Liegt hier Beihilfe zur Untreue bzw. Untreue vor

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
PaterBrown
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Liegt hier Beihilfe zur Untreue bzw. Untreue vor

Hallo,
bin eher zufällig auf das Forum gestoßen und habe mich neu registriert. Da ich einem anderen "Forum" leider keine Antwort zu diesem Fall erhalten habe hoffe ich das hier vielleicht jemand Rat weiß.

Ich bitte um Bewertung dieses fiktiven Falles.

Also Frau X hat 2016 eine UG Z mit Herrn Y gegründet. X ist Gesellschafterin und Y Geschäftsführender Gesellschafter und Beide haben zu 50% Anteile.
Das Büro und Lagerflächen von Z befindet sich in der Wohnung von Herrn B.
Herr B hat Mietkosten (warm) von 1150,- € für 145qm und vermietet davon 45 qm für 280,- € (warm) an Z unter.

B ist der Mann von X !

Die Adresse der Büroräume wurde bereits bei der Gründung der UG verwendet und entsprechend überall eingetragen.

Die Miete von 280,- € von Z an B hat X, die eine Kontovollmacht besitzt, als Dauerauftrag eingerichtet.

Wie es leider so oft passiert streiten sich X und Z und trennen sich nach 12 Monaten im Februar 2017. Die UG wird zur Liquidation gemeldet und Y wird zum Liquidator bestimmt.

Jetzt erhält X einen Anruf von Y in der er um Zahlung von 3.360 € bittet. Bei der Frage nach der Begründung lautet diese, dass X Untreue begangen hätte, da Sie Mietzahlungen an B veranlasst hätte. Des Weiteren hätte sich B der Beihilfe der Untreue schuldig gemacht, da B hätte Wissen müssen, dass er keine Zahlungen von Z durch X hätte annehmen dürfen.

Sollten weder X noch B der Zahlungsaufforderung nachkommen, so würde Y beide wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue und Unterschlagung anzeigen.

1. Hat sich hier X oder B wirklich strafbar gemacht ?

2. Kann eine Firma bereits bei der Eintragung eine gemietete Adresse angeben und 12 Monate später behaupten es wäre Untreue dafür Miete zu zahlen bzw. zu empfangen ? Aus meiner Sicht müsste Y doch bereits bei der Eintragung ins HRB damit gerechnet haben, dass die angegeben Anschrift nicht seine ist und hier eventuell Kosten entstehen zumal davon auszugehen ist, das Y ja wohl selber auch die Räume genutzt hat.

3.Untreue bedeutet in meinen Augen doch, das man für etwas gezahlt hat wofür man keine Gegenleistung erhalten hat. Hier wurden doch Räume bezahlt die auch offensichtlich genutzt wurden.

4. Falls man sich hier strafbar gemacht hat würde es ja laut Fiktion um einen Betrag von 3360,- € gehen. Erhebt da wirklich die Staatsanwaltschaft ein Verfahren vor einem Gericht?

Gruß
Peter

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Es steht und fällt mit der Zeichnungsberechtigung. Wenn X alleinvertretungsbefugt ist, dürfte alles ok sein; dass es die Räume zur Nutzung gab oder nicht, sollte ja zu klären sein; auch die Höhe der Miete ist nicht unverhältnismäßig. Sollte es Probleme mit der Zeichnungsberechtigung geben, käme ein Rückforderungsanspruch in Betracht (§179 BGB ) oder eine Duldungsvollmacht; z.B. wenn Y die Räume genutzt hat und natürlich von der Miete wissen musste. So oder so sehe ich da aber keine Untreue.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Retels):
oder eine Duldungsvollmacht; z.B. wenn Y die Räume genutzt hat und natürlich von der Miete wissen musste.

Ich tippe ja stark auf Duldungsvollmacht.

Ein Geschäftsführer der nicht weis was in seinem Betrieb vorgeht, 1 jahr lang von der Miete nichts mitbekommt?
Wie will man derartige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers glaubwürdig vor Gericht verargumentieren?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PaterBrown
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also definitiv kein Straftatsrelevantes vorgehen? Einem angedrohten strafverfahren könnte man beruhigt entgegen sehen ?

Zitat:
Es steht und fällt mit der Zeichnungsberechtigung. Wenn X alleinvertretungsbefugt ist, dürfte alles ok sein

Wie sehe diese Berechtigung aus wäre eine Generalvollmacht oder ähnliches ausreichend?

Gruß
Peter

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PaterBrown
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
leider hat meinen letzten Beitrag niemand mehr beantwortet.
Gegen X ist nunmehr Die Forderung nach einem Nachweis gestellt worden.
Z möchte von X einen Nachweis bzw. Beweis dass die vermieteten Räume nur von y genutzt wurden und die Miete somit gerechtfertigt war.

Z ist der Meinung, dass X und B die Räume auch anderweitig bzw. für andere Bürozwecke genutzt haben.

Ist das vielleicht für X oder B doch ein Problem der Untreue? Zwar hat B die Räume an Y vermietet und dafür Geld erhalten. Aber die Infrastruktur, die B ebenfalls zur Nutzung mit vermietet hat, hat B auch für sich selber genutzt. Also heißt B hat sich in den Untervermieteten Räumen der Y mit seinem Laptop hingesetzt und seine freiberuflichen Sachen dort bearbeitet.

Eigentum von Y wie PC, Telefon etc. hat B allerdings zu keinem Zeitpunkt genutzt.

Wie sehr Ihr das?

Gruß

Peter

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