Ladendiebstahl und Betrug ?!

27. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Tenstone
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl und Betrug ?!

Hallo,

ich habe zum 1. Mal in meinem Leben Mist gebaut.
Ich habe in einem Laden die Preisschilder für ein Paar Schuhe vertauscht ( von 82 auf 19,95 Euro).
An der Kasse fiel dies sofort auf und ich wurde noch vor dem bezahlen von einem Kaufhausdetektiven in sein Büro genommen.
Dort habe ich sofort alles zugegeben.
Ich mußte eine "Fangprämie" von 50 Euro bezahlen. Außerdem habe ich die Schuhe zum richtigen Preis bezahlt.
Zusätzlich mußte ich ein Protokoll darüber unterschreiben.
Natürlich habe ich auch Hausverbot.
Meine Fragen : wie soll ich mich am besten verhalten, wenn der Anhörungsbogen kommt ? Besteht die Chance, daß der Staatsanwalt die Sache einstellt ?
Mit welchen Strafen muß ich rechnen und wo und wie wird das wohl eingetragen ?
Ich bereue die Sache ja jetzt schon !
Danke für eure Antworten

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Also als erstes würde ich mich mal bei dem Laden schriftlich für Dein Vergehen entschuldigen. Dieses Schreiben fügst Du dem Anhörungsbogen bei und bittest um eine Einstellung nach §153 gegen Auflage.
Einerseits ist es ja Betrug, andererseits aber auch Diebstahl. Ich denke das ist möglich.
Die Differenz der Preisschilder liegt ja so bei 60 Euro. Damit wärst Du aus der Geringfügigkeitsgrenze (50 Euro) wohl raus. Andererseits ist dem Laden, weil Du die Schuhe ja noch zu dem normalen Preis erworben hast, kein Schaden entstanden. Das könnte noch Schuldmindernd sein (muss nicht). Wie gesagt: bereue die ganze Sache, entschuldige Dich und dann musst Du abwarten, ob Du Chance auf Einstellung gegen Auflage hast, oder ob es einen Strafbefehl gibt. (unter der Voraussetzung dass vorher noch nie was vorgefallen ist)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Meine Fragen : wie soll ich mich am besten verhalten, wenn der Anhörungsbogen kommt ?

Bereuen!

Besteht die Chance, daß der Staatsanwalt die Sache einstellt ?

Bei Betrug eher nicht !


Mit welchen Strafen muß ich rechnen und wo und wie wird das wohl eingetragen ?

Kann man so nicht sagen. Wenn es unter 90 Tagessätze Geldstrafe bleibt, gibt es keinen Führungszeugniseintrag, aber einen ins BZR. Das wäre auch das, auf was ich mein Augenmerk richten würde; daß die Strafe unter 90 TS bleibt, ansonsten Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.
Ich bereue die Sache ja jetzt schon !
Danke für eure Antworten

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo Sinje,

Einerseits ist es ja Betrug, andererseits aber auch Diebstahl.

Tatbestandlich ist hier Betrug gegeben, TB des 242 StGB ist nicht erfüllt.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Miko11
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Diebstahl und Betrug schließen sich in der Tat aus. Es wird wohl auf versuchten Betrug und Urkundenfälschung hinauslaufen.

Im Übrigen stimme ich Bob zu.

Bis dann,

Miko

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

@ Bob

"Bereuen"

sehr gut!

@ Miko

Diebstahl nein, Betrug ja, soweit richtig. Aber kann sich noch einer an die Thematik Preisschilder und Urkundenfälschung erinnern? War da nicht etwas...Irgendwie in dem SInne, dass es keine zusammengesetze Urkunde ist, wenn da ein Preisschild dran ist...Mist, wie war das nochmal.... ???

-----------------
"Wenn Du am Gipfel eines Berges angekommen bist - dann klettere weiter"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

aus ladendiebstahl.de:Urkundenfälschung

§ 267 StGB

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, begeht Urkundenfälschung. Auch hier ist der Versuch strafbar. Diesen Strafbestand erfüllen Vertauschen, Verfälschen oder Verändern von Etiketten.

Urkundenunterdrückung § 274 StGB

Urkundenunterdrückung begeht, wer eine Urkunde, die ihm entweder nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Der Versuch ist strafbar. Urkundenunterdrückung ist z.B. das Vernichten oder Wegwerfen von Etiketten.




-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Habs selbst nachgeschaut: Urkunde nur bei "hinreichend befestigter Preisauszeichnung" an Waren. Also z.B. nicht ein aufgeklebtes Preisschild.

Ich wusste doch, da war so was.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tenstone
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten !

Wie ist denn wohl der weitere Ablauf ?

Gericht und Verurteilung ? damit Vorbestraft?
Lohnt sich ein Anwalt, oder auf Milde hoffen ?

Gruß :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Insoweit Du älter als 18 bist, wird es wohl keine Gerichtsverhandlung geben, sondern Du wirst per Strafbefehl verurteilt.

Wenn Du zu nicht mehr als 90 tagessätzen verurteilt wirst, gilst Du als nicht vorbestraft (---> kein Eintrag im Führungszeugnis)

Anwalt würde ich mir vorerst schenken. Wenn man Dir mehr als 90 TS aufdrücken will, solltest Du zum Anwalt gehen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Flob
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Für eine zusammengesetzte Urkunde genügt schon ein aufgeklebtes Preisschild! Es muss nur eine "feste" Verbindung gegeben sein, also nicht lose.

Mache das grade an der Uni.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.058 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen