Mahnung und Vollstreckung Staatsanwaltschaft

16. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
zeutl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung und Vollstreckung Staatsanwaltschaft

Hallo , ich habe heute einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen mit dem Titel :Haft droht! (Zweite Mahnung)

Wenn ich jetzt bis Ende Juli nicht bezahle , was droht mir dann? Nur ein weiterer Brief mit Ladung zum Haftantritt oder kann dies auch jetzt schon negative Konsequenzen in Bezug auf Schufa und ggf sogar Kontaktaufnahme mit meinem AG , zwecks Lohnpfändung?
Oder kann ich diesen dritten Brief mit Haftantritt problemlos abwarten und dann bezahlen?

Dann noch eine Frage: ich hab Tagessätze in Höhe von 30 Euro bekommen, obwohl ich eigentlich ca 50 bezahlen müsste..kann sich das bei beantragter Ratenzahlung negativ auswirken, rückwirkend ? ((Muss ja Lohn angeben)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chris1234recht123
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

Frage ist, warum Du abwarten willst auf einen 3. Brief und Dich nicht morgen sofort mit denen in Verbindung setzt und versuchst eine Lösung mit ihnen zu finden.

Wenn die Forderung aus einer Geldstrafe ist, gehen die weder an die Schufa noch an den AG, viel mehr wirst Du sofort zum Haftantritt geladen für die Ersatzfreiheitsstrafe.

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#3
 Von 
zeutl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von Chris1234recht123):
Frage ist, warum Du abwarten willst auf einen 3. Brief und Dich nicht morgen sofort mit denen in Verbindung setzt und versuchst eine Lösung mit ihnen zu finden.

Wenn die Forderung aus einer Geldstrafe ist, gehen die weder an die Schufa noch an den AG, viel mehr wirst Du sofort zum Haftantritt geladen für die Ersatzfreiheitsstrafe.


Das kann verschiedenste private Gründe haben! Mir war nur wichtig , ob ich negative Konsequenzen zu erwarten hätte! Die sollen ruhig warten auf ihr Geld! Ich hab es und werde es bezahlen zu einem späteren Zeitpunkt
Am liebsten würde ich es ja absitzen...wäre aber mit Job natürlich unklug!
Danke für die Beantwortung!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Bei entsprechend hohem EInkommen oberhalb der Pfändungsgrenze ist es durchaus möglich, dass die StA eine Pfändung einleitet. Der Staat nimmt lieber das Geld, als jemanden einzusperren. Auch das Gesetz sieht vor, dass die Geldstrafe "uneinbringlich" sein muss, damit Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann, § 43 StGB . Ein Pfändungsversuche unterbleibt nur dann, wenn er "von vornherein aussichtslos" erscheint. Wann das der Fall ist, definieren die StA'en unterschiedlich.

Bei einem Alleinstehenden(?) ohne ges. Unterhaltsverpflichtungen(?) und einem Einkommen von -offenbar- 1.500 EUR netto, würde ich daher nicht darauf wetten, dass man nicht an den AG herantritt, insoweit diese Einkommenshöhe bekannt ist oder aus Art der Tätigkeit naheliegt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.07.2019 02:34

1x Hilfreiche Antwort

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