Hallo,
ich habe heute eine Ladung zum Haftantritt (offener Vollzug) wegen Bewährungswiderruf bekommen obwohl ich noch nicht mal das Ergebnis des Gnadengesuchs erhalten habe.
Ebenso habe ich seit 01.06. einen neuen Arbeitsplatz.
Ganz ab davon das ich derzeit einen Innenbandriss nach einem Arbeitsunfall habe, möchte ich meinem neuen Arbeitgeber natürlich nicht gleich mitteilen das ich in Haft muß.
Wie sieht es mit Aufschub bzw. zumindest erstmal dem Ergebnis des Gnadengesuchs aus?
Wie soll ich mich verhalten? 14 Tage sind schnell um.
Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe.
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-- Editiert am 11.06.2010 15:27
-- Editiert am 11.06.2010 15:28
Ladung zum Haftantritt - Wie sieht es mit Aufschub aus?
Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung, das ist insofern normal.
Du kannst prinzipiell einen Antrag auf Strafaufschub nach § 456 StPO
stellen, allerdings müsstest du dann darlegen, warum bei dir Gründe vorlägen, die ausserhalb des normalen Strafübels liegen und die durch einen Aufschub beseitigt werden können. Daran werden hohe Anforderungen gestellt. Dass der Arbeitsplatz durch die Haft bedroht wird, ist auch wenn man in den offenen Vollzug geladen wird normal und liegt nicht ausserhalb des normalen Strafübels. Und mit einem Innenbandriss ist man sicherlich haftfähig.
Wenn Du einen solchen Antrag stellst, solltest du dir einfach bewusst sein, dass die Chancen ausserordentlich gering sind, wenn nicht noch etwas sehr spezielles dazukommt. Benutz die Zeit also, deine Dinge zu ordnen und dich auf den Gefängnisaufenthalt vorzubereiten, sprich mit deinem Chef und seh zu, dass du deinen Arbeitsplatz im Offenen Vollzug als Freigänger behalten könntest.
Und ich hoffe dir ist bewusst, dass man im Offenen Vollzug nicht gleich automatisch Freigänger ist, also seiner Arbeit ausserhalb der JVA nachgehen kann. Gerade deshalb ist es wichtig, dass du jetzt mit deinem Chef sprichst.
-- Editiert am 11.06.2010 15:50
Das Angebot, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird, wurde offensichtlich nicht angenommen. Ich weiß nicht, welche Rechtswohltaten man da noch erwarten kann.
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Also würde das heissen, Haftantritt und wenn dem Gesuch stattgegeben wird,sofortige Entlassung aus der Haft?
Es gibt auch noch andere Gründe für den Aufschub.
z.B. das meine Frau Vollzeit arbeiten geht und wir einen 6 jährigen Sohn haben der zu Schule geht um den ich mich nach der Schule kümmere.
@ meri,wenn man nicht helfen möchte,kann man sich seine Beiträge auch mal schenken, Danke
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quote:
Also würde das heissen, Haftantritt und wenn dem Gesuch stattgegeben wird,sofortige Entlassung aus der Haft?
Theoretisch ja. Praktisch ist es extremst selten, dass Gnadengesuchen stattgegeben wird.
quote:
Es gibt auch noch andere Gründe für den Aufschub.
z.B. das meine Frau Vollzeit arbeiten geht und wir einen 6 jährigen Sohn haben der zu Schule geht um den ich mich nach der Schule kümmere.
Das sind wohl kaum Gründe, die über das normale Strafübel hinausgehen. Für den Sohn gibt es andere Betreuungsmöglichkeiten.
Es ist ja verständlich wenn du dich an solche Hoffnungen klammerst, aber nicht annähernd realistisch. Schau lieber zu, dass du gut durch die Haft kommst. Wenn es sich um einen Bewährungswiderruf handelt, kann die Freiheitsstrafe ja nicht unüberschaubar lang sein. Und wichtig: wenn du dich nicht freiwillig und pünktlich zum Strafantritt stellst, kannst du den offenen Vollzug nachher vergessen.
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quote:<hr size=1 noshade>Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung, das ist insofern normal. <hr size=1 noshade>
Mit Ausnahme (mit Ausnahmen
Hier scheint aber ein Bundesland betroffen zu sein, in dem es keine Vollstreckungshemmung gibt, da sonst kaum zum Strafnatritt geladen worden wäre.
Ansonsten schliesse ich mich den Beiträgen von hPunkt 100%ig an.
quote:<hr size=1 noshade>Also würde das heissen, Haftantritt und wenn dem Gesuch stattgegeben wird,sofortige Entlassung aus der Haft? <hr size=1 noshade>
Im Normalfall ist es so (zumindest hier bei uns), dass über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO sehr(!) zeitnah entschieden wird, also noch vor Strafantritt, bzw. dass der Strafantritt nicht mit Zwangsmitteln (=Verhaftung) durchgesetzt wird, solange nicht über den Antrag nach § 456 StPO entschieden ist.
Was das Gnadengesuch angeht, werden regelmäßig viel(!!!) zu große Hoffnungen da hinein gesetzt. Im Durchschnitt dürften wohl 99% aller Gnadengesuche mit einer Ablehung enden.
Vermutlich wurden ja auch alle vorrangigen Rechtsmittel (also zumindest "Beschwerde" gegen den Bewährungswiderruf) verworfen.
quote:<hr size=1 noshade>
z.B. das meine Frau Vollzeit arbeiten geht und wir einen 6 jährigen Sohn haben der zu Schule geht um den ich mich nach der Schule kümmere. <hr size=1 noshade>
Das ist kein Grund für einen Vollstreckungsaufschub. Beim Vollstreckungaufschub muß das Vollstreckungshindernis innerhalb der Zeit des Aufschubs (max. 4 Monate) zu beseitigen sein. In 4 Monaten wird Ihre Frau aber immer noch arbeiten, Ihr Sohn immer noch 6 (oder vllt. 7) Jahre alt sein und auch immer noch zur Schule gehen. Da einzige was hier zu tun ist, ist eine Nachmittagsbetreuung für den Sohn zu organisieren (also z.B. Ganztageshort, oder eine "Nanny"). Das ist jedoch auch in der "normalen" Zeit bis zum Strafantritt zu bewerkstelligen. Ein Aufschub ist dafür(!) nicht notwendig
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Hallo Streetworker,
erstmal recht herzlichen Dank für Deine Antwort.
Zu Punkt 1: ich komme aus Berlin.
was hat das jetzt zu bedeuten?
P.S. wollte die Gnadenordnung aufrufen,leider ist die Datei aber beschädigt,bzw. für mich nicht zu öffnen.
Gruß Skippibln
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quote:
§ 5 GnO Bln – Hemmung der Vollstreckung
(1) Das erste Gnadengesuch eines Verurteilten hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.
(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
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1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
*
2.sich der Verurteilte im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
*
3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
*
4.der Verurteilte flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
*
5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
*
6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
(3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus
*
1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
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2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.
Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.
Wenn keine der Ausnahmen des Abs. 2 vorliegt, müßte die Vollstreckung eigentl. gehemmt sein, wenn über das Gesuch noch nicht entschieden ist.
Am besten rufen Sie mal bei der Staatsanwaltschaft an, und fragen diesbezüglich nach.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe.
Ich habe über meine Bewährungshelferin die Mitteilung über mein Gnadengesuch an die Staatsanwaltschaft und die JVA weiterleiten lassen.
Die Vollstreckung ist jetzt gehemmt bis ich die Entscheidung über mein Gnadengesuch erhalten habe.
Lieben Gruß
Skippibln
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Jau, ... aber wie gesagt: Rechnen Sie zu 99,9% damit, dass es abgelehnt wird. Damit die Enttäuschung nachher nicht zu groß ist.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
--- editiert vom Admin
Wer hat den denn aus dem Laufställchen gelassen?
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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."
--- editiert vom Admin
@ hokuspokus123 & nabucco123
Schön das nabucco123 den Post von hokuspokus123 am 18.06.2010 07:02 rechtfertigt. Beim nächsten Mal beim ein - und ausloggen aufpassen.
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aktuelle Info zur Sache:
heute von der Senatsverwaltung Berlin und von der Staatsanwaltschaft Berlin jeweils einen Brief bekommen.
Die Senatsverwaltung gibt bekannt das de Entscheidung über das Gnadengesuch längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die Staatsanwaltschaft bestätigt den Antrag des Gnadengesuch und die damit verbundene Hemmung betreffend des Haftantritts.
MfG Skippibln
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