Marihuana

10. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
muster123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Marihuana

Mit was für einer Strafe hat man als Heranwachsender unter 21 Jahren in NRW zu rechnen, wenn man mit einer nicht geringfügigen Menge von über 6g Marihuana ohne Vorstrafen vor Gericht kommt?
Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob es sich dabei um Eigenkonsum handelt oder ob mit den Drogen gehandelt wird?

Noch einige Fragen:
Unter welchen Bedingungen dürfen Telefongespräche abgehört oder spontane Wohungsdurchsungen unternommen werden?

Danke im Voraus für Ihre Hilfe.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
mit einer nicht geringfügigen Menge von über 6g Marihuana


Sie verwechseln hier etwas. Eine 'nicht geringe Menge' liegt auch noch bei deutlich mehr als 6 Gramm vor. 20 Gramm ist auch eine 'nicht geringe Menge'. Von daher: Mit wieviel wurde der Heranwachsende denn genau erwischt?

Anhaltspunkte für Handeltreiben könnten entsprechende Funde beim Verdächtigen sein: Feinwaagen, Plastiktütchen, Bargeld. Oder auch Zeugenaussagen.

Wegen ein paar Gramm Marihuana ohne Verdacht auf Handeltreiben gibt es jedenfalls keine Abhörattacken o.ä.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Deutschland (!...) ein sehr hohes und geschütztes Gut und verfassungsmäßiges Grundrecht.

Dies kann durch Gesetze eingeschränkt werden. Auch das sieht unsere Verfassung vor.

Ob bei Ihnen jemals eine Wohnungsdurchsuchung stattfinden wird, hängt u. a. davon ab, ob die Polizei einen so dringenden Tatverdacht hat, der Gefahr im Verzug begründet oder ob ein Richter da sagt: Jawoll, gucken wir mal !:(

Lassen Sie einfach ab von illegalen Drogen und Sie haben keine Probleme mit Polizei und Justiz. Wenn Sie dann sogar noch von den legalen Drogen Abstand nehmen, kriegen Sie zusätzlich noch weniger Probleme mit Ihrer eigenen Gesundheit ! [Moralapostel aus]

-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

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#3
 Von 
guest123-2016
Status:
Lehrling
(1048 Beiträge, 233x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
muster123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also für mein Verständnis fasse ich noch einmal zusammen und bitte um Korrektur, wenn darin etwas Falsches enthalten ist.

- Eine geringfügige Menge in NRW liegt bei 20g vor. Ab 20g handelt es sich um eine nichtgeringfügige Menge. (Sie haben zwar das Umgekehrte geschrieben, nehme aber an, dass das ein Tippfehler war.)

- Eine Wohnungsdurchsuchung oder Abhörung kann nur stattfinden, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, über den der Heranwachsende informiert wird (Verstehe dann aber den Sinn nicht ganz.) oder wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. Dabei wird der Betroffene nicht informiert. (Sind Forumbeiträge ein dringender Tatverdacht? Oder wenn jemand, der der betroffenden Person einen Streich spielen will, bei der Polizei einen anonymen Hinweis hinterlässt?)

- Feinwaagen sind u.a. Anhaltspunkte für Handeltreiben. (Man bezeichnet sie doch auch als Diätwaagen, weil sie u.a. Bodybuildern dazu dienen bsw. die richtige Menge von Creatin zu sich zu nehmen. Inwiefern ist Bargeld ein Indiz für Handel treiben?? Also bei mir zu Hause liegt auch immer Geld auf dem Tisch, das kommt allerdings von zwei Nebenjobs. Das darf doch nicht konfisziert werden, wenn eine Feinwaage gefunden wird, mit der ich meine täglich benötigte Creatin-Menge abwiege und wenn viel Bargeld auf dem Tisch liegt, dass ich mir unter anderem durch Nachhilfe geben verdient habe und es deswegen nicht auf meinem Konto liegt.)

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#5
 Von 
muster123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist außerdem noch offen: Was für eine Strafe droht bei einer nicht geringfügigen Menge?
1. Handel
oder
2. Eigenbedarf

(bei einem Heranwachsenden ohne Vorstrafen)

(Gibt es da eine Chance auf Bewährung?)

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es kommt nicht auf die Menge des Marihuanas an, sondern auf die Menge des Wirkstoffgehalts.

Eine nichtgeringe Menge liegt im Allgemeinen bei einem reinen Wirkstoff von 7,5 gramm vor. Ob also eine nicht geringe Menge vorliegt oder nicht, kann daher erst gesagt werden, wenn das Zeug untersucht ist. Da man aber von einem Wirkstoffgehalt von etwa 10 - 20 % ausgehen kann, kann man selbst ausrechnen, ob man in den Bereich einer nicht geringen Menge komt oder nicht.

Bei einer nicht geringen Menge liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr Knast (§ 29a BTmG). Bei einer geringen Menge gibt es Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. bei einem Ersttäter oder einer besonders geringen Menge kann auch das Verfahren eingestellt werden.

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#7
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Die geringe Menge in NRW dürfte 10 Gr. sein ( durchschnittliches Material 6%, nicht Wirkstoff, allerdings abhängig von Abweichungen im Gehalt ). Siehe:
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jvv_proc_bestand?v_bes_id=718

Zu beachten ist dabei das die Sta. bis zu dieser Menge einstellen KANN, nicht MUSS. Ich weiss nicht wie das in NRW ist aber in diversen anderen Bundesländern gehen die Stas leider mom. eher wieder dazu über auch einstellungsfähige Mengen zu betrafen.

Über eine Wohnungsdurchsuchung werden Sie natürlich nicht vorab informiert :) sondern bekommen an der Tür den Durchuchungsbefehl.

Bei dem Geld und der Feinwaage kommt es natürlich auf die Situation an. Wenn Sie zu Hause 3 50er im Geldbeutel haben und in der gut eingerichteten Küche neben dem Toaster eine gebräuchliche Küchenwaage steht dann wird das wohl eher nicht in Zusammenhang mit Dealerei gesehen. Anders wäre es z.B. natürlich wenn auf dem Wohnzimmertisch eine Drogenwaage mit Anhaftungen steht, Ziptüten und ein paar Hundert EUR in kleinen Scheinen herumliegen usw. Konfisziert werden darf bei Verdacht allerdings erstmal alles was man als Drogenutensilien verwenden kann. Es gibt Beamte die würden sogar noch ein Feuerzeug oder einen Blumendünger mitnehmen. Wenn sich herausstellt das die Gegenstände zu unrecht mitgenommen wurden haben Sie natürlich das Recht auf Herausgabe. Bei dem Geld für Ihre Jobs sollten Sie ja problemlos belegen können das Sie das in Bar von ihren Auftraggebern erhalten haben.



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