Guten Tag,
ich versuche derzeit herauszufinden, ob eine Anzeige im Sinne des §339 StGB
möglich ist. Ich bin juristischer Laie und habe sicherlich "nur" eine "begrenzte" Sichtweise, die man mir an der ein oder anderen Stelle nachsehen mag.
Grundsätzlich geht es in einem Verfahren via einem Sozialamt, welches in die Zuständigekeit des Landkreises fällt, um eine Pflichtsverletzung, die meiner Meinung nach über das Maß der Amtspflichtsverletzung im Sinne des artikel 34 GG und §839 BGB
hinausgeht.
Da hier keine Rechtsberatung erfolgen darf, bitte ich um NAchfragen, wenn der Sachverhalt zu pauschal erscheint.
Diser ist recht einfach zu erzählen:
Es wurden mehrere Leistungen nach dem SGB XII beantragt. Darauf hin gab es Probleme in der Zuständigkeit. Diese führten dann zu ganz absurden Aussagen. Letztlich begann es damit, dass Bescheide nicht schriftlich ergangen sind, obwohl sie auf meine Nachfrage hin hätten schriftlich beschieden werden müssen. Es folgte ein "SChlagabtausch" und die "normale" Reaktion von Behörden: Totschweigen.
Es wurden dann per Amtshilfe Polizeibeamte zur "Einschüchterung" in meine Wohnung gesendet. Dies wurde von der Landespolizei selbst an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet, weil hier deren Meinung nach eine STraftat vorliegen könnte.
Im weiteren Verlauf wurden dann Anträge und Widersprüche nicht bearbeitet. Ebenso Beschwerden gegen die Beteiligten, eben auch die LAndrätin.
Es werden keine Stellungnahmen abgegeben, so dass quasi das Ganze Rechtssystem, nämlich das Verwaltungsverfahren selbst und das Petitionsrecht, unterlaufen wird.
Hier nun meine Frage, ob die regelmäßige wissentliche Mißachtung von Verwaltungsvorschriften und dem Petitionsrecht eine Rechtsbeugung zur Folge haben können.
Wo wäre die Abgrenzung über Verwaltungsverfahren?
Mit Dank an die Antworter!
Rettungshelfer
Widersprüche nicht
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Landrätin und Mitarbeiter nach §339 StGB verurteilbar?
20. Mai 2007
Thema abonnieren
Frage vom 20. Mai 2007 | 18:27
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Landrätin und Mitarbeiter nach §339 StGB verurteilbar?
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 21. Mai 2007 | 14:37
Von
Status: Schüler (184 Beiträge, 37x hilfreich)
wenn Sie § 339 StGB lesen, werden Sie sehen, dass es um Richter und ähnliche Personen geht. Die typische Verwaltungstätigkeit ist davon nicht umfasst, nur dann, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ihrem Wesen nach richterlich ist. Da käme es auf die genaue Tätigkeit in ihrem Fall an, bei der reinen Festsetzung von Leistungen liegt das ja eher fern (die sieht auch der BGH für einen Steuerbeamten so).
#2
Antwort vom 21. Mai 2007 | 20:46
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
Polizeibeamte zur Einschüchterung in meine Wohnung gesendet
Das glauben Sie nicht wirklich, oder?
Petitionsrecht
Wo haben Sie denn eine Petition eingereicht?
Und jetzt?
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