Männlicher Zeuge wird als Frau benannt in der Vorladung zur Hauptverhandlung.

18. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go555901-53
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Männlicher Zeuge wird als Frau benannt in der Vorladung zur Hauptverhandlung.

Schönen guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
Weiß vielleicht jemand ob das ein verfahrensfehler ist, und man das Vorfahrt somit einstellen kann wenn ein männlicher Zeuge als Frau bezeichnet wird in der vorladung zu Hauptverhandlung, oder ob es ein guter revisionsgrund ist. Also Herr....... Wird als Frau..... Genannt. Vielen Dank im voraus für die Beantwortung der Fragen. Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32893 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nein, das ist kein Fehler, der Ihnen irgendwie nutzen würde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es ist doch alles klar. Ein Zeuge ist da, mit Namen benannt, und gut ist. Der Rest wird dann in der Hauptverhandlung zurecht geruckelt.

wirdwerden

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#3
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Die Antwort sollte doch offensichtlich sein. Warum sollte das ganze Verfahren eingestellt werden, nur weil eine Anrede falsch ist?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go555901-53
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja sorry für die Frage. Ich habe immer gehört von verfahrensfehler dachte vielleicht ist es so einer vielen Dank für eure antworten ich wünsche euch alles gute

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Schau mal, entscheidend ist da der wirklich geäußerte Wille. Und der ist ja klar. Man will die Person xy sehen.

Wir haben auch genug Vornamen, die beiden Geschlechtern zuzuordnen sind. Etwa Kai, Kim, Sascha, Maria. Ob man den richtigen Zeugen hat, das stellt dann das Gericht fest.

wirdwerden

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man will die Person xy sehen.

Darum geht es wohl eher nicht, sondern darum, das der Angeklagte das Recht hat zu erfahren wer da aussagt.

Wenn da also die falsche Person angegeben wird, ist das schon relevant.


Allerdings bewirkt das höchstens eine Terminverschiebung / einen neuen Termin. Weder ist das ein Grund für einen Abbruch und in der Regel auch kein Grund darauf Berufung / Revision zu stützen.

Wenn das Problem schon im Vorfeld erkennbar war, dann gibt es nicht mal eine Terminverschiebung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn da nur die Anrede falsch ist, also "Frau Werner Müller", passiert gar nichts. Auf die Ladung kommt es ohnehin nicht an, wenn der selbe Zeuge schon (richtig) in der Anklageschrift benannt ist.

Nur wenn es zwei mögliche Zeugen mit dem selben Namen gäbe, von denen einer ein Mann und einer eine Frau ist, beispielsweise ein Ehepaar, bestünde formeller Berichtigungsbedarf. Alles andere ist ein schlichter Schreibfehler, der mit einem Federstrich behoben ist.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von go555901-53):
Ich habe immer gehört von verfahrensfehler dachte vielleicht ist es so einer


Die Laienvorstellung vom "Formfehler, der einen Mörder frei bringt, weil auf Formular 12 Kasten 3 kein Haken gesetzt wurde" oder "Hausdurchsuchung, die unzulässig ist, weil ein Polizist keine Dienstmütze getragen hat" ist leider (im Sinne von "wäre schön, wenn die Leute nicht so denken würden") etwas sehr weit ab von der Realität. ;)

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