Ladungsfristen

14. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
kleineSuse
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladungsfristen

Hallo

kann mir einer sagen wie die Ladungsfristen als Beschuldigte für Strafprozesse sind. ?

Danke für schnelle Antwort

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hmmm,

Du müßtest mal genauer erklären wie Du das meinst...?!

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kleineSuse
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

wie lange vor Termin muss das Gericht mich zur Verhandlung als Beschuldigten laden ? Und was kann ich tun, wenn ich nur die Ladung zugesannt bekommen habe aber noch keine Anklageschrift ?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche (§ 217 StPO ) und kann nur verkürzt werden
a) wenn sie damit einverstanden sind oder
b) die StA eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt (dann beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, § 418 Abs. 2 S. 3 StPO ).

Bereits vor der Ladung zur Hauptverhandlung muss das Gericht die Anklageschrift zustellen, wenn die StA Anklage erhoben hat (§ 201 StPO ). Ich meine mich zu erinnern, dass eine fehlende Anklagezustellung mit der Folge nachgeholt werden muss, dass das Gericht nochmals mit der gesetzlichen Ladungsfrist laden muss - bin mir aber nicht sicher.
Auf jeden Fall sollten Sie mit der Geschäftsstelle oder dem Richter telefonieren und auf die fehlende Anklageschrift hinweisen.

Vorsicht aber: Wenn Ihnen die Anklage mit Postzustellungsurkunde zugesandt wurde und Sie eine Hinterlegungsnachricht des Briefträgers einfach nur ignoriert hätten, dann gilt die Niederlegung als Zustellung und alle Fristen wären womöglich eingehalten worden.

Grüße vom CyberFahnder

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