Ladendiebstahl unangemessene Fangprämie, Anwalt

25. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
elkins
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
Ladendiebstahl unangemessene Fangprämie, Anwalt

Liebes Forum,

für ein befreundetes Pärchen möchte ich mich gerne etwas schlau machen.

Er (36) und Sie (29) sind zusammen in einem SB-Discounter einkaufen gewesen. Dabei wollte Er Gesichtscreme im Wert von 15,-€ mit Hilfe Ihrer Handtasche stehlen. Nach dem Bezahlen an der Kasse, hielt der Ladendetektiv die beiden an und sie folgten ihm in sein Büro.

Er erklärte Ihnen, das beide ein Fangprämie von je 100,- zu zahlen haben und das Strafanzeige erstattet wird. Des weiteren 3 Monate Hausverbot.

Am Folgetag sind beide zum SB-Discounter um Ihre Entschuldigung der Filialleiterin auszudrücken und sie darauf hinzuweisen, dass eine Fangprämie in Höhe von 100,-€ bei dem geringfügigen Wert der Ware nach dem BGH Urteil von 1979 und AG Urteil Dülmen von 2001 nicht zulässig ist und allenfalls 50,- € angemessen sind. Diese 50,-€ hatten beide bar dabei und wollten Sie begleichen.

Die Filialleiterin verweigerte die Annahme des Geldes und sagte, dass Sie dieses Geld nicht annehmen kann, da es über eine externe Firma (Ich schätze mal die des Detektiv) läuft. Des weiteren sagte Sie, dass beide nun Post von dem Anwalt dieser Firma erhalten. (Hätten die beiden je 100,- € gezahlt würde keine Post von dem Anwalt der Firma kommen)

Ich schätze mal, dass dort auch Anwaltskosten aufgeführt sein werden.

Nun meine Fragen:

1. Wird der Wert des Diebesgut durch zwei geteilt oder erhält jeder in der späteren Strafanzeige den Wert von 15,-€ zugeschrieben?

2. Wenn nach Eingang des ersten Anwaltsschreiben die jeweils 50,- Fangprämie auf das angegebene Konto unverzüglich überwiesen werden und mit einer Antwort auf dieses Schreiben stichhaltig argumentiert wird, dass die Höhe der Fangprämie nicht im Verhältnis des Warenwertes liegt, wie wahrscheinlich könnte es sein, dass es zu einer Zivilrechtsklage kommt und wie würden dann die Chancen vor Gericht sein?

Vielen Dank für Eure Antworten.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zum einen sind 100 Euro Fangpämie zuviel und zum anderen müsste nur einer diese zahlen. (s.u.)

Es gibt in der Vergangenheit ein paar Urteile, die sich auf die Fangprämie in Supermärkten etc. beziehen und wo erwähnt wird, dass 75 DM also knapp 40 Euro (bzw. nun 50 Euro) noch vertretbar sind. - das Urteil aus Dülmen ist das beste Beispiel.

Wozu jedoch beide zahlen sollen, kann ich mir nur so erklären, außer dass man Euch gemeinschaftlichen Diebstahl (*lach*) vorwirft, ihr also zu Zweit was geklaut habt und nun zwei Mal die Fangprämie zahlen sollt. - dies würde ich vollumfänglich zurückweisen und sich dann nicht mehr dazu äußern.

Sich zu entschuldigen war schonmal gut, das ist ggf. später positiv anzusehen, auch der Wille die Fangprämie zu bezahlen war sicherlich ein Schritt der Reue.

Diese kann übrigens noch gar nicht angemahnt werden (also gibt es auch keine Gebühren für Inkasso/Rechtanwälte), da ihr noch keine Rechnung bekommen habt, ihr also noch nicht im Verzug seid.
Ich würde auch nur einmal 50 Euro überweisen und jegliche darüber hinausgehende Vorwürfe/Forderungen damit zurückweisen, in dem ihr lediglich schreibt, dass hier ein gemeinsamer Diebstahl nicht nachvollziehbar ist und somit nur eine Person für die Aktion belangt werden kann.

Dann die 50 Euro auf das Konto der Detektei überweisen und ggf. auf Post vom StA warten.


-- Editiert Albarion am 25.07.2013 12:28

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#2
 Von 
elkins
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antwort.

Der Detektiv meinte, dass auf Grund der Tatsache, dass die Ware in ihrer Handtasche gefunden wurde, sie die Haupttäterin ist und er, der die Ware dort hinein getan hat, der Nebentäter sei. Was auch logisch klingt, schließlich hätte Sie die Straftat verhindern können.

Von daher sind doch beide an dem Diebstahl Schuld und müssten auch jeweils eine Fangprämie zahlen, oder sehe ich das falsch?

Danke nochmals.

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
elkins
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen liebe Dank für Ihre Antwort.

Das bedeutet also, dass ausschließlich ein Anwalt (intern/extern) des Marktes die Fangprämie einklagen kann?

Nun ist abzuwarten was genau in diesem, noch kommenden, Schreiben aufgeführt ist. Eventuell hat sich die Filialleiterin unglücklich ausgedrückt und meinte mit "externer Firma" die entsprechende Anwaltskanzlei der Discounter-Kette. Sie erschien den Beiden sehr überrumpelt und leicht überfordert mit den gestellten Fragen.





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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Der Detektiv meinte, dass auf Grund der Tatsache, dass die Ware in ihrer Handtasche gefunden wurde, sie die Haupttäterin ist und er, der die Ware dort hinein getan hat, der Nebentäter sei. Was auch logisch klingt, schließlich hätte Sie die Straftat verhindern können.


Dazu liegen zu wenig Informationen vor.

Prinzipiell ist es einfach - wurde die Ware mit ihrem Wissen in ihre Handtasche verbracht? Dann ist die Frau gemeinschaftlich mit dem Mann Täter. Es wäre rein dogmatisch, noch darüber zu diskutieren, ob nun beide "Haupttäter" sind oder sie "nur" Beihilfe geleistet hat.

Wenn sie hingegen nichts davon wußte, hat sie sich auch nicht strafbar gemacht und kann daher auch insbesondere keine "Haupttäterin" sein. Dann bliebe nur der Mann als Täter.

quote:
Die Filialleiterin verweigerte die Annahme des Geldes


Dann dürfte in jedem Fall Annahmeverzug vorliegen, sodaß Anwaltskosten für eine Betreibung des Geldes nicht erstattet werden müßten - sofern auf erneute Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und der Verzug sich somit nicht wieder umkehrt.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich würde die 200€ zahlen, und hoffen, das der Supermarkt nicht auf die Idee kommt nach §129 Stgb gegen euch vor zu gehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
elkins
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
Ich würde die 200€ zahlen, und hoffen, das der Supermarkt nicht auf die Idee kommt nach §129 Stgb gegen euch vor zu gehen. 


Ich denke nicht, dass dies greifen würde. Beide sind Ersttäter und ohne Vorstrafen. Und wie sollte schlüssig begründet werden, dass sich beide ausschließlich zum Diebstahl von Creme im Wert von 15€ zusammen geschlossen haben?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo elkins,

zu Ihrer allgemeinen Information lesen Sie bitte hier bei 123recht.net folgenden Artikel:

Link: "Der Diebstahl und seine Konsequenzen".

Dieser Artikel wird Sie umfassend informieren.

In diesem wird auch auf die Angemessenheit der Höhe der Fangprämie eingegangen.

quote:
Ihre Frage: "Wird der Wert des Diebesgut durch zwei geteilt oder erhält jeder in der späteren Strafanzeige den Wert von 15,-€ zugeschrieben?"


Der Wert der Diebstahlsware wird nicht aufteilt. Es wird für jeden Handelnden zu prüfen sein, ob als Mittäter gehandelt wurde, oder ob nur einer als Täter gehandelt hat und der andere nur Teilnehmer im Rahmen einer Beihilfehandlung tätig wurde.

quote:
Ihre Frage: "[...] dass eine Fangprämie in Höhe von 100,-€ bei dem geringfügigen Wert der Ware nach dem BGH Urteil von 1979 und AG Urteil Dülmen von 2001 nicht zulässig ist und allenfalls 50,- € angemessen sind."


Eine derartige Höhe der Fangprämie ist in der Tat als zu hoch einzustufen.

quote:
Ihre Frage: "Von daher sind doch beide an dem Diebstahl Schuld und müssten auch jeweils eine Fangprämie zahlen, oder sehe ich das falsch?"


In der Regel werden Fangprämien für die Verhinderung bzw. Offenlegung einer Diebstahlstat ausgelobt. Da es sich auch bei einem Diebstahl mit mehreren Tatbeteiligten noch immer um eine einzelne Tat handelt, ist in der Regel auch nur eine Fangprämie forderbar.

quote:
Ihre Frage: "Wenn nach Eingang des ersten Anwaltsschreiben die jeweils 50,- Fangprämie auf das angegebene Konto unverzüglich überwiesen werden und mit einer Antwort auf dieses Schreiben stichhaltig argumentiert wird, dass die Höhe der Fangprämie nicht im Verhältnis des Warenwertes liegt, wie wahrscheinlich könnte es sein, dass es zu einer Zivilrechtsklage kommt und wie würden dann die Chancen vor Gericht sein?"


Ob sich der SB-Discounter als Geschädigter zu einer Zivilklage entschließen sollte, kann nicht beantwortet werden.

Ebenfalls nicht pauschal beantwortet werden kann Ihre Frage hinsichtlich des Ausgangs eines etwaigen Gerichtsverfahrens, da dies von zu vielen Umständen im Einzelfall abhängig ist. Relevante Informationen werden jedoch im oben genannten Artikel genannt, sowie auch hier in den Antworten zu Ihrer Frage.

-- Editiert JuR am 25.07.2013 19:19

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120100 Beiträge, 39830x hilfreich)

Es wäre eventuell empfehlenswert 50 EUR dirket mit entsprechendem Verwendungszweck auf das Konto des Discounters zu überweisen?



quote:
Sie erschien den Beiden sehr überrumpelt und leicht überfordert mit den gestellten Fragen.

Filialleiter in solchen Ketten verfügen oft nur über geinge Kompetenz, besonders in solchen Fragen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort



#12
 Von 
CaptatioBenevollencie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal allgemein:

Es handelt sich hierbei um ein gemeinschaftlich begangenes Vermögensdelikt (Ladendiebstahl). Bei den geforderten € 100 handelt es sich um eine sogenannte Vertragsstrafe. Diese muss direkt bei Tatbegehung im Markt bezahlt werden, ansonsten wird der Fall an einen Anwalt weiter gegeben (zusätzliche Gebühren). In manchen Märkten gibt es aus Kulanz dem Kunden gegenüber eine Zahlungsfrist. Diese ist aber nicht zwingend notwendig bzw. nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nachdem es sich um eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung handelt ist die Firma dazu berechtigt direkt einen Anwalt einzuschalten. (Bestes Beispiel hierzu: Haben Sie einen Autounfall und haben einen Schaden an Ihrem Fahrzeug für den ein anderer verantwortlich ist haben Sie das Recht, direkt einen Anwalt mit der Beitreibung Ihrer Schadenersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung zu beauftragen, ohne dass Sie vorher selbst dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung etwas schreiben müssen). Wird diese Forderung nicht beglichen, droht eine Zivilklage (zusätzlich zu dem eventuell laufenden Strafverfahren, da beide Verfahren komplett unabhängig voneinander sind!). Es ist hierbei auch egal, ob die Tat vorsätzlich, also gewollt, oder fahrlässig z. B. durch Vergessen der Bezahlung begangen wird. Siehe hierzu § 823 BGB und die letzte Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex vom AG Dülmen in MDR 2001, Seite 1116 .

Die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von € 100 ist durchaus angemessen und wird anhand eines Durchschnitt-Diebstahlswertes berechnet. Ich gehe davon aus das es sich hier um einen Supermarkt (höherer Warenwert) handelt, daher auch höherer Diebstahlswert. Im Discounter Bereich (geringer Warenwert) wird übelicherweise eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50 fällig, da verständlicher Weise auch der Diebstahlswert geringer ist. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die eine andere Vertragsstrafe verlangen.

Speziell zu diesem Fall:

Der Herr hat, wenn ich das richtig verstanden habe, die Ware aus dem Warenträger entnommen und auch eingesteckt. Somit ist er der Haupttäter. Seine Frau, in deren Tasche sich die Ware dann befand, wird als Mittäterin geführt, weil sie die Diebstahlshandlung nicht unterbunden hat. Dementsprechend bekommen beide eine Strafanzeige. Bei beiden wird ein Wert von € 15,00 aufgeführt. Es ist ja nicht so, dass er die eine Hälfte der Ware und sie die andere Hälfte entwendet hat ;) Auch die Vertragsstrafe gilt pro Person also insgesamt € 200 die zur Zahlung offen stehen. Die Marktleiterin ist auch nicht dazu verpflichtet, die Forderung im Nachhinein noch annehmen zu müssen (s.o.). Wird der Vorgang weitergegeben, so wird die Original-Strafanzeige an die Polizei verschickt, ein Durchschlag wird im Markt behalten und ein weiterer Durchschlag wird an den vertretenden Anwalt weitergeleitet. Dieser schreibt die Täter dann gesondert an. Somit kommen auf die ursprünglichen € 100 p. P. nochmals Anwaltsgebühren pro Vorgang hinzu.

Zum Schluss:

Es gibt in diesem Bereich sehr nette Anwaltskanzleien. Sollte man die Forderung nicht auf einmal bezahlen oder nicht sofort bezahlen zu können, reicht es dort kurz anzurufen oder ihnen zu schreiben und um eine Ratenzahlung oder Fristverlängerung zu bitten. Dadurch entstehen auch keine zusätzlichen Kosten, der Täter hat keine weiteren zivilrechtlichen Konsequenzen zu befürchten und der Anwalt bzw. dessen Auftraggeberin ist auch zufrieden, weil sie ja ihr Geld bekommen, wenn auch nicht sofort.

Aber noch einmal:

Das zivilrechtliche (Schadenersatzforderung) ist komplett unabhängig von dem strafrechtlichen (z.B. Polizei, STA wegen Begehung einer Straftat) Verfahren. Daher wird der Anwalt auch nicht den Ausgang des eventuell laufenden Strafverfahrens abwarten.


Mit besten Grüßen
CaptatioBenevollencie

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

@ CaptatioBenevollencie
Selbst wenn ich das Geschriebene wohlwollend lesen mag, kommt es doch gut 2 Jahre nach der Frage. Ich vermute, die Sache wird sich längst erledigt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Mal abgesehen davon, dass der Fall nach mehr als 2 Jahren wohl erledigt sein dürfte:

Zitat:
Seine Frau, in deren Tasche sich die Ware dann befand, wird als Mittäterin geführt, weil sie die Diebstahlshandlung nicht unterbunden hat


Umgangssprachlich gesehen kann man das in diesem konkreten Fall zwar so sagen aber diese Formulierung ist grds. etwas irreführend. Niemand macht sich strafbar, weil er nicht den Diebstahl eines anderen "unterbindet" (es sei denn er hätte eine entspr, Garantenstellung inne). Selbst in dem konkreten Fall muß die Frau vorsätzlich handeln(!) - was den Umständen nach natürl. naheliegt. Aber wie gesagt: Die Formulierung mit dem "unterbinden" ist grds. etwas unglücklich gewählt.

Zitat:
Die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von € 100 ist durchaus angemessen


...was wohl lediglich Ihre persönliche Meinung darstellt, oder gibt es neuere, obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema, von der ich nichts mitbekommen habe?!


-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.08.2015 12:27

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
elkins
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Kurze Aufklärung:

Beide haben auf den Brief vom Anwalt gewartet und jeweils "nur" 50 € Fangprämie bezahlt mit ausführlicher Begründung.
Der Anwalt hatte sich nie wieder gemeldet.

Beide bekamen einen Strafbefehl und mussten eine Geldstrafe von jeweils rund 250,-€ zahlen.
Somit war der Fall abgeschlossen.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo elkins,

danke für das feedback - auch bzgl. der Höhe der gezahlten Fangprämie.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
CaptatioBenevollencie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja natürlich ist er sehr spät. Aber das war als generelle Info gemeint. Gibt ja bestimmt mehr die da Thema interessiert :)

Freut mich wenn es für die Herrschaften so gut ausgegangen ist. War dann aber wshl eine reine Kulanz Entscheidung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Also darauf können sich andere nicht verlassen. Und im Wiederholungsfall sieht die Sache natürlich auch wieder ganz anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

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