Masernschutzgesetz: Muss die Kindergartenleitung bei Verstoß (persönlich) mit bis zu 25T € haften?

19. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
magicmax
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Masernschutzgesetz: Muss die Kindergartenleitung bei Verstoß (persönlich) mit bis zu 25T € haften?

Hallo an alle!

Ich habe von 2 Leuten schon gehört, dass die Kindergartenleitung persönlich mit bis zu 25.000 € haften muss, wenn sie ein Kind reinlassen, zu welchem die Eltern keinen Nachweis bezüglich Masern vorlegen.

Ich habe versucht es im IfSG §20 und §73 selbst zu überprüfen und habe nur das hier rausgefunden.
Es gibt in §73 Absatz 1a Nr 7a diesen Satz:

Zitat:
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,


und dann im Absatz 2 folgenden Satz:
Zitat:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.


Also ich lese hier nur was von 2.500 € und auch nichts von persönlicher Haftung. Ich würde erwarten, dass der Träger des Kindergartens muss haften.

Allerdings gibt es in §73 Absatz 1a Nr 24 noch folgenden Satz, der sich auch auf das Masernschutzgesetz bezieht, welches zu den übrigen Fällen gehört und somit bis zu 25.000 € bestraft werden kann:

Zitat:
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist


Jedoch verstehe ich nicht was hier gemeint ist. Das Nicht-Melden an das Gesundheitsamt wie in Nr 7a erkärt wird, ist doch auch eine Zuwiderhandnlung oder nicht? Oder geht es bei Nr 24 nur um den letzten Nebensatz soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist? Verstehe aber auch hier nicht was damit genau gemeint ist.

Also meine Fragen zusammengefasst:

1. Kann die Leitung wirklich persönlich haften für so einen Fall wie in Nr 7a? Falls nicht durch das Gesetz geregelt, darf der Träger so eine persönliche Haftung auf die Leitung übertragen?
2. Kann jemand erklären wie Nr 24 gemeint ist, am besten mit einem Beispiel
3. Wie hoch kann das Bußgeld sein für die Kindergartenleitung, wenn sie das Gesundheitsamt nicht darüber informiert, dass ein Kind trotz Aufnahme in den Kindergarten keinen (richtigen) Masernnachweis vorgezeigt hat.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/IfSG/73.html

-- Editiert von magicmax am 20.06.2020 15:30

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1 Antwort
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16526 Beiträge, 9304x hilfreich)

Siehe hier:
https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen.html

1) Ja. Die Leitung kann persönlich haften. Das ist sogar der Regelfall, denn den Gesetzesverstoß begeht ja ein Person, nämlich die leitende Person. (Wenn ich mit einem Firmenwagen bei Rot über die Ampel fahre, muss ich das Bußgeld auch selbst bezahlen, nicht der Arbeitgeber.)
3) 2500€ - allerdings können bei mehreren Verfehlungen der Leitung auch mehrfach Bußgelder verhängt werden. D.h. im worst-case sind es 2500€ Bußgeld pro Kind ohne Impfschutz.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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