Ladendiebstahl-polizeiliches Führungszeugnis

17. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
veleseto
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl-polizeiliches Führungszeugnis

Hallo,
hier der Sachverhalt:
mit 21, vor 2 Jahren, habe ich eine Sünde(erstmals und letztmals) begangen. Hatte bisher keine Eintragungen im Bundeszentralr.Diebstahl eines Parfüms im Wert von ca. 50€.
Wurde erwischt,Polizei nahm Daten auf etc...Dann Brief von der Staatsanwaltschaft. Darin Anklage des Diebstahls und Zahlung eines Betrages von 570 € an eine Jugendeinrichtung, wenn nicht dann weiterer Strafvollzug.....
Habe gezahlt, auch innerhalb der gestellten Frist.
Steht davon etwas im polizeilichen Führungszeugnis????
Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

das kommt auf das Strafurteil an. Wurden Sie zu einer Geldstrafe verurteilt, oder handelte es sich um eine Einstellung des Verfahrens versehen mit einer Auflage der Geldzahlung? Ihre Darstellung der Zahlung an eine Jugendeinrichtung lässt zumindest darauf andeuten, dass es sich eventuell um eine Einstellung mit einer Auflage der Geldzahlung handelt.

Im polizeilichen Führungszeugnis steht dieses nicht. Meine obige Frage hat jedoch Auswirkungen auf die Dauer der Speicherung im Bundeszentralregister (BZR), oder ob dieses sogar gar nicht im BZR eingetragen wurde. Denn eingestellte Verfahren, auch die mit einer Auflage, werden nicht in das BZR eingetragen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.03.2006 20:48:27

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#2
 Von 
veleseto
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

das ist das problem. ich kann mich nicht mehr erinnern. es stand da dass ich diesen betrag zahlen muss, ansonsten habe ich weitere konsequenzen zu befürchten. Steht also in jedem Fall nichts im Führungszeugnis egal ob Geldstrafe oder Einstellung? Es stand auch nichts von Tagessätzen da sondern nur dieser Betrag...
Mich verunsichert das ganze momentan macht mir irgendwie kopfzerbrechen...

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#3
 Von 
veleseto
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hatte auch keine weitere antwort danach erhalten....es soll doch nur etwas im zeugnis stehen wenn mehr als 90 tagessätze, aber wie soll man das bei einem festen betrag von 570 euro verifizieren....??

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sofern der Geldbetrag nicht in Tagessätzen dargestellt wurde, handelt es sich um eine Einstellung mit einer Auflage einer Geldzahlung. Wie bereits erwähnt stehen diese eingestellten Verfahren weder im Führungszeugnis, noch im BZR.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#5
 Von 
veleseto
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja definitiv nicht in Tagessätzen.
Kann man denn bei einem Betrag von 570 € einen relevanten Tagessatz überhaupt zurückrechnen. ist es realistisch das ein Tagessatz unter 10 € liegt....??
vielen dank für die antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Die Anzahl von Tagessätzen ist in Ihrem Beispiel irrelevant. Es kann auch nicht umgerechnet werden, da sich die Zahlung einer Geldauflage nicht direkt an Tagessätzen orientiert.

Unabhängig von Ihrer Ausgangsfrage: Möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei der Bildung einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und fünftausend Euro. Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB ).

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Dafür, daß es eine Einstellung mit Geldauflage nach § 153a StPO war, spricht ja auch, daß der Empfänger des Geldes eine gemeinnützige Einrichtung war. Geldstrafen gehen ja immer an den Staat.

Somit steht -wie Kollege Roenner schon schrieb- weder etwas im BZR noch im Führungszeugnis.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn es ein Strafbefehl gewesen wäre, hätte man dazu aber auch noch Gebühren und Auslagen von Ihnen gewollt. Derzeit (ich glaube aber, die letzte Änderung am GKG ist noch nicht so lange hher), betragen die Gerichtsgebühren bei einem Strafbefehl 60 Euro, dazu kommen die Kosten der Zustellung...

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