Loeschen Eintrag Fuehrungszeugnis

8. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Einser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Loeschen Eintrag Fuehrungszeugnis

Ich wurde im Januar 2008 zu 2 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt worden ist.
Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis geloescht?
Nach 5 Jahren, 5 plus 2 Jahren oder 5 plus 3 Jahren?

Danke fuer eine kurzes Rueckmeldung!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu

a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
e)
(weggefallen)

2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171 , 180a , 181a , 183 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

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#2
 Von 
Einser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort AltesHaus.

Von meiner Bewährungshelferin wurde mir gesagt, die Frist beträgt 5 Jahre.
Jetzt bin ich ins Grübeln gekommen, nachdem ich genau diesen Paragraphen mir angeschaut habe.
In meinem Fall gilt Nr.3 (fünf Jahre) und (3) Verlängerung der Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Bedeutet im Klartext 7 Jahre?!





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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet, ich würde davon ausgehen 5 Jahre ab dem Datum der letzten Verurteilung.

Führungszeugnis



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-- Editiert AltesHaus am 09.10.2012 11:15

-- Editiert AltesHaus am 09.10.2012 11:16

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34312 Beiträge, 17759x hilfreich)

Nee, der TE vermutet schon richtig: 5 Jahre plus Strafdauer, also 7 Jahre.

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#5
 Von 
Einser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke muemmel für die Korrektur.
Aus dem Paragraphen lese ich 7 Jahre, nur in den letzten 4,5 Jahren bin ich von 5 Jahren ausgegangen, deswegen bin ich verunsichert.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34312 Beiträge, 17759x hilfreich)

Nun ja - den Aufschlag der Strafdauer, der übrigens auch nicht bei jeder Bewährungsstrafe erfolgt, übersehen viele.

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