Ladung eines Zeugen vor Gericht - Ladungsfrist?

24. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladung eines Zeugen vor Gericht - Ladungsfrist?

Hallo liebe Forengemeinde:

folgender fiktiver Fall:

A wird von der Polizei als Zeuge einer Straftat geladen, und erscheint dort (aufgrund von Nervosität, A hatte noch nie mit der Justiz zu tun) mit anwaltlichen Zeugenbeistand, um die Aussage zu tätigen.
Über seinen Anwalt erfuhr A damals, dass die Staatsanwaltschaft ihn wohl auch noch vor Gericht als Zeugen haben möchte, um dort seine Aussage zu wiederholen.
Nun erfährt A von einen Dritten, dass der entsprechende Gerichtstermin wohl schon in etwa 2 Wochen angesetzt sein soll. A hat allerdings noch keine Ladung als Zeuge erhalten. Bedeutet dies, dass A nicht mehr als Zeuge gebraucht werde, da seine Aussage nicht relevant für den Prozess ist? Dies würde A natürlich recht kommen, da A berufstätig ist und sich den Gerichtstermin gerne sparen würde. Oder ist es möglich, dass A jetzt noch kurzfristig, sprich 1-2 Wochen, oder sogar wenige Tage vor der Verhandlung geladen wird?
Oder anders gefragt: Welcher Zeitabstand ist zwischen Zeugenladung und Gerichtstermin üblich?

Vielen Dank und Grüße
Peter

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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
A hat allerdings noch keine Ladung als Zeuge erhalten. Bedeutet dies, dass A nicht mehr als Zeuge gebraucht werde, da seine Aussage nicht relevant für den Prozess ist?


Nein

Zitat:
Oder ist es möglich, dass A jetzt noch kurzfristig, sprich 1-2 Wochen, oder sogar wenige Tage vor der Verhandlung geladen wird?


Ja

Zitat:
Oder anders gefragt: Welcher Zeitabstand ist zwischen Zeugenladung und Gerichtstermin üblich?


Für Zeugen gibt es im Gegensatz zu Angeklagten (dort 1 Woche) keine gesetzliche Ladungsfrist. Ein "üblich" gibt es auch nicht. Kommt immer drauf an. Manchmal wird schon 4 Wochen vor dem Termin geladen, manchmal nur 1 Woche , manchmal ...

Zitat:
Nun erfährt A von einen Dritten,


Wer ist denn dieser Dritte? Der Angeklagte? Oder ein anderer Zeuge?

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#2
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Wer ist denn dieser Dritte? Der Angeklagte? Oder ein anderer Zeuge?


Weder noch. Mit den Angeklagten oder anderen Zeugen hat A keinen Kontakt. Der Besagte Dritte hat aber möglicherweise Kontakt zum Angeklagten oder einen anderen Zeugen, irgenwo muss dieser ja die Information haben. Daher geht A davon aus, dass jemand anderes bereits geladen wurde.

D. h. eine Ladung wäre selbst 2-3 Tage vor den Termin noch möglich? Das wäre für A durchaus problematisch, da er sich rechtzeitig von der Arbeit freistellen müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von PeterTreter):
Daher geht A davon aus, dass jemand anderes bereits geladen wurde.


Ja, wahrscheinlich zumindest der Angeklagte...

Wenn der Dritte Gelegenheit hat in die Anklageschrift zu schauen, kann er mal nachsehen, ob der Zeuge dort unter "Beweismittel" aufgeführt ist. Ist das nicht der Fall, wird er normalerweise auch nicht zur Hauptverhandlung geladen.

Zitat:

D. h. eine Ladung wäre selbst 2-3 Tage vor den Termin noch möglich?


Theoretisch schon. Wenn der HV-Termin aber tatsächlich schon feststeht, sollte die Ladung eigentlich mind. 1 Woche vorher beim Zeugen eintreffen.

Zitat:
Das wäre für A durchaus problematisch, da er sich rechtzeitig von der Arbeit freistellen müsste.


A kann durchaus beim Gericht nachfragen (idealerweise besorgt er sich dazu vorher das "Js-Aktenzeichen" von der Polizei) ob geplant ist, ihn in der Sache als Zeugen zu laden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 24.10.2019 21:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Verhandlungstermnin ist jetzt in weniger als einer Woche angesetzt.
Der besagte Dritte hat keinen Zugriff auf die Anklageschrift, somit hat A auch kein Aktenzeichen.
Nun hat A allerdings erfahren, dass dieser besagte Prozess wohl auf mehrere Tage angesetzt sein soll- 3 Verhandlungstage sollen es sein.
Finden diese all dann innerhalb der selben Woche statt? Oder verteilt man diese auf ca. einen Termin pro Woche?

Wäre es denkbar, dass sich erst nach 1-2 Verhandlungstagen ergibt, dass Zeugen gebraucht werden, und diese dann kurzfristig eingeladen werden. Oder ist es in mehrtägigen Hauptverhandlungen eher üblich, dass der Prozess von Beginn an "durchgeplant" ist, und die Zeugen dann vor dem ersten Verhandlungstag geladen werden?

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#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1463 Beiträge, 299x hilfreich)

Üblicherweise sieht die StA einen Sachverhalt (inkl. Zeugen) als ausermittelt an, wenn sie sich entscheidet, Anklage zu erheben. Regelmäßig würde es dann auch (allein prozesstechnisch) keinen Sinn ergeben, einen Zeugen bzgl. einer Ladungsfrist z.B. ggü. dem Angeklagten (217 StPO) zu benachteiligen (hinsichtlich seiner Alltagsplanung). Deshalb ist es eher unüblich, Zeugen so knapp zu laden, wenn deren Erfordernis nicht erst kurzfristig bekannt wurde. Letztlich hat das Gericht ja ein vornehmliches Interesse auch daran, dass alle Zeugen (wenn nötig) zur Aufklärung des Sachverhalts in der HV gehört werden, da sich ein Prozess im ungünstigsten Fall (mangels Zeugen) auch verzögern könnte.

Zitat (von PeterTreter):
Finden diese all dann innerhalb der selben Woche statt? Oder verteilt man diese auf ca. einen Termin pro Woche?
Es kommt beides vor. Maßgeblich hängt dies von der Auslastung der Sitzungskalender des Gerichts ab.

-- Editiert von DeusExMachina am 30.10.2019 11:55

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Regelmäßig würde es dann auch (allein prozesstechnisch) keinen Sinn ergeben, einen Zeugen bzgl. einer Ladungsfrist z.B. ggü. dem Angeklagten (217 StPO) zu benachteiligen...


Im Normalfall ist es ja auch so, dass Zeugen und Angeklagter gleichzeitig geladen werden (also durch die gleiche Terminsverfügung), so dass man im Allgemeinen davon ausgehen kann, dass ein Zeuge - wie auch der Angeklagte -seine Ladung mind. 1 Woche vor Termin erhält (Ausnahmefälle wo mit dem Verteidiger Termin abgesprochen wird und auf die Ladungsfrist verzichtet wird, mal dahin gestellt. Bestätigt ja sozusagen die Regel. ^^)

Zur kurzfristigen Ladungen kommt es eigentlich immer dann, wenn sich erst im Termin rausstellt, dass ein Zeuge doch benötigt wird, weil es z.B. auf diesen einen Punkt, den der Zeuge bestätigen kann, jetzt doch maßgeblich ankommt. Oder weil z.B. ein Angeklagter seine Aussage im Vergleich zu seiner Aussage bei der Polizei verändert, so dass Zeugen, von denen man dachte man braucht sie nicht, jetzt doch gehört werden müssen.


Zitat (von PeterTreter):
Finden diese all dann innerhalb der selben Woche statt? Oder verteilt man diese auf ca. einen Termin pro Woche?


Theoretisch können zwischen jedem einzelnen Termin 3 Wochen liegen, was aber eher unüblich ist. Mehr Zeit darf nicht zwischen den Terminen liegen, außer man ist bei 10 Verhandlungstagen angekommen, dann kann man auch mal länger unterbrechen.

Normalerweise werden - wenn es 3 Termine sind - diese - wenn es der Kalender des Gerichts und der Verteidiger zulässt - auf 1-2 Wochen verteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ok nocheinmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Einmal kurz nachhaken muss ich dann noch:
Ich hatte mir das irgendwie so vorgestellt, dass bei mehrtägigen Prozessen die Zeugen vielleicht noch nicht direkt geladen werden, da der exakte Zeitablauf des Verfahrens noch nicht fest steht (man weiß ja nicht, wie lange der Angeklagte sein Rederecht gebraucht?), und das Gericht daher nicht wisse, ob es den Zeugen denn am 2ten oder 3ten Verhandlungstag benötigen würde bzw. an welchen Tag genau. Wenn man jetzt Zeuge X für Tag 2 lädt, aber der Angeklagte 2 Verhandlungstage lang selbst von seinen Rederecht gebrauch machen möchte, hat man ja den Zeugen umsonst geladen?

Diese Vorstellung ist aber - mal unterstellt es gibt keine kurzfristige Wendung im Prozess- gem. euren Ausführungen eher unrealistisch? Und eine Zeugenladung kommt idR gleichzeitig mit der Ladung des Angeklagten, auch wenn der Zeuge erst für den 2ten oder 3ten Verhandlungstag angedacht ist, der ja dann möglichweise 1-2 Wochen später stattfindet?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von PeterTreter):
Und eine Zeugenladung kommt idR gleichzeitig mit der Ladung des Angeklagten, auch wenn der Zeuge erst für den 2ten oder 3ten Verhandlungstag angedacht ist, der ja dann möglichweise 1-2 Wochen später stattfindet?


Ich habe da Einblick in ein paar Gerichte und bei denen werden die Zeugen eigentlich (egal ob für den 1., 2. oder x. Verhandlungstag) zur gleichen Zeit, wie der Angeklagte geladen. Da wird halt geschätzt, dass der Angeklagte einen Vormittag lang vernommen wird und ab Nachmittag werden Zeugen geladen. Dem Verteidiger, Angeklagten und der Staatsanwaltschaft muss ja die Gelegenheit gegeben werden sich auf die einzelnen Vernehmungen vorzubereiten, weshalb die Planung wer wann vernommen werden soll, eben schon mit der Terminsbestimmung erfolgt. Im Notfall werden die Zeugen dann kurzfristig von Tag 1 auf Tag 2 umgeladen. Das ist eher die Regel.

Aber man kann es halt nie allgemeingültig sagen. Theoretisch gibt es auch andere Möglichkeiten das handzuhaben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1463 Beiträge, 299x hilfreich)

Zitat (von PeterTreter):
Und eine Zeugenladung kommt idR gleichzeitig mit der Ladung des Angeklagten, auch wenn der Zeuge erst für den 2ten oder 3ten Verhandlungstag angedacht ist, der ja dann möglichweise 1-2 Wochen später stattfindet?
Ja. Die Sitzungstermine werden ja auch planmäßig angesetzt und ggf. (sollte man sie z.B. in Folge einer umfassenden Einlassung des Angeklagten nicht mehr benötigen) aufgehoben. In der Praxis kommt es so durchaus vor, dass Zeugen vor dem Gerichtssaal einige Zeit warten, um dann ungehört nach Hause entlassen oder umgeladen zu werden.

Dabei handelt es sich aber um rein praktische Erfordernisse. Dass Zeugen deshalb kurzfristig geladen werden, um sie nicht frühzeitig dazu zu alarmieren, sich ggf. abzusprechen, entspricht so nicht der Realität. Im Gegenteil würde eine solche Handhabung eher das Risiko eines Fernbleibens des Zeugens erhöhen.

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