Rechtliche Frage zum Führungszeugnis (erweiterteres oder behördliches)
Angenommen Person A hat:
2004 (16 Jahre alt) Strafe 6 Monate auf 2 Jahre Bewährung Körperverletzung
2006 (18 Jahre alt) eine Verurteilung bekommen 2 Jahre und 6 Monate auf 2 Jahre Bewährung) Bewährungswiederuf und Betrug
2) 2013 Betrug Einmal 90 Tagessätze a25 Euro und einmal 60 Tagessätze a20 Euro in einer Verurteilung.
3) 2014 Betrug 2 Jahre Bewährung auf 3 Monate Haft
Seit dem nichts mehr absolut nichts. Was steht im Führungszeugnis also im erweiterten oder behördlichen?
Danke schon einmal im Voraus
Löschung erweitertes und behördliches Führungszeugnis
eine Verurteilung bekommen 2 Jahre und 6 Monate auf 2 Jahre Bewährung Eine solche Strafe gibt es im deutschen Recht nicht. Strafen über 2 Jahre, auch Jugendstrafen, werden niemals zur Bewährung ausgesetzt.
Dann waren es vielleicht 1 Jahre und 6 Monate auf 2 Jahre Bewährung. Sorry ist schon 20 Jahre her und danke fürs antworten. Hast du eine Idee? Lg
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Es steht weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister etwas drin.
Danke erstmal für die positive Antwort. Echt nichts mehr im Register? Ich dachte beim behördlichen Führungszeugnis sind die Fristen so lange wenn Strafen hintereinander folgen weil dadurch die Tilgungen gehemmt werden. Ich wurde von einer Behörde angenommen und die brauchen das behördliche Führungszeugnis muss ich mir echt keine Sorgen machen?
Ja, es steht nichts mehr drin.
Einfaches Führungszeugnis
• Einträge sind noch enthalten, da die letzte Strafe 2014 war und mehrere Vorverurteilungen bestehen
• Tilgungsfrist = 15 Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) → Löschung voraussichtlich ab 2029
Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)
• Inhaltlich identisch mit einfachem FZ, nur Berechtigterkreis erweitert
• Hier steht das Gleiche wie im einfachen Führungszeugnis
Behördliches Führungszeugnis (§ 31 BZRG)
• Zeigt alle Einträge, auch wenn diese im einfachen FZ nicht mehr auftauchen dürften
• Einträge werden erst entfernt, wenn die Tilgungsfrist abgelaufen ist
• Alle Verurteilungen stehen noch drin, insbesondere weil es:
o mehrfache Verurteilungen
o Bewährungswiderruf
o keine Zwischenzeit ohne Eintrag > 15 Jahre
konkrete Vorschläge
a) Abwarten der Tilgungsfrist
• Früheste Löschung laut Gesetz: 15 Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung (2014) → voraussichtlich 2029
• Danach: automatisches Entfernen aus allen FZ-Varianten (auch behördlich)
b) Löschungsantrag (außerordentlich) – nur in Härtefällen
• Nach § 39 BZRG ist eine vorzeitige Tilgung möglich, wenn:
o außergewöhnliche Härte (z. B. keine Jobs mehr möglich)
o vollständige Resozialisierung über lange Zeit
• Sehr selten gewährt – aber in begründeten Ausnahmefällen möglich
c) Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister
• Nach § 42 BZRG: Man kann eine vollständige Akteneinsicht beantragen (inkl. Tilgungsfristen, Vermerke)
• Vorteil: sichere Grundlage, ob und wann etwas getilgt wird
Formular: beim Bundesamt für Justiz erhältlich
Wird nur an den Betroffenen persönlich übermittelt (nicht online)
Nope, auch KI sagt ist leer
Basierend auf den Angaben und den Regeln des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) für die Tilgung von Einträgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen und des § 37 BZRG (Verlängerung der Tilgungsfristen bei mehreren Verurteilungen), ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass zum jetzigen Zeitpunkt (Juni 2025) keiner der genannten Einträge mehr im erweiterten oder behördlichen Führungszeugnis von Person A aufgeführt wird.
Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2014 (mit 2 Jahren Bewährung auf 3 Monate Haft) hätte eine Tilgungsfrist von in der Regel 5 Jahren nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit (ca. 2016 + 5 Jahre = 2021). Da die anderen Verurteilungen früher erfolgten, wären ihre Tilgungsfristen spätestens mit der Tilgung der letzten Verurteilung abgelaufen.
Einfaches Führungszeugnis
• Einträge sind noch enthalten, da die letzte Strafe 2014 war und mehrere Vorverurteilungen bestehen
• Tilgungsfrist = 15 Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) → Löschung voraussichtlich ab 2029 Völliger Quatsch - § 46 BZRG regelt die Löschfristen im Bundeszentralregister und nicht im Führungszeugnis - wenn man das schon nicht auseinanderhalten kann... Im Übrigen ist die Frist auch im BZR nicht 15, sondern 10 Jahre (§46(1) Nr. 2a BZRG).
Nach § 42 BZRG: Man kann eine vollständige Akteneinsicht beantragen (inkl. Tilgungsfristen, Vermerke) Ebenfalls Quatsch - die Auskunft kann man beantragen, aber Tilgungsfristen enthält sie nicht.
Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2014 (mit 2 Jahren Bewährung auf 3 Monate Haft) hätte eine Tilgungsfrist von in der Regel 5 Jahren nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit (ca. 2016 + 5 Jahre = 2021). Auch nicht richtig: Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Urteil, nicht mit dem Ablaufen der Bewährung. Und auf die Frist von 5 Jahre kommt die Strafe, also die 3 Monate - folglich steht schon seit 2019/2020 nichts mehr im Führungszeugnis.
-- Editiert von User am 1. Juni 2025 15:34
-- Editiert von User am 1. Juni 2025 15:37
Jetzt habe ich aber ein Mega Schock bekommen. 15 Jahre wäre ja richtig krass gewesen dann kann ich ja Ewigkeiten nicht neu starten. Danke Muemmel, du bist dir zu 100 Prozent sicher oder? Ich habe nächste Woche ein Termin zur Vertragsunterzeichnung und muss vorläufig unterschreiben dass der Vertrag nur gültig wird bei keiner Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis. Wenn ich das falsch unterschreibe ist ganz vorbei
Danke Muemmel, du bist dir zu 100 Prozent sicher oder? Ja. Im Übrigen kann man die § nachlesen.
dass der Vertrag nur gültig wird bei keiner Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis Da sind keine Eintragungen. Übrigens braucht man ein erweitertes FZ nur, wenn man mit Kindern und Jugendlichen arbeiten will - sind Sie insofern sicher, dass Sie das wirklich meinen?
-- Editiert von User am 1. Juni 2025 17:39
Ja: Führungszeugnis nach § 30 a Absatz 2 Bundeszentralregistergsetz.
Ich werde für die Organisationen von Kindergärten und Schulen zuständig sein im öffentlichen Dienst
Und jetzt?
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