Löschung der Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung)

2. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
derUnwissende
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschung der Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung)

Mir wurde von der Polizei eine Straftat vorgeworfen. Ich habe dann dazu freiwillig eine Aussage bei der Polizei zu Protokoll gegeben. Nach der Aufnahme des Protokolls wurde ich noch erkunnungsdienstlich Behandelt. (Fingerabdrücke, Handballen, Körpergröße, Lichtbilder von allen Seiten, usw.). Ich wurde dabei belehrt, daß bei Freispruch meine ED-Daten auf Antrag von mir bei Gericht gelöscht werden. Ich weis leider nicht mehr den Paragraph, der dort erwähnt wurde.
Ich habe jetzt von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten. In diesem wird mir Mittgeteilt, daß das Ermittlungsverfahren gemäß §170 Absatz 2 StPo eingestellt ist.
Kann jetzt ein Antrag auf Löschung der ED-Daten gemacht werden?
Wenn ja, muß der Antrag bei Gericht eingereicht werden?

PS. das ganze spielte sich in NRW ab.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Es handelt sich offenbar um eine ED-Behandlung nach §81b STPO 1.Alternative. Die dabei entstandenen Daten sind soweit ich weiß mit Abschluß des Verfahrens automatisch zu löschen, da sie ja nur für Zwecke der Beweisführung vorgesehen waren und dafür jedenfalls nicht mehr benötigt werden.

Schwieriger wird es, wenn es sich um Daten aus einer ED-Behandlung nach §81b 2.Alternative für den Erkennungsdienst also für die Aufklärung zukünftiger Straftaten handelt. Dann ist aus zeitlichen Gründen eventuell nur noch Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht möglich, da ein Widerspruch nur innerhalb eines Jahres bei der Polizei möglich ist, sofern keine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist (stand auf der Vorladung etwas zur ED-Behandlung?)

-- Editiert von danielB am 02.10.2005 15:47:02

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, der einfachste Weg wäre aber, nach §19 Absatz 3 DSG NRW (nordrheinwestfälisches Datenschutzgesetz) die Löschung der Daten zu verlangen (Brief an die verantwortliche Polizeidienststelle genügt), und zu behaupten, jede weitere Speicherung sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach Ihrem Freispruch unzulässig.

-- Editiert von danielB am 03.10.2005 01:58:08

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chris83KA
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 28x hilfreich)

muss eigentlich auch wenn ein verfahren aus mangels an beweisen eingestellt wird der hinweis, dass eine anzeige erstattet wurde, bzw das ermittelt wurde aus den akten genommen werden?
also nich nur die fingerabdrücke u.ä.?

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Polizei darf soweit ich weiß auch im Falle eines Freispruchs durchaus Daten speichern, ich wüßte auch nicht, dass das bei erwiesener Unschuld anders ist. In den kriminalpolizeilichen Sammlungen ist jeweils für jede Tat aufgeführt:
1. Datum
2. Vorgangsnummer
3. Sachverhalt (also Tatvorwurf)
4. Aktenzeichen der Justiz
5. Datum der Entscheidung
6. Entscheidung der Justiz

Die Details sollen "bundeseinheitlichen Richtlinien zur Datenspeicherung (Abschnitt V)" geregelt sein. Nur einmal so aus interesse, wo bekommt man die her?

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