Liegen betrügerische Absichten vor?

12. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
ichprobieredasmalaus
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Liegen betrügerische Absichten vor?

Moin,

Berater B fragt sich, ob sein Auftraggeber, Unternehmer U, " in betrügischer Absicht" gehandelt hat und ggf. Anzeige wegen Verdacht des Eingehungsbetruges stellen sollte.

Hintergrund: Berater B hat Unternehmer U beraten (Dienstvertrag). B hatte dabei eine Leistung zu erbringen (Beratung), damit U Fördermittel beantragen konnte. U hatte sich vertraglich verpflichtet, das Honorar in 3 Raten dafür zu begleichen. Im Vertrag war außerdem vermerkt, das B keine Erfolg für die Bewilligung öffentlicher Fördermittel garantiert und keine Gewähr übernimmt.

Das Honorar sollte in 3 Raten von U beglichen werden, nach der 3. Rate sollte dann B die Unterlagen an U herausgeben, damit er den Förderantag stellen kann. U hat aber nur bis zum Ende der Beratung eine von drei Raten beglichen, wollte aber nun unbedingt die Unterlagen haben, um den Förderantrag zu stellen.

B ist menschlich veranlagt und verlangte zum einen eine Unterschrift unter einem Stundenzettel, auf dem U vermerkte, das die Leistungen von ihm einredefrei und vollständig erbracht worden sind, zum anderen, das U schriftlich versichert, die beiden restlichen Raten zum Stichtag X (4 Wochen später) zu begleichen.

Nachdem B diese beiden Erklärungen bekam, hat der die Unterlagen U übergeben, damit der den Antrag stellen konnte.

Ergebnis: U hat eine Ablehung des Förderantrages bekommen und den Stichtag X versäumen lassen. Einem Mahnbescheid hat der widersprochen, ohne Begründung.

B denkt, dass U niemals vorhatte, ihn vollständig zu bezahlen und unterstellt U einen Vorsatz, ihn nur dann zu bezahlen, wenn der Förderantrag bewilligt worden wäre.

Kann B da strafrechtlich vorgehen? Er weiß, dass er nun ziivilrichtlich gegen ihn vorgehen muss, meint, dass Strafanzeige vermeintlich U zum Zahlen bewegt. Wie will U vor Gericht begründen, nicht zu bezahlen?

Gruß,
Markman

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2 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Natürlich kann er eine Strafanzeige erstatten, nur ist :

Zitat:
B denkt, dass U niemals vorhatte, ihn vollständig zu bezahlen


alleine natürlich nicht mal im Ansatz ausreichend um überhaupt Anklage zu erheben, geschweige denn zu einer Verurteilung zu kommen.

Zitat:
Wie will U vor Gericht begründen, nicht zu bezahlen?


Das können wir -mangels hellseherischer Fähigkeiten- nicht wissen.

Zitat:
Einem Mahnbescheid hat der widersprochen, ohne Begründung.


Dann sollten Sie nun das sog. "streitige Verfahren" einleiten und zwar am besten binnen 6 Monaten, da sonst die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheidet entfällt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119992 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von ichprobieredasmalaus):
Kann B da strafrechtlich vorgehen?

Nö, da ist in Deustschland zuerst mal den Staatsanwaltschaften und Gerichten vorbehalten.
Erst wenn die Staatsanwaltschaft auf das Privatklageverfahren verwiesen hat, kann man selbst strafrechtlich vorgehen.



Zitat (von ichprobieredasmalaus):
Er weiß, dass er nun ziivilrichtlich gegen ihn vorgehen muss, meint, dass Strafanzeige vermeintlich U zum Zahlen bewegt.

Ja, so ein Schreiben das er als Beschuldigter vernommen werden soll, kann eine erhebliche Steigerung der Zahlungswilligkeit verursachen.

Allerdings sollte man sich davon dann nicht zuviel versprechen, denn oft werden solche Verfahren eingestellt oder auf das Privatklageverfahren verwiesen.



Zitat (von ichprobieredasmalaus):
Wie will U vor Gericht begründen, nicht zu bezahlen?

Gute Frage. Einfach mal überaschen lassen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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