Lebenslange Freiheitsstrafe + Sicherungsverwahrung

1. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Th.Langer59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Lebenslange Freiheitsstrafe + Sicherungsverwahrung

Guten Tag Forumsmitglieder!

Es gibt da eine Sache bei der ich ein Verständnisproblem habe.
Mittlerweile kann die Sicherungsverwahrung ja auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt werden.

Aber wie sieht das dann aus?
Wenn der Verurteilte beispielsweise 18 Jahre Strafe absitzt und seine Schuld verbüßt hat, kommt dann danach die Sicherungsverwahrung?
Aber wieso brauch man die Sichrungsverwahrung nach der lebenslangen Strafe, es wäre doch auch einfach möglich ihn lebenslang im Gefängnis zu behalten.
Eine Sichrungsverwahrung wäre doch gar nicht nötig, oder?

Würde mich freuen wenn jemand eien Antort geben kann.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Bei der Vollstreckung einer Lebenslangen Freiheitsstrafe, stezt das Gericht zunächst eine Mindestverbüßungszeit fest. z.b. 18 Jahre fest. Danach wird wird die Bedingte Entlassung erstmalig geprüft, vorher ist ein solcher Antrag unzulässig!. (§§ 57a,b 58 StGB ) Ausserdem ist für eine Sicherungsverwahrung nicht zwingend eine Lebenslange Freiheitsstrafe erforderlich. Im hiesigen Gerichtsbezirk wurde diese z.b. neben einer 8 Jährigen Freiheitsstrafe verhängt.

Verurteilte mit anschließender Sicherungsverwahrung verbleiben zwar in einer JVA haben aber andere Rechte, und gelten nicht als Gefangene in dem Sinne, Sie werden nur eben in der JVA verwahrt. Ihre Schuld ist wenn Sie so wollen beglichen. Teilweise werden diese Untergebrachten auch in besonderen Abteilungen und oder Wohngruppen untergebracht z.b. in der JVA Werl.


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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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#2
 Von 
guest-12305.07.2010 11:31:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

quote:
ein Prüfungstermin zur vorzeitigen Entlassung im BGB eingeräumt wird.


Darum steht es ja auch im StGB.

quote:
Würde man die entsprechenden Passagen streichen, dann gäbe es auch keine Diskussion über die Sicherungsverwahrung. In diesem Fall sind die USA wohl einmal schlauer


Auch dort können Sie bei einer Lebenslangen Freiheitsstrafe auf Bewährung entlassen werden.

quote:
Leider (in diesem Zusammenhang) haben wir aber den EuGH, der sich zusätzlich in jeden Mist einmischen muß!


Und wo genau mischt der sich da ein? Wer Hund mag muss wohl auch die Flöhe lieben.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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#4
 Von 
guest-12305.07.2010 11:31:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

quote:
Ist das schon einmal, praxisnah, vollzogen worden?
Ich kenne mich da nicht aus und habe von einer vorzeitigen Entlassung eines Mörders, nichts gelesen.


Doch durchaus wird dies Vollzogen, die Entlassung erfolgt anders als in Deutschland, mit offenem Vollzug und so. Sondern der Gefangene erscheint wenn ich das richtig im Kopf habe vor einer Gnadenkommision aus 1 Richter und 2 Bürgern des Staates.

Diese Entscheiden nach Aktenlage und Anhörung.

Die Chancen liegen bei 20% und sind somit nicht sehr viel besser als in Deutschland. Über eins sollten Sie auch noch nachdenken.

Nicht jeder Mörder mordet wieder, nicht jeder Mörder muss Sicherungsverwart werden, und nicht jeder Mörder ist ein Sexualstraftäter.

Nun, ich glaube das auch Ihnen der Satz keine Strafe ohne Gesetz zu Gute kommt. Ich dachte mir schon das Sie sich darauf beziehen werden. Was machen Sie denn wenn Sie ab morgen dafür auch rückwirkend bestraft werden wenn Sie auf der Straße eine Frau küssen, oder geküsst haben.

Keine schöne Vorstellung oder? Daher keine Strafe ohne Gesetz. Und keine Strafen im Nachgang. Hätte sich der Gesetzgeber das mit der Sicherungsverwahrung eben eher überlegen müssen. Recht ist eben lebendig.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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-- Editiert am 01.07.2010 21:42

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#6
 Von 
guest-12305.07.2010 11:31:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Lebenslänglich = bis zum Tod!


Das hatten wir schonmal und ist zurecht als verfassungswidrig eingestuft worden:

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html

Dort der 3. Leitsatz.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"

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#8
 Von 
Th.Langer59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also erstmal Danke für die Antworten!

Was mir aber noch nicht ganz klar ist:

Wenn die lebenslange Freiheitsstrafe z.B. durch § 57, 57a "beendet" wird bedarf es doch einer Prognose dass der Täter nicht für die Allgemenheit gefährlich ist.
Wenn er aber danach noch in die SV soll, ist das doch irgendwie widersprüchlich, denn da kommt er ja nur rein wenn eien Gefährlichkeit vorliegt.

Wo ist mein Denkfehler?

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