Ladendiebstahl zum 2. Mal - Wohne noch zu Hause und wenn jemand das mitkriegt...

15. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
webcasi
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Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)
Ladendiebstahl zum 2. Mal - Wohne noch zu Hause und wenn jemand das mitkriegt...

Hallo,

ich habe einen riesen Mist gemacht. Irgendwie klickt es manchmal bei mir und dann meine ich es anscheinend tun zu müssen. Ich habe vor 4 Jahren einmal bei Schlecker etwas im Wert von 10 DM geklaut und bin erwischt worden. Verfahren wurde damals zugunsten des Angeklagten eingestellt.

Nun habe ich es wieder getan:
Ich habe im Wert von 250 Euro geklaut und bin erwischt worden. Damit habe ich mir wohl meine Zukunft verbaut. Ich bin auf ein Führungszeugnis bei jeder Umbewerbung angewiesen und weiss nicht ob damals da etwas reingekommen ist. Nun kriege ich ja wieder eine Anzeige und das wird ja sicher irgendwo gespeichert sein bzw. ist der Wert jawohl viel zu hoch.

Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen? ich erwarte kein Mitleid es ist eine riesen Scheisse die ich gebaut habe, aber was kann ich tun und womit habe ich zu rechnen. Wohne noch zu Hause und wenn jemand das mitkriegt dann habe ich nicht nur die strafrechtlichen Probleme.

Ich habe RIESEN Angst!!!!!!!!!! und bin drauf und dran mir was anzutun.

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32 Antworten
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#1
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo!
wie alt bist Du denn? Wenn Du den Ladendiebstahl im Schlecker im Jugendalter begangen haben solltest - das Verfahren wurde ja damals eingestellt - darf er bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, somit bist Du Ersttäter. Deinen Angaben zufolge gehe ich davon aus, daß Du auch nicht anderweitig vorbestraft bist. Als Ersttäter erhältst Du wahrscheinlich einen Strafbefehl, welcher sich unterhalb der Grenze von 90 Taqessätzen (ab 90 TS erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis) bewegen wird.
Wenn Du den damaligen Ladendiebstahl jedoch im Erwachsenenalter begangen hast, wird die Strafe empfindlicher ausfallen.

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#2
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

....habe übrigens auch geklaut und muß deshalb vor Gericht. Da ich psychisch ohnehin labil bin, hatte ich zunächst ähnliche Gedanken wie Du auch, habe auch immer noch entsetzlich Angst vor dem, was mich erwartet. Dennoch: ich möchte das Delikt des Ladendiebstahls nicht bagatellisieren, aber ein Verbrechen ist es nicht, es gibt Schlimmeres!
Ich drück Dir die Daumen.
Kopf hoch!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

ich bin 29 und das 1. Mal war auch im Erwachsenenalter, muss ich mit mehr als 90 TS rechnen???

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Nachtrag: vorbestraft bin ich nicht - aus dem ersten ist auch kein Eintrag im Führungszeugnis vorhanden?????

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Wie hoch die Strafe sein wird, kann ich Dir leider nicht sagen, ich hoffe, daß noch jemand Deine Frage beantwortet, der mehr Erfahrung mit Wiederholungstaten hat.
Einen Eintrag im Führungszeugnis hast Du aufgrund des ersten Diebstahls vor vier Jahren garantiert nicht; allerdings ist er mit Sicherheit im Bundeszentralregisterauszug vermerkt (für Arbeitgeber nicht einsehbar), was sich auf Deine aktuelle Anzeige sicherlich negativ auswirken wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

habe ich denn eine Chance mit einer Geldstrafe unter 90 TS davon zu kommen? oder bin ich danach garantiert vorbestraft?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Sinje,

es ist generell immer schwer die Strafe zu prognostizieren. Wie bereits gesagt, wenn Ihr Verfahren vor 4 Jahren eingestellt wurde, dann steht dieses nicht in Ihrem persönlichen Führungszeugnis, jedoch im BZR. Werden Sie jetzt erneut angeklagt, dann ist das eingestellte Verfahren für den Staatsanwalt natürlich einsehbar. Dieses wird er wohl für seine neue Anklage miteinbeziehen.

Desweiteren geht es in Ihrem Fall auch um einen hohen Schadenswert von €250. Dieses sollte sich auch strafschärfend auswirken. Zusätzlich kommt es natürlich auch darauf an, WIE sie die TAT begangen haben.

Es ist also nicht einfach, eine Strafe zu prognostizieren. Vielleicht sollten Sie sich beim nächsten Mal vorher überlegen, was Ihr Handeln für Konsequenzen haben kann.

Mit freundlichen Grüßen

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#8
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Ich verstehe die Aussage mit dem WIE die Tat begangen wurde nicht. CD´s unter der Jacke versteckt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Arnim
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Sinje,

Bobo hat recht es ist für den Staatsanwalt schon wichtig wie die Tat begangen wurde.

Dazu meine Meinungsäußerung:
Es kommt zu einem Vermittlungsverfahren, einer Einzelfallprüfung. Wie weit dieses Verfahren ausgedehnt wird weiß keiner. Das hängt davon ab ob Du die Tat zugibst oder nicht. Er prüft ob die Ausführung der Tat eine gewisse Routine voraussetzt. Der StA lebt dabei von Informationen z. B. aus Deinem persönlichen Umfeld. Die örtliche Polizei wird möglicherweise befragt. Die wiederum hören sich diskret bei den Nachbarn um. Und, und, und. Es kommt dann u. u. ein Urteil heraus, was nach einer willkürlichen Entscheidung aussieht, weil auch die Akte keinerlei vermerke darüber beinhaltet. Befragt man den StA dann ist er von einer Wahrscheinlichkeit ausgegangen, weil er im Hinterkopf eine Info hat.

Der StA weiß natürlich auch, dass es der Kundschaft von Supermärkten etwas zu leicht gemacht wird. Ganze Verkaufsstrategien richten sich danach aus. Es steht meistes dort eine versteckte Kamera wo man am ehesten ein Diebstahl vermutet. ( neuer Beruf aus der Arbeitslosigkeit geboren: vielleicht Fangprämienreiter ). Der StA wird auch diese Info berücksichtigen, denn der Staat ist nicht daran interessiert unsinnig zu bestrafen oder sich durch unsinnige Bestrafungen sich seine Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger selbst zu produzieren. Deshalb wollte die Politik diese Straftaten abschwächen. Es ist leider nicht gelungen.

Deshalb ist in solchen Fällen manchmal gut man gibt weder etwas zu noch bestreitet man die Tat. Denn wer den Schaden hat dem fällt es unheimlich schwer das Gegenteil zu beweisen.

Wenn Du eine große Existenzangst und ängste vor der Zukunft hast, dann würde ich Dir raten einen Anwalt zu befragen der möglicherweise einen Richter, keinen StA, nach Aktenlage entscheiden lässt. Das kann am Ende billiger sein.

Mit freundlichen Gruß



-----------------
"MfG Richi"

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Sinje,

Ich schliesse mich den Ausführungen von "Richi" an.

Das "Wie" der Tatausführung ist zudem wichtig, um die kriminelle Energie des Täters zu bestimmen. Je ausgeklügelter, geplanter, oder z.B. hinterlistiger die Tatausführung, desto schärfer ist die Auswirkung auf die Strafzumessung in Form von Strafverschärfung.

Mit freundlichen Grüßen

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Hallo Sinje.

Das "Wie" der Tatausführung ist zudem wichtig, um die kriminelle Energie des Täters zu bestimmen. Je ausgeklügelter, geplanter, oder z.B. hinterlistiger die Tatausführung, desto schärfer ist die Auswirkung auf die Strafzumessung

Das ist richtig. Wenn Du einfach bei nem "normalen Einkauf" eine CD "mitgehen läßt, ist es was anderes, als ob Du -wie hier neul. ein Fall war- mit einem "Sicherungsetikettentferngerät" zu Klamottenklauen losziehst.

Der Tatsache, daß es bei Dir mehrere CD's ( 250,- € Warenwert) waren, wird dadurch Rechnung getragen, daß nicht wie bei einem "kleinen" Diebstahl ein Verfahren nach § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) sondern eines nach § 242 StGB (Diebstahl) geführt wird.

Thema Einträge:

Die Tat von damals ist weder im Führungszeugnis noch im BZR eingetragen, da Verfahrenseinstellungen grundsätzlich nicht in eines von Beiden eingetragen werden. Allerdings wissen StA und Gericht von der Einstellung, da sie schon dokumentiert ist. (in einem Justizinternen Verfahrensregister) Das bedeutet für Dich aber nur, daß Du den "Ersttäter-Bonus" nicht mehr hast, also nicht mehr mit einer erneuten Einstellung rechnen kannst.

Thema Strafmaß:

Wie die anderen auch schon gesagt haben, kann man das immer schlecht prognostizieren, da keiner von uns der zust. Richter ist. Meine Meinung: Geldstrafe unter 90 TGS, also kein Eintrag FZ, aber Eintrag BZR (für 5 Jahre). Was bedeutet, daß es beim nächsten Mal garantiert einen FZ-Eintrag gibt !

Berufliche Schwierigkeiten hast Du nicht zu erwarten, da -wie gesagt- kein FZ-Eintrag. (Weder Belegart N, noch Belegart O, also privates/behördliches FZ)

Berufl. Schwierigkeiten könntest Du nur bekommen, wenn Dein zuküftiger Arbeitgeber eine Stelle ist, die lt. BZRG Auskunft aus dem BZR erhält (Justiz, Polizei, Verwaltung ab einer gewissen Laufbahn oä.). Evtl. könnte es auch Probleme bei einer mögl. Verbeamtung geben (da bin ich allerdings nicht sicher). Aber in 5 jahren ist der Eintrag ja wieder weg, wenn nichts neues dazu kommt.

Wo ich BOBO recht geben muß, ist das man hier bei 9 von 10 Einträgen wg. Ladendiebstahls liest, wie sehr es bereut wird und wie groß die Angst vor berufl. Konsequenzen ist. Auch in meinem Job höre ich das mehrmals täglich. Daher kann (auch) ich nicht nachvollziehen, daß man sich darüber NICHT vorher Gedanken macht, gerade wenn es das 2. mal ist.

Sorry, soll keine Moralpredigt sein, aber mußte (um es mit Uli Hoeneß zu sagen) "einfach mal raus" ;-)

Ich wünsche Dir viel Glück bei der Verhandlung und viel Erfolg bei der Jobsuche.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Zusatz zum Beitrag von Bob:

Einträge im Justizinternen Verfahrensregister über Verfahrenseinstellungen sind NUR der Justiz zugänglich.

Ansonsten habe ich dem ausführlichem Eintrag von Bob nichts mehr hinzuzufügen und freue mich über seine Bemühen mit kompetentem Detailwissen zur Problemlösung der einzelnen Fälle der Poster beizutragen.

Mit freundlichen Grüßen

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#13
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

So nun habe ich heute einen Anhörungsbogen bekommen. Meine Frage, was muss ich da eintragen? Mein Einkommen ist in den letzten Monaten relativ sch****end. Im Dezember und Januar war ich krank geschrieben und erhielt Krankengeld. Im Februar hatte ich somit auch aufgrund Krankengeld nur anteiliges Gehalt und im März war ich aufgrund anhaltender schlechter wirtschaftlicher Lage meiner Firma teilweise in Kurzarbeit. Ich weiss also somit gar nicht (weil ab 01.01.03 auch noch Lohnkürzung in Kraft ist) was ich netto reell nach Sozialversicherungserhöhungen verdiene.
Was muss ich nun dort angeben?

Desweiteren hatte ich noch ein ominöses Erlebnis. Der Detektiv der mich gestellt hatte, rief mich 1,5 Wochen nach der Tat auf meinem handy an und meinte er hätte die Original Anzeige noch vorliegen und nicht an die Polizei weitergeleitet. Er wollte mal mit mir Essen gehen oder so....und sich überlegen ob er die Anzeige weiterleiten wollte (das ist keine Schutzbehauptung). Er wollte sich in der Folgewoche wieder melden wenn er wieder Dienst in der Geschäftsstelle hätte. Z.zt. befand er sich bei Hamburg. Ich hatte ihm aber erzählt dass ich ein Entschuldigungsschreiben an den Geschäftsführer geschickt hatte und da hat er sich nicht wieder gemeldet. (der GF wusste nach seiner Aussage nichts davon).
Da nun die Anhörung ins Haus flattert, hat er es wohl weitergeleitet, aber was versucht dieser Mann? Ich war schon ziemlich irritiert als der anrief. Zumahl er auch auf der Anzeige vermerkt hat, daß die Vertragsstrafe nicht beglichen ist, ich dies aber vor Ort tat. Eine Quittung dafür habe ich nicht bekommen. (hat er das eingesteckt, oder wie soll ich das verstehen?)

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#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag Sinje,

(1) Anhörungsschreiben

Die Angabe bezüglich Ihrer wirtschaftlichen, finanziellen Lage ist freiwillig. Wenn Sie allerdings nichts angeben, so schätzt das Gericht Ihr Einkommen. Tragen Sie einfach Ihr Gehalt ein, was Sie im letzten Monat verdient haben. Sie werden doch wissen, was Sie netto pro Monat verdienen.

(2) Detektiv

Quittung bezüglich der Fangprämie

Es ist natürlich immer möglich, dass der Ladendetektiv behauptet, dass Sie die Fangprämie noch nicht bezahlt haben, wenn Sie keine Quittung vorlegen können. Genau wie Sie vermutet haben, gibt es viele Geschäftsangestellte, die sowas entweder auch zur Erpressung ausnutzen, oder sich das Geld einfach selbst in die Tasche wirtschaften.

Bezüglich des Anrufs

Bezüglich der Sache mit dem Detektiv bitte ich Sie zur Vorsicht. Es ist mehr als verdächtig, wenn er Sie im Nachhinein anruft, Ihnen sagt, dass er die Anzeige noch nicht weitergeleitet hat, und dieses davon abhängig macht, ob Sie mit ihm Essen gehen. Wissen Sie, ich befasse mich sehr mit solchen Fällen im Strafrecht, die auch in die Richtung Ihres Falles gehen. Darunter auch Sexualdelikte und Erpressung. Bitte beachten Sie, dass es oft vorkommt, dass z.B. Ladendetektive Ihre Position und "Macht" ausnutzen, um sich z.B. an Minderjährigen, die durch Ladendiebstahl straffällig geworden sind, sexuell zu vergreifen, indem sie sie erpressen mit dem Druckmittel der Anzeigenerstattung. Desweiteren sollte so ein Verhalten des Ladendetektives auch durch die Geschäftsführung aufs Schärfste missbilligt werden. Die Absicht des Ladendetektives auch in Ihrem Fall, ist wohl nicht schwer zu erkennen. Dass Argument, dass es keinen Anlass zur Sorge gebe, da der Ladendetektiv bisher noch nichts straffälliges gemacht hat, und Sie ja nur zum Essen eingeladen hat, ist naiv, ignorant und verkennt die Realität.

Mein persönlicher Rat:

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf diesen Mann ein. Gehen Sie den normalen Weg der Strafverfolgung und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Desweiteren bitte ich Sie der Geschäftsführung des Geschäftes von dem Verhalten des Ladendetektives zu unterrichten. Bedenken Sie, dass Sie bestimmt nicht die Einzige sind, die er aufgrund der Ladendiebstähle angerufen hat. Und somit gilt es auch so ein Verhalten des Ladendetektives in Zukunft zu unterbinden bei anderen Ladendieben.

Wenn Sie wollen, dann biete ich Ihnen meine Unterstützung an. Dieses ist auch auf dem eMail Wege möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo BOBO,

wie soll ich der GF das glaubhaft klar machen,
ich hatte einen Handymitschnitt der aber irgendwie wieder gelöscht worden ist.
Wenn ich nun an die herantrete steht sicherlich Aussage gegen Aussage (wenn denen noch nichts weiteres Bekannt ist)
Er rief ausserdem ohne Rufnummernübermittlung an (klar!).
Das einzige was ich ohne seinen Anruf ja nicht wissen könnte, ist dass er zum Zeitpunkt in einer Filiale in oder bei Hamburg eingesetzt war. (sollte sich anhand Dienstplänen nachvollziehen lassen) woher sollte ich solche Details kennen. Wie bereits gesagt hat er sich danach nicht wieder gemeldet, jedoch war sein Angebot schon klar: mal essen gehen und besprechen dann sehen ob er die Anzeige weiterleitet.
Dies hat er ja nun getan, da der Anhörungsbogen da ist, jedoch finde ich sollte nicht noch jemand mehr von dem irgendwelche Angebote bekommen (ich denke der wollte sicherlich nicht nur Essen gehen)

bezüglich der Angabe des Einkommens: sicher kenne ich mein Nettoeinkommen des Vormonats, das was bei aktuell vollem Gehalt und Sozialabzügen rauskommt, kenne ich nicht weil ich dieses Jahr noch nicht einen Monat das gehabt habe. Soll ich da Gehaltsabrechnungen kopieren?

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#16
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo BOBO,

ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir per email Unterstützung zukommen lassen würdst. Meine Adresse: sinje11@gmx.de.


Der Weg der normalen Strafverfolgung wird ja jetzt ohnehin gegangen da ich die Stellungnahme an die Polizei vorliegen habe.
Desweiteren hatte ich mit einem Anwalt übers Internet Kontakt aufgenommen und auch 3 x mit diesem telefoniert. Das hat mir auch so einige Informationen gebracht, da dieser mir nun aber (nach Erstrechnung 80 EUR) noch eine weitere Rechnung von über 200 EUR zugesandt hat, -obwohl wir eigentlich so verblieben waren daß jetzt wenn Anhörung etc. vorliegt ein Mandat erteilt wird und das dann Kosten von 350 EUR Gesamt nach sich ziehen würde- möchte ich das nicht mehr in Anspruch nehmen weil ich schon bei dieser Rechnung nicht weiss wo ich das jetzt hernehmen soll.

Ich rechne ja sehr stark mit einer Geldstrafe und kann mir daher eine weitere Beauftragung nicht erlauben. (ich weiss ich habe es mir selbst eingebrockt, aber dafür büsse ich gedanklich auch jeden Tag und ich WEISS dass es mir nie wieder passieren wird)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Sinje,

ich werde mich bezüglich einer weiteren Vorgehensweise in Ihrer Angelegenheit informieren.

Bezüglich Ihres Gehalts geben Sie das an, was Sie netto bei Ihrer Teilzeit verdient haben. Nach Ihren Angaben liegt dieses unter Ihrem regulärem Einkommen, dass Sie bekommen, wenn Sie einen ganzen Monat lang arbeiten. Kopieren Sie also die Gehaltsabrechnung und legen Sie diese dem Anhörungsbogen bei.

Nach Aussagen Ihres Anwalts, was für eine Höhe der Geldstrafe hielt dieser für wahrscheinlich?

Es freut mich zu hören, dass Sie aus Ihrem Handeln gelernt haben.

Ich werde mich nach Ostern mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise per eMail in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Hallo Sinje.

Ich kann mich im großen und ganzen nur BOBO anschließen.

Bezügl. des Detektives würde ich außer den GF zu informieren auch noch Anzeige bei der Polizei wegen "versuchter Strafvereitelung" stellen. Aussage gegen Aussage ist klar, aber vielleicht bist Du ja nicht die erste?!

Alledings:

Strafmildernd wird sich der Dedektiv-Anruf nicht für Dich auswirken. Und das würde ich an Deiner Stelle auch gar nicht erst bei gericht "austesten", da man es dann garantiert als Schutbehauptung abtut.

Alles weitere wird Dir BOBO bestimmt mailen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo Bob,

habe ich auch nicht erwartet dass sich das strafmildernd auswirken soll. Aber auch die Art und Weise des Detektives ist ja nicht ganz legal. Und es soll so jemand auf keinen Fall schaffen andere Leute die vielleicht drauf eingehen "zu erpressen".

>>Aussage gegen Aussage:
klar habe ich Probleme ihm das nachzuweisen,
und ich habe auch gehört selbst wenn ich den Handymitschnitt noch gehabt hätte, dass man dies nicht als Beweis verwenden dürfe. Bleibt eben nur dass ich seinen Dienstort zur Zeit des Anrufes aufgrund seiner Aussage kenne. Das ist mein einziger Beweis für seinen Anruf.

Der Anwalt hatte mir ja geraten einen Entschuldigungsbrief an den GF zu verfassen, was ich auch getan habe. Dieser wurde dann per Einschreiben dorthin geschickt.
Bezüglich des Strafmasses meinte er dass man auf jeden Fall dies strafmindernd geltend machen könnte um ein Strafmass zwischen 10-40 TS herauszuschlagen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Strafbefehl und Geldstrafe zu erwirken.

Da der Anwalt jetzt aber anscheinend alles einzeln abrechnen will und nicht wie vorher vereinbart wenn Mandat erteilt wird dass dann eine Gesamtsumme von ca. 350 EUR dabei herauskommt, kann und will ich mir das nicht mehr leisten, da ich bezweifle dass durch den Anwalt die Strafe viel weiter herunter kommt als wenn man alleine die Sache durchsteht. Ich habe jetzt erst den Anhörungsbogen und insgesamt von ihm bereits Rechnungskosten von 302 EUR. Oder was meint ihr soll ich mich auf jeden Fall weiter vertreten lassen weil man sonst über den Tisch gezogen wird??

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Hallo Sinje.

Das mit dem Dedektiv und der Strafmilderung sollte auch eigentl. nur ne allgemeine Anmerkung sein, denn einige Leute denken's wirklich.

Aussage gegen Aussage:

Du mußt die Sache auch nicht beweisen. Das ist letztendlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Durch eine Anzeige wegen "Strafvereitelung" (unabhängig von deren Ausgang) verhinderst Du auf jeden Fall, daß die Sache nur "geschäftsintern" geregelt wird.

Was die Strafmaße betrifft ist es etwas durcheinander.

a)Es gibt die Möglichkeit einer Verurteilung per Strafbefehl zu Tagessätzen (schriftliches Verfahren)

oder

b)die Einstellung gegen Auflage (Geldbuße) nach §153a StPO (Geringfügigkeit)

Unterschied: Im Fall a) gibt es einen BZR-Eintrag, im Fall b) nicht.

Das Entschuldigungsschreiben wird sich bestimmt strafmildernd auswirken, aber ob eine Einstellung herauskommt, ist fraglich, da es ja das 2. mal ist. (das 1. mal ist im Verfahrensregister der StA gespeichert). Also fällt der "Ersttäterbonus" flach.

Ich würde in der Sache keinen Anwalt beauftragen, da der Dich wahrscheinlich mehr kosten wird, als dann an Strafe herauskommt. Auf jeden Fall wird er m.E. das Strafmaß nicht soweit drücken können, daß sich seine Kosten dagegen aufheben. Füll den Anhörungsbogen aus, betone noch mal, daß es Dir leid tut, und schreib rein (oder kreuz an -wenn vorgesehen), daß Du mit einer Einstellung nach § 153a StPO (gegen Geldbuße) einverstanden bist. Falls es keine Einstellung gibt, denke ich, Du hast maximal eine Strafe von 50 Tagessätzen zu erwarten. (also 50 x 1/30 deines Nettoeinkommens). Wenn der Strafbefehl zu hoch "ausfällt" hast Du ja auch immer noch die Möglichkeit Einspruch dagegen einzulegen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

>>a)Es gibt die Möglichkeit einer Verurteilung >>per Strafbefehl zu Tagessätzen
>>(schriftliches Verfahren)

>>oder

>>b)die Einstellung gegen Auflage (Geldbuße) >>nach §153a StPO (Geringfügigkeit)

>>Unterschied: Im Fall a) gibt es einen BZR->>Eintrag, im Fall b) nicht.

BZR war aber nicht das Führungszeugnis oder? da ist hier ja immer wieder die Rede von und verstanden habe ich es immer noch nicht ganz.

Zum Strafmass: vielleicht habe ich das bei den ganzen Begriffen auch verwechselt. Jedenfallswar immer von beiden Begriffen die Rede und die Möglichkeit eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Wenn Du schreibst, Einstellung, dann meinst du die Einstellung gegen Auflage (Geldbuße)???

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Nein BZR ist nicht = Führungszeugnis.

Das Führungszeugnis wird aus dem BZR-Auszug gebildet. Unter gewissen Kriterien werden bestimmte Einträge aus dem BZR ins FZ übernommen.

So wie Du Deine strafrechtliche Vorgeschichte schilderst, hast Du bisher weder einen BZR noch einen FZ Eintrag.

Mal angenommen Du wirst in diesem Fall zu 40 Tagessätzen verurteilt, erfolgt Eintrag ins BZR, aber nicht ins FZ.

Solltest Du später noch mal verurteilt werden (wegen einer anderen Sache), und der jetzige Eintrag ist noch nicht wieder aus dem BZR gelöscht, würde die 2. Verurteilung auf jeden Fall ins FZ eingetragen.

Ja, für unwahrscheinlich halte ich eine Einstellung ohne Auflagern.(wegen der 1. tat)

Eine Einstellung mit Auflagen ist schon etwas eher möglich. Das kommt auf den sachbearbeitenden Staatsamwalt an. Chance m.E. 50:50

Ansonsten wie gesagt, Strafbefehl in erwähnter Höhe.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

So nun ist er da der Strafbefehl:
20 TS a 50 EUR = 1000 Eur zzgl. 20,45 Euro Kosten.

Soweit wäre es abgeschlossen, die Anzahl der Tagessätze scheint auch im Rahmen der unteren Anzahl zu liegen, dennnoch gibt es damit ein Problem:
1. wie sieht jetzt das behördliche Führungzeugnis aus (denn damit hätte ich ja einen BZR Eintrag)
2. ich darf mich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichen (wegen unter 90 TS) oder?
3. die 1. Tat scheint entgegen allen Vermutungen nicht aus dem Verfahrensregister gelöscht, denn ich habe keine Angaben zum Beruf gemacht und mein Beruf von vor 5 Jahren (Bürokauffrau) ist dort angegeben
4. habe ich in der Firma erfahren, dass ich demnächst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für einen Einsatz bei einem Kunden machen lassen muss (die hier vor kurzem auch Thema war, wo ich mich deshalb auch rege dran beteiligt habe).
Hier gibt es wohl verschiedene Umfänge: einfach, erweitert, umfangreich - Sprich: vom behördlichen FZ bis zur Auskunft über alles.
Da denke ich macht sich ein BZR Eintrag nicht so gut oder? bzw. bekommt der eigentliche AG zwar keine Auskunft aber ggf. eine Ablehnung und dann kann er sich schon was zusammenreimen, was beim normalen polizeil. FZ nicht der Fall wäre.

Da ich ohnehin einen Anwalt bemüht hatte, der das Strafmass zu hoch empfindet (weil wir schon vor Eingang der Anzeige an die Polizei geschrieben hatten und zusätzlich Entschuldigung, weiterhin dem Laden kein Schaden entstanden ist) überlege ich jetzt Einspruch aufgrund der zu erwartenden beruflichen Schwierigkeiten einzulegen und ggf. eine Einstellung gegen Auflage (gleiche Geldstrafe) zu erwirken. Ich denke das könnte sich vielleicht da besser machen oder??

Alles in allem will der Anwalt jetzt ersteinmal mit dem STA telefonieren, weil er den Richter kennt und der wohl nicht gerade so doll ist. Das wäre noch eine Chance die Prognose auszuloten bevor wir tatsächlich Einspruch einlegen, und kostet auch nichts extra. Ansonsten würde es 200 Euro mehr Anwaltskosten bedeuten, was ja auch noch zu verschmerzen wäre, denn ich möchte meinen Job nicht verlieren. (Firma hat drohenden Konkurs und wir müssen jeden Auftrag mitnehmen - es sind schon etliche Mitarbeiter gekündigt und einen Mitarbeiter den man nicht überall einsetzen kann......... das kann ich mir an fünf Fingern abzählen)

Was würdet Ihr mir raten?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

kann es bei einem Widerspruch eigentlich dazu kommen, dass das Strafmass noch erhöht wird wenn ich den widerspruch einlege und nicht die Staatsanwaltschaft?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

folgende Fragen habe ich noch:
1)Wenn ich Widerspruch einlege gegen den Strafbefehl, dann ist das Urteil noch nicht rechtskräftig oder?
2) ein BZR Eintrag ist dann noch nicht vorhanden weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist??

3) darf ich mich auch gegenüber den Behörden die uneingeschränkte Auskunft haben, als nicht vorbestraft und ohne Eintrag im BZR bezeichnen? (bezüglich der Aussage der Zuverlässigkeitsüberprüfung § 53 BZR Begrenzung der Offenbarungspflicht)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Sinje,

(1) Wenn du Widerspruch gegen ein Urteil einlegst, dann entfaltet das Urteil noch keine Rechtskraft, ist also nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckbar.

(2) Ein BZR-Eintrag in diesem Fall wird erst vorgenommen, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

(3) Wenn du keine Einträge hast, dann kannst du dich natürlich als "Eintragsfrei" bezeichnen. Sollte eine der Behörden jedoch eine uneingeschränkte Auskunft verlangen, und solltest du einen BZR-Eintrag haben, so musst du diesen auch benennen.

Viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

muss ich den gegenüber jeder Behörde nennen oder woher weiss ich welche dazu berechtigt ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Urteil ja noch nicht rechtkräftig, somit könnte ich mich auch wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, als ohne Einträge bezeichnen oder? Damit verstosse ich meines Achtens nicht gegen § 53?

Ich habe mal gelesen, wenn ich Widerspruch einlege, dass dann das Urteil ggf. nur zu meinen Gunsten oder gleich bleiben kann. Ist das korrekt? Oder können die dann die TS noch hochsetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

wie sieht es bei einem Widerspruch aus, hat man überhaupt Chancen nochmal eine Einstellung zu erwirken?

wie sieht es bei der gefällten Strafe im Strafbefehl aus. Bleibt es von Seiten der STA bei dem STrafmass wenn es mit dem Einspruch nichts wird?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

So mein Fall ist nun beendet.
Nachdem ich mit meinem Anwalt gegen den Strafbefehl Wiederspruch eingelegt habe ist nun folgender Beschluss ins Haus geflattert.

Mein Verfahren wird gem. §153 a Abs. 2 STPO mit Zustimmung aller Seiten das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1000 Euro an einen Verein für Körperbehinderte vorläufig für die Dauer von 3 Monaten eingestellt.
Und das ganze für 3 Monate (was heisst das??????). Ist es eingestellt wenn in den nächsten 3 Monaten nichts passiert oder wie?

Das bedeutet entgegen des Strafbefehles erhalte ich keinen BZR Eintrag. Da habe ich nochmal Glück gehabt. Aber glaubt mir.
ES PASSIERT BESTIMMT NIE WIEDER!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

übrigens was ich noch vergessen habe:
das Wiederspruchsverfahren sagte mein Anwalt würde auf jeden Fall bedeuten, dass es zu einer Hauptverhandlung käme. Trotz dieser Angaben ist der Wiederspruch im schriftlichen Verfahren abgehandelt worden und mir der Beschluss mit der Post zugestellt worden.

@BOBO
Wir hatten neulich das Thema wie diese Briefe kommen. Es stand zwar eine Nummer aufgedruckt auf dem Umschlag (kein Einschreiben oder so) trotzdem lag der Brief mit der normalen Post im Briefkasten. Vielleicht weil es noch an den Anwalt herausging?

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