Ladung als Zeuge - wird da ein Urteil gesprochen?

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
twush
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Ladung als Zeuge - wird da ein Urteil gesprochen?

Hallo,

ich hätte da mal eine naive Frage.

Wenn man eine Ladung weg. einem Strafverfahren vom Amtsgericht als Zeuge bekommt muss man ja hingehen. Ist so eine Verhandlung öffentlich und wird da - an dem Tag - ein Urteil gesprochen?

Hintergrund: ich bin über 50 Jahre alt und war vor gefühlten 100 Jahren einmal als Zeuge geladen und sonst nie vor Gericht. Diese Sache betrifft meine Frau. Sie ist als Zeugin weg. Diebstahl, Unterschlagung und Urkundenfälschung geladen.

Nachdem sich das in unserem privatem Umfeld zugetragen hat würde ich einen Tag Urlaub opfern und mir die Verhandlung gerne ansehen - und meiner Frau ist es als Zeuge nicht gestattet vor der Vernehmung im Sitzungssaal ( Zuhörerraum ) anwesend zu sein. Wenn das aber eh nur "geplänkel" der Anwälte ist kann ich mir den Urlaubstag sparen. Oder die Verhandlung nicht öffentlich ist? Und kann man da einfach hingehen und sich reinsetzten und zuhören?

Ich hab da echt keine Erfahrung - Gott sei Dank.

Wäre nett wenn mir da einer etwas input geben könnte.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Ist so eine Verhandlung öffentlich

Wenn der Angeklagte volljährig ist: Im Regelfall Ja
Wenn der Angeklagte minderjährig ist: Nein

Zitat:
und wird da - an dem Tag - ein Urteil gesprochen?

Beim Amtsgericht meistens Ja
Es gibt natürlich Fälle, wo sich die Verhandlung über mehrere Tage hinzieht, die sind an Amtsgerichten aber sehr selten. Denn Fälle, die so aufwändig sind, dass sich die Verhandlung über mehrere Tage hinzieht, landen meistens beim Landgericht. Die meisten Fälle am Amtsgericht werden an einem Tag erledigt.

Zitat:
Und kann man da einfach hingehen und sich reinsetzten und zuhören?

Bei öffentlichen Verhandlungen: Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von twush):
Wenn das aber eh nur "geplänkel" der Anwälte ist

Das "Geplänkel" gehört dazu wie das Brötchen zum Hamburger.



Zitat (von twush):
Oder die Verhandlung nicht öffentlich ist?

Das kann man vorher in Erfahrung bringen.



Zitat (von twush):
Und kann man da einfach hingehen und sich reinsetzten und zuhören?

Bei öffentlichen Verhandlungen ist das möglich, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

drkabo hat es soweit schon richtig beantwortet: Wenn der oder die Angeklagten volljährig sind, ist die Verhandlung öffentlich (eine Ausnahme -wegen der Art des Delikts- ist hier nicht gegeben) und Sie können die Verhandlung als Zuhörer verfolgen.

Ob an dem Tag ein Urteil gesprochen wird, weiß man vorher nicht. Wenn nur dieser eine Verhandlungstag angesetzt ist, ist es sehr wahrscheinlich (wenn nicht vertagt wird, weil noch irgendwas nachzuermitteln ist oder ein Zeuge ggf. nicht erschienen ist).

Wenn mehrere Tage angesetzt sind, wird das Urteil -logischerweise-l am letzten Tag gesprochen.

PS:

Zitat:
Geplänkel von Anwälten...


...gibt es im Strafprozess nicht, da es dort (jedenfalls vorm Amtsgericht) -wenn überhaupt- in der Regel nur 1 Anwalt gibt, den Verteidiger.

Auf "der anderen Seite" sitzt der Staatsanwalt (gut - so gesehen auch "Anwalt" :) )

Aber RA und StA "plänkeln" in aller Regel nicht (wenige Ausnahmen bestätigen die Regel). Insofern weicht ein realer Strafprozess doch ganz erheblich von den "Gerichtsshows" des Privat-TVs ab :)


-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.09.2018 13:52

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Insofern weicht ein realer Strafprozess doch ganz erheblich von den "Gerichtsshows" des Privat-TVs ab

Ja.
Insbesondere: Reale Prozesse sind viel weniger spannend / spektakulär als im TV, sondern meist ziemlich langweilig, weshalb sich in der Realität das Zuschauerinteresse in sehr engen Grenzen hält. Die meisten Verhandlungen am Amtsgericht finden vor leeren Zuschauerplätzen statt - auch wenn die Verhandlung öffentlich ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von twush):
kann man da einfach hingehen und sich reinsetzten und zuhören?

Ja - aber als geladener Zeuge erst nachdem man als Zeuge aufgerufen wurde und seine Aussage gemacht hat. Nicht vorher!

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
twush
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ich schon wieder.

Die Verhandlung wurde abgesagt - also meine Frau wieder "Ausgeladen".

Begründung:
wir übersenden Ihnen nun die verfahrensabschließende Entscheidung des Amtsgerichts xxxx. Das Verfahren wurde gemäß § 143 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter dem Aktenzeichen wurde sowohl der Vorwurf des Diebstahls wie auch der der Urkundenfälschung geführt. Die Einstellung nach § 143 Abs. 2 StPO ist dann möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Entscheidung ist nicht angreifbar.

Bedeutet das, Sie oder Er straffrei ausgehen? Wenn ja warum?

Lt. Amtsgericht:
Das verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und Zustimmung der/des Angeklagten eingestellt gem. § 153 Abs. 2 StOPO.

Der/Die Angeklagte ist hinreichend verdächtig ein Vergehen nach §242 StGB begangen zu haben. Ihre Schuld erscheint gering. Ein öffentliches Interesse besteht nicht.

War`s das dann? Der/Die Beklagte ist raus?

Oder wurde da ein Deal mit der Staatsanwaltschaft gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet das, Sie oder Er straffrei ausgehen? Wenn ja warum?

Ja.
Das was Sie da sehen, ist die klassische "Einstellung wegen Geringfügigkeit".

Zitat:
Oder wurde da ein Deal mit der Staatsanwaltschaft gemacht?

Wohl nicht.
Denn dann würde da der §153a StPO erwähnt werden, statt des §153 StPO (ohne "a").


-- Editiert von drkabo am 17.11.2018 00:59

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Offenbar bestand hinreichender Tatverdacht ohnehin nur wegen des Diebstahls (nicht auch wegen Urkundenfälschung etc.). Und der Diebstahl wurde wegen "geringer Schuld" und "fehlendem öffentlichem Interesse" als nicht verfolgungswürdig eingestuft.

Zitat:
Bedeutet das, Sie oder Er straffrei ausgehen? Wenn ja warum?


Ja

Wie gesagt ... weil Gericht und StA davon ausgehen, dass die Schuld des Täters als derart gering einzustufen wäre, dass es sich nicht "lohnt" deswegen ein Verfahren mit Beweisaufnahme, Zeugen usw. durchzuführen.

Wenn Ihre Frau dieses Schreiben bekommen hat, muss sie übrigens nicht nur Zeugin gewesen sein, sondern auch Geschädigte. Normale Zeugen bekommen die Einstellungsbegründung nicht.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche bleiben i.Ü. durch die Einstellung unberührt.

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