Hallo , ich habe heute einen Brief von der Staatsanwaltschaft
bekommen mit dem Titel :Haft droht! (Zweite Mahnung)
Wenn ich jetzt bis Ende Juli nicht bezahle , was droht mir dann? Nur ein weiterer Brief mit Ladung zum Haftantritt oder kann dies auch jetzt schon negative Konsequenzen in Bezug auf Schufa und ggf sogar Kontaktaufnahme mit meinem AG , zwecks Lohnpfändung?
Oder kann ich diesen dritten Brief mit Haftantritt problemlos abwarten und dann bezahlen?
Dann noch eine Frage: ich hab Tagessätze in Höhe von 30 Euro bekommen, obwohl ich eigentlich ca 50 bezahlen müsste..kann sich das bei beantragter Ratenzahlung negativ auswirken, rückwirkend ? ((Muss ja Lohn angeben)
Mahnung und Vollstreckung Staatsanwaltschaft
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Frage ist, warum Du abwarten willst auf einen 3. Brief und Dich nicht morgen sofort mit denen in Verbindung setzt und versuchst eine Lösung mit ihnen zu finden.
Wenn die Forderung aus einer Geldstrafe ist, gehen die weder an die Schufa noch an den AG, viel mehr wirst Du sofort zum Haftantritt geladen für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatFrage ist, warum Du abwarten willst auf einen 3. Brief und Dich nicht morgen sofort mit denen in Verbindung setzt und versuchst eine Lösung mit ihnen zu finden. :
Wenn die Forderung aus einer Geldstrafe ist, gehen die weder an die Schufa noch an den AG, viel mehr wirst Du sofort zum Haftantritt geladen für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Das kann verschiedenste private Gründe haben! Mir war nur wichtig , ob ich negative Konsequenzen zu erwarten hätte! Die sollen ruhig warten auf ihr Geld! Ich hab es und werde es bezahlen zu einem späteren Zeitpunkt
Am liebsten würde ich es ja absitzen...wäre aber mit Job natürlich unklug!
Danke für die Beantwortung!
Bei entsprechend hohem EInkommen oberhalb der Pfändungsgrenze ist es durchaus möglich, dass die StA eine Pfändung einleitet. Der Staat nimmt lieber das Geld, als jemanden einzusperren. Auch das Gesetz sieht vor, dass die Geldstrafe "uneinbringlich" sein muss, damit Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann, § 43 StGB
. Ein Pfändungsversuche unterbleibt nur dann, wenn er "von vornherein aussichtslos" erscheint. Wann das der Fall ist, definieren die StA'en unterschiedlich.
Bei einem Alleinstehenden(?) ohne ges. Unterhaltsverpflichtungen(?) und einem Einkommen von -offenbar- 1.500 EUR netto, würde ich daher nicht darauf wetten, dass man nicht an den AG herantritt, insoweit diese Einkommenshöhe bekannt ist oder aus Art der Tätigkeit naheliegt.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.07.2019 02:34
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
11 Antworten
-
14 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
13 Antworten