigt in der Regel aber kaum, daß deshalb jemand 18 Monate ins Gefängnis geht. Je nach Richter kann es Dir allerdings z.B. auch passieren, daß in der laufenden Bewährung noch eine Geldauflage ausgesprochen wird oder Dir andere Auflagen gemacht werden. Eine Verlängerung um 6 Monate oder ein Jahr erscheint aber wohl die wahrscheinlichste Maßnahme des Gerichtes zu sein. Beim nächsten Mal allerdings kann es dann schon anders aussehen...

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Bob,
ich denke damit wären die Folgen auf die bestehende Bewährungsstrafe geklärt, aber wie sieht es hier eigentlich mit dem Diebstahl selbst aus? Das wäre ja eine neue Tat, für die wohl auch ein neues Urteil nötig wäre. Hätte eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der verlängerten Bewährungszeit die Bildung einer Gesamtstrafe nach §54 STGB zur Folge?

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#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Eine Gesamtstrafe ist prinzipiell nur dann möglich, wenn der "neue" Diebstahl begangen wurde, bevor Ranzilla zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Sofern er später begangen wurde, wird "ein neues Faß aufgemacht", also ggf. auch eine zweite Bewährung.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

So ist es. Der Tatzeitpunkt der jetzt anstehenden Verurteilung hätte vor der älteren Verurteilung liegen müssen.

Dann wäre eine (nachträgliche!) Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB angezeigt. Eine Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB kommt bei tatmehrheitlich zueinanderstehenden Taten (§ 53 StGB ), die gemeinsam abgeurteilt werden zum tragen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Bob und Jens,
natürlich meinte ich die nachträgliche Anwendung des §54 (also den §55). Mal angenommen es wird eine nachrägliche Gesamtstrafe gebildet. Dazu hätte ich noch zwei Fragen:
1. Gäbe es dann neue mindestens 2 Jahre Bewährungszeit ?
2. Wäre der §55 STGB in der Berufungsverhandlung nicht mehr anzuwenden, wenn die Bewährungszeit bis zum Urteil abgelaufen ist?

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie Jens schon sagte, ist auch der § 55 hier in diesem nicht möglich, da die Tat während der Bewährungszeit begangen wurde, und nicht zeitlich vor dem auf Bewährung lautenden Urteil.

Oder fragst Du jetzt unabhängig von dem vorliegenden Fall, also prinzipiell?

Dann:

1.) Wenn die neue zu bildende Gesamtstrafe wieder zur Bew. ausgesetzt würde, ja.

2.) Doch, solange die (erste) Strafe weder vollstreckt noch erlassen ist, ist 55 StGB anzuwenden. Erlassen ist sie erst durch Gerichtsbeschluss, nicht schon alleine durch Ablauf der Bewährungszeit.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Und vollstreckt ist sie nur, wenn die Haftstrafe abgesessen wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Genau!

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
Ranzilla
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

danke Leute Ihr habt mir schon mal weitergeholfen! Für mich ist es wichtig, dass ich keinen Bewährungswiederruf bekomme denn ich hab kürzlich eine neue Ausbildung angefangen für die ich sehr gekämpft habe, ich hatte in erster Linie Angst meinen Job zu verlieren wenn die mich einsperren!!

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