Ladendiebstahl jetzt Strafbefehl u. viele fragen

31. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)
Ladendiebstahl jetzt Strafbefehl u. viele fragen

Ich habe vor paar Mon. einen ladendiebstahl begangen und gestern erhielt Ich einen Strafbefehl vom Amtsgericht. Nun habe Ich viele fragen. Drin steht: 10 Vergehen des Diebstahls gemäß § 242 Abs.1 , 53 StGB . Was bedeutet es genau? Dann wird gegen mich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt, das ist sehr viel und mich würde interessieren was mich in den 120 Tagessätzen zu erwarten hat? Dies wird wohl in FZ und im BZR stehen und für wie lange? Nun bin ich vorbestraft oder? Dann eine wichtige Frage denn die Geldstrafe beträgt 2400 Eur, ich kann sie nicht auf einmal zahlen, möchte gerne in Raten zahlen, in dem Brief standen schon 64 eur Gerichtsgebühren die ich auch noch zu zahlen habe, diese Summe würde ich sofort bezahlen nur den großen Betrag möchte Ich in Raten zahlen. Kann Ich zu erst die Gerichtskosten bezahlen und dann? Soll Ich an den Amtsgericht einen Brief schreiben und um eine Ratenzahlung Bitten oder wen soll Ich da ansprechen? Soll Ich den Brief jetzt noch in diesen 2 wochen schreiben? Oder erst danach, weil drin steht daß wenn ich kein Einspruch in 2 wochen einlege dann verbleibt alles so wie in dem Brief steht. Ich möchte kein Einspruch einlegen ich möchte die Strafe bezahlen nur in Raten und da weiß ich nicht ob Ich jetzt schon einen Brief schreiben soll oder danach. Bitte um Hilfe

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21 Antworten
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#1
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

...noch eine frage,stehe ich jetzt auch in Schufa drin?

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#2
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Man wirft Ihnen vor 10 Mal in getrennten Taten (Tatmehrheit) gestohlen zu haben.

Eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen wird im Führungszeugnis gem. § 32 I Nr. 1 a Bundeszentralregistergesetz nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

Aus dem Register wird i.d.R. die Strafe gemäß §46 Abs.(1) Nr.3 Bundeszentralregistergesetz nach 10 Jahren gelöscht.

Sie gelten nun als Vorbestraft.

Die Ratenzahlung müssen Sie schriftlich und mit Angabe der Geschäftsnummer (i.d.R. mit Einkommensnachweis) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.







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#3
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Schufa ist eine Organisation, die dem Gläubigerschutz dient. Die Schufa sammelt Daten, über die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Firmen. Mit dem Strafrecht steht die Schufa in keinem Zusammenhang.

-- Editiert von DanniK am 31.12.2006 17:51:21

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#4
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

nun ich habe kein Einkommensnachweis da ich mich im Mutterschutz befinde und das hat aber damals die Polizei mit aufgenommen, daß ich nicht arbeite...deshalb möchte ich die Ratenzahlung...soll ich dann den Brief an die Adresse schicke von dem Ich den Srafbefehl erhalten habe? also an dieses Amtsgericht?

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#5
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Vorbestraft das hört sich so schrecklich an, somit habe ich mir alles kaputt gemacht. Eine ganz blöde frage, bei eine Verkehrskontrolle, wenn mich die Polizei anhält, die gehen dann zu sich ins Auto und überprüfen etwas, sehen die es dann gleich oder bekommen die es bei so eine kontrolle gleich mit dass Ich vorbestraft bin?

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#6
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Vollstreckungsbehörde für Geldstrafen ist die Staatsanwaltschaft, nicht das Gericht. Sie müssten sich erkundigen, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist. Hierzu kann Ihnen die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes natürlich auch Auskunft geben.

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#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Abgesehen davon, daß Ihre Vorstrafe mit dem Zweck einer Verkehrskontrolle wenig Zusammenhang besitzt, hat die Schutzpolizei keinen direkten Zugriff auf das Bundeszentralregister. Die Polizei führt jedoch eigene Register (INPOL,POLAS, ...) aus denen der Vorgang vermutlich hervorgeht. Für eine Überprüfung dieser Daten ergibt sich jedoch bei einer normalen Verkehrskontrolle aus meiner Sicht kein Anlaß.

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#8
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

und wie ist es jetzt mit der frist kann ich mich da jetzt schon melden ( Dienstag z.b.) oder die 2 Wochen abwarten. Nicht dass die mich falsch verstehen weil ich mich schon innerhalb diesr 2 wochen melde und sie dann denken Ich erhebe Einspruch.

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#9
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich sehe keinen Grund die Einspruchsfrist abzuwarten. Der Antrag auf Ratenzahlung wird aber erst bearbeitet, nachdem der Strafbefehl Rechtskraft erlangt, dies ist aber eine Nebensächlichkeit.

Nebenbei gefragt, sind Sie ganz sicher, daß der Strafvorwurf (10 Einzeltaten) gerechtfertigt ist? Sie haben sich offensichtlich nicht rechtlich beraten lassen. Bei der Härte dieses Vorwurfs, sollten sie keinesfalls eine unberechtigte oder überzogene Strafe akzeptieren.

Sie schrieben, Sie haben einen Ladendiebstahl begangen. Man wirft Ihnen aber 10 getrennte Taten vor.

-- Editiert von DanniK am 31.12.2006 18:21:07

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#10
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

nein in dem Brief steht:Sie werden beschuldigt in 10 rechtlichen Handlungen. 1-10 jeweils 20 Tagessätze

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#11
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Ist es vielleicht möglich daß es doch noch zu einer Gerichtsverhandlung kommt? weil sie schreiben daß der Strafbefehl noch nicht Rechtskräftig erlangt ist... Entschuldigung aber ich verstehe mich da gar nicht aus, deshalb meine Fragen

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#12
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Es werden ihnen 10 getrennte Taten des einfachen Diebstahls vorgeworfen. Wie kommt es dazu, daß man Ihnen 10 Diebstähle vorwirft, trifft dies aus Ihrer Sicht zu?

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#13
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Ich habe mich auch nicht beraten lassen weil ich meine schuld zu gab und ich wollte einfach alles hinter mich bringen, ich wzßte daß die strafe hart wird.

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#14
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Wenn der Strafbefehl Rechtskraft erlangt, sie also keinen Einspruch einlegen, dann kommt es zu keiner Gerichtsverhandlung. Legen Sie Einspruch ein, dann kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung.

Aber nochmals die Frage, habe sie tatsächlich 10 Diebstähle in 10 getrennten Taten begangen?

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#15
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Ich hatte einen neben job, jetzt in meinem Erziehungsurlaub da habe ich wiederholt geklaut, so im ca. halben jahr waren es 10 Artikel...das stimmt schon

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#16
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

deshalb möchte ich kein einspruch einlegen. Weil sie schon recht haben..das war wiederholte Tat

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#17
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Ich habe doch noch eine frage, da wo ich den diebstahl begannen habe das war mein neben job, den ich natürlich nicht mehr habe...Ich befinde mich im Erziehungsurlaub, bin seit 10 Jahren in einer anderen Firma beschäftigt...im Mai 2007 müßte ich da wieder anfangen weil die 3 jahre Erziehungsurlaub um sind, meinen sie meine Firma bekommt das jetzt alles mit? Habe jetzt angst meinen festen Job zu verlieren. Der Polizei mußte ich es damals sagen daß ich wo anders angestellt bin wegen der Geldstrafe usw... meinen Sie sie werden meine Firma benachrichtigen?

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#18
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Aus Grundsätzlichen Gründen und Mangels Kenntnis über die Einzelheiten kann hier keine Rechtsberatung erfolgen.

Sollten Sie Zweifel an der Angemessenheit der Strafe haben, sollten Sie jedoch noch vor Ablauf der Einspruchsfrist rechtliche Beratung einholen.

Bei der Beurteilung Ihrer Schuld müssen beispielsweise auch Ihre persönlichen Motive Berücksichtigung finden. Handelten sie beispielsweise aus Not?

Ich hoffe Sie machen das Beste daraus.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Polizei hat keine Befugnis und keinen Anlaß ihren früheren Arbeitgeber zu unterrichten.

Ihr alter (und neuer) Arbeitgeber kann theoretisch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnis an die Beschäftigung knüpfen. Dieses müßte Arbeitsvertraglich geregelt sein. Da sie jetzt aber weiterbeschäftigt- und nicht neuangestellt werden, wird wohl keine Veranlassung bestehen, ihr Führungszeugnis einzusehen.

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#20
 Von 
marie85
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 86x hilfreich)

Oh, da bin ich aber sehr erleichtet, davor hatte ich sehr große Angst nach alldem schlimmen was ich getan habe, noch meinen Job zu verlieren, für mich ist das alles schon sehr große Strafe genug...für meine dummheit... Ich bedanke mich für Ihre Hilfreichen Antworten, Sie haben mir sehr geholfen!!! Danke nochmals und einen guten Rutsch ins neue Jahr

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#21
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Besten Dank für die guten Wünsche. Auch ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr.

Daniel K.

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