Hallo,
ich habe vor drei Wochen in einem Kaufhaus jeweils 2-3 Seiten aus zwei Heften gerissen und in ein anderes Heft (welches ich mit den anderen Artikeln an der Kasse bezahlte), gesteckt.
Nach der Kasse wurde ich vom Detektiv angesprochen und begleitete ihn in den Überwachungsraum.
Die Sache habe ich sofort zugegeben, es wurde von ihm ein Formular ausgefüllt, er erkundigte sich bei der Polizei ob ich wirklich Ersttäter bin und ließ mich nach bezahlen der beiden Hefte (12.- Euro), sowie weiteren 100.- Euro Bearbeitungsgebühr gehen. Ihr stellte ein dreimonatiges Hausverbot aus ubd meinte ich höre dann von den Behörden.
Der Bogen von der Polizei kam nun, dort gab ich den Diebstahl zu, ohne weitere Angaben zu machen.
Nun meine beiden Fragen.
1. Mit welcher Strafe ist ungefähr zu rechnen?
2. Ich arbeite bei einer Fluglinie und habe deshalb einen Ausweis um den Sicherheitbereich des Flughafen's betreten zu dürfen. Dazu wird jährlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Luftamt gemacht. Der Ausweis ist Grundlage meines Arbeitverhältnisses, wird er entzogen bin ich arbeitslos.
Weiss jemand ob dieser Vorfall dem Luftamt gemeldet wird?
Danke und Gruß
Krumsi
-- Editiert von krumsi am 14.07.2007 17:04:42
Ladendiebstal 1. Mal Folgen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Als Ersttäter wird das Verfahren wahrscheinlich gegen eine geringe Geldauflage eingestellt. § 153a StPO
. Da diese Einstellung nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen ist, kommt sie auch bei der LuftSiG-Prüfung nicht heraus.
Auf dem Anhörungsbogen gibt es in aller Regel die Möglichkeit anzukreuzen, daß man mit einer § 153a StPO
- Einstellung einverstanden wäre. Dies hätten Sie sinnvollerweise ankreuzen sollen.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, sondern ein Strafbefehl erlassen werden, müßten Sie gegen diesn Einspruch einlegen und versuchen dann vor Gericht noch eine Einstellung zu erreichen, damit ein Registereintrag vermieden wird.
Ansonsten finden sich allg. Auskünfte zum Thema Ladendiebstahl hier:
http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&p=1
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
--- editiert vom Admin
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auch wenn ich jetzt wieder von den juristischen Personen eins drauf kriege.
Richtig, zumal es keinen Straftatbestand der 'fahrlässigen Sachbeschädigung' gibt.
weil diese Pruefung die Einsicht in Kriminalakten der Landespolizei mit einschliesst,
Stimmt, auch die Einstellung könnte herauskommen. Fehler meinerseits.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Bei diesem geringen Schaden ist bei einem Ersttäter tatsächlich eventuell auch eine Einstellung ohne Auflagen drin.
Die 100 Euro waren mal wieder rechtswidrige Abzocke, die mich immer wieder auf die Palme bringt. Maximal 50 Euro sind nach gefestigter Rechtsprechung zulässig.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 14.07.2007 18:23:49
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