Markler Recht - Versuchter Betrug

27. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
kolle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Markler Recht - Versuchter Betrug

Über eine Zeitungsanzeige kommt eine Wohnungsbesichtigung zwischen Makler und Interessent zustande. Danach versucht der Interessent den Makler zu umgehen und wendet sich direkt an den Eigentümer der Wohnung. Der Makler bekommt davon spitz. Kann der Markler jetzt mit Strafantrag wegen versuchten Betrugs §263 ff. gegen den Interessenten vorgehen?

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24 Antworten
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#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Der Vergütungsanspruch des Maklers ist erfolgsbezogen. Die Tätigkeit des Maklers ist dann zu vergüten, wenn die nachgewiesene oder vermittelte Möglichkeit eines Vertragsabschlusses tatsächlich genutzt wird, der Vertrag also letztlich zustandekommt. Der zahlungsunwillige und seine Zahlungsbereitschaft nur vortäuschende Auftraggeber dürfte spätestens dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben, als er Kontakt zu dem Vermieter bei Umgehung des Maklers aufgenommen hat. Insoweit meine ich, dürfte wenigstens eine Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich Betrug vorliegen.


:)



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#2
 Von 
kolle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

reicht allein der kontakt zum vermieter zur tatbestandsverwirklichung, oder muss ein abgeschlossener Vertrag zwischen vermieter und interessent erfolgt sein.
cheerz, kolle

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Versuch setzt unmittelbares Ansetzen voraus. Daher wird der Täter, d.h. der Auftraggeber nach seiner Vorstellung von der Tat Handlungen vornehmen müssen, die bei Umgehung des Maklers, der das Objekt nachgewiesen hat, unmittelbar zum Abschluß des Kaufvertrags führen. Die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer mag ausreichen.


-- Editiert von thosim am 27.04.2006 19:31:29

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#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

§ 263 Betrug (1) 1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch......

also hier die Absicht nachzuweisen, ich weiß nicht wie.
Ich glaube nicht, daß der Makler den Namen des Eigentümers preisgibt, solange der Vertrag nicht unterschrieben ist.

Der Interessant kann dann sagen, daß er von anderer Seite von dieser Wohnung weiß und der Makler geht leer aus.


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#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

§ 263 Betrug (1) 1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch......

also hier die Absicht nachzuweisen, ich weiß nicht wie.
Ich glaube nicht, daß der Makler den Namen des Eigentümers preisgibt, solange der Vertrag nicht unterschrieben ist.

Der Interessant kann dann sagen, daß er von anderer Seite von dieser Wohnung weiß und der Makler geht leer aus.


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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

@kolle123

Entscheidendes Kriterium dürfte das Vorliegen eines Vermögensschadens sein. Vollendung dürfte daher dann zu bejahen sein, wenn der Vertrag über das nachgewiesene Objekt zwischen dem AG und dem Verkäufer zustandekommen ist, der AG anschließend die Maklervergütung nicht zahlt, weil er sie nicht zahlen konnte, wie er von Anfang an gewußt, insoweit getäuscht hat.

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#7
 Von 
kolle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

der markler hat einen brief des interessenten an den vermieter. das sollte als beweis doch ausreichen?

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#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@ kolle123

wie will der Makler denn beweisen, daß die Adresse des Eigentümers nur von ihm stammen kann?
Der Wohnungsinteressent hat auch andere Möglichkeiten zu erfahren, wer Eigentümer ist.

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Also ich sehe das etwas anders. In den meisten Fällen beauftragt doch der Eigentümer ein Maklerbüro, um seine Wohnung vermieten zu lassen. Wenn dann der Makler vereinbarungsgemäß einen Interessenten präsentiert und dieser sich hinterher mit dem Eigentümer privat einigt, dann ist doch der Eigentümer der potentielle Betrüger und nicht der Interessent, oder denke ich jetzt falsch rum ?

Gruß Justice

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#10
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Ferner stellt sich die Frage ob zwischen Vermieter un Makler ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Wenn nicht, sehe ich nicht dass ein Makler überhaupt berechtigt ist eine Maklerprovision zu verlangen.

Wenn doch, dann macht sich der Eigentümer ebenfalls des Betrugsversuches strafbar.

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#12
 Von 
kolle123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

um den fall nochmals zu konkretisieren:
zwischen makler und vermieter wurde ein vertrag geschlossen. der markler kommt seiner tätigkeit nach und führt dem nachweis der wohnung am interessent. der interessent erfährt indirekt vom makler die adresse des vermieters und wendet sich mit einem brief an den vermieter, mit der anfrage den makler zu umgehen. der vermieter händigt den brief an den makler aus. dieser droht dem interessenten mit versuchtem betrug. zwischen interessent und vermieter kommt kein vertrag zu stande.

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#13
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

gibt es nicht auch Maklerverträge, in denen der Vermieter sich zur Zahlung der Provision verpflichtet? Dies ist die sauberste Lösung.
Denn:
Wenn der Eigentümer zu faul ist, sich um sein Eigentum selbst zu kümmern, weshalb soll ein Kauf/Mietinteressent dies bezahlen.
Dies ist nicht einzusehen.

Ich suche mir meine Mieter selbst aus, dann kann ich auch - wenigstens ein bißchen - beurteilen, wer in das Haus zu anderen Mietparteien passt.

Ich sehe keinen Straftatbestand darin, daß der Mietineressent sich direkt an den Eigentümer wendet.
Eine Betrugsabsicht ist nicht erkennbar.
....wer in der Absicht, .....das Vermögen eines anderen

Der Makler hat keinen Vermögensschaden erlitten, da er an seinem Vermögen keinen Schaden erlitten hat.



-- Editiert von meri am 28.04.2006 13:33:02

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#15
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

[qoute]keinen Vermögensschaden erlitten


Vermögensgefährdung reicht aus! Hinsichtlich Täuschung/Irrtum etc. s.o.!

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#16
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

...Vermögensgefährdung reicht aus?

.......dann müßte der Makler also im Falle eines zustandegekommenen Mietvertrages unter Umgehung seiner Person an den Vermieter Schadensersatz zahlen?



-- Editiert von meri am 28.04.2006 13:52:11

-- Editiert von meri am 28.04.2006 13:53:34

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#17
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@thosim:

Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen

Auszug:
4 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug der Courtage (Provision) oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber

es handelt sich um eine C-ivilsache



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#18
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Volker7

ich kann den Schaden nicht erkennen.

Unter Schaden verstehe ich: ich habe etwas, daß nach der Schädigung weniger Wert ist.Was hat der Makler vorher und jetzt nicht mehr in dem bisherigen Wert.

Aber die eigentliche Fragestellung war ja nach dem Strafrecht.

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#20
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Volker7:

dann könnte auch jeder Handelsvertreter, der auf Provisionsbasis arbeitet und dessen Vertrag vom der anderen Seite widerrufen wird, Betrugsanzeige erstatten, weil er an seinem Vermögen geschädigt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Betrug fängt doch immer erst mit einer Täuschung und einem Irrtum an. Wo ist das denn hier? Das hab ich irgendwie nicht richtig mitbekommen. Also der Mieter schreibt jetzt den Vermieter an... Da kommt es doch jetzt auf die genauen tatsächlichen Umstände an. Und dann muss es aufgrund des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums zu einer Vermögensverfügung kommen....Das Pferd über den Schaden von hinten aufzuzäumen, ist m.E. nicht korrekt. Dann wäre man fast bei jedem zivilrechtlichen Schaden beim Betrug....

-- Editiert von Trixi0703 am 29.04.2006 17:48:37

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#24
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Für Betrugsstrafbarkeit des AGeb in Maklerfällen, vgl. BGH vom 21.12.1982 - 1 StR 662/82 -, BGHSt 31, 178 - 183.

Der völlig überschuldete und zahlungsunfähige Täter T hat sich auf ein Zeitungsinserat hin wegen des Kaufs einer Whg an den Makler M gewandt, sich vertragl zur Zahlg eines Maklerlohns bei Abschluß des not KV über die in Aussicht genommene Whg verpfl und die vereinb Vergütg nach Abschl des KV nicht entrichtet.

-- Editiert von thosim am 29.04.2006 17:58:18

-- Editiert von thosim am 29.04.2006 18:02:05

-- Editiert von thosim am 29.04.2006 18:04:19

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