Hallo liebe Community!
Ich habe ein paar kurze Fragen, die mir den Nerv rauben. Im Internet gibt es leider unzählige verschiedene oder nicht spezifische Antworten, deswegen hier:
Angenommen, jemandem wurde eine Strafttat nach §238 StGB vorgeworfen. Infolgedessen wird nach kurzer Zeit von staatsanwaltschaftlicher Seite das Ermittlungsverfahren nach §153 Abs. 1 eingestellt. Es kam zu keiner Verhandlung, keinem Urteil, lediglich der Brief mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Besagte Person ist nie vorbestraft oder anderweitig auffällig gewesen. Es ging um 2 Anrufe, 1 SMS und eine Email.
Im Rahmen des Medizinstudiums zum Erhalt der Approbation ist ein behördliches Führungszeugnis Belegart o notwendig. Meine Fragen sind jetzt:
1.) Laut meinem Verständnis, finden sich im oben genannten Szenario keine Einträge im Bundeszentralregister, dementsprechend auch nicht im privaten Führungszeugnis, ist das korrekt?
2.) Im behördlichen Führungszeugnis Belegart o findet sich ebenfalls kein Eintrag, korrekt? Oder gibt es hier Ausnahmen, die ich übersehe, die in diesem Fall und im Rahmen einer Approbation das eingestelle Verfahren doch im Führungszeugnis aufzeigen würden, z.B. §10, Abs. 2, Nr. 2 BZRG?
3.) Eine Nr. 26 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Nr. 1-4 (Mistra) wird ebenfalls nicht übermittelt, richtig? Gibt es eine andere Mistra die hier greifen könnte?
4.) §3 Absatz 1, Nr. 2 der Bundesärtzeordnung sagt "Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt." Unwürdigkeit, ist hier nicht näher definiert.
Kann die approbationsausstellende Behörde unter den gegebenen Punkten sehen, dass es dieses Ermittlungsverfahren überhaupt gab? Und wenn ja, würde das bereits unter Unwürdigkeit fallen?
Ich hoffe, jemand kann mir helfen, das wäre super lieb.
Vielen Dank!
Medizin Approbation - §153 Abs. 1, gefährdet?
11. Februar 2024
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Frage vom 11. Februar 2024 | 01:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Medizin Approbation - §153 Abs. 1, gefährdet?
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#1
Antwort vom 11. Februar 2024 | 15:38
Von
Status: Unbeschreiblich (33390 Beiträge, 17429x hilfreich)
1. bis 3. Nein.
4. Da die Behörde nichts davon erfährt, ist es doch reine Zeitverschwendung, über irgendeine "Unwürdigkeit" zu diskutieren.
#2
Antwort vom 11. Februar 2024 | 17:29
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort, das beruhigt mich.
Schönen Sonntag noch!
Und jetzt?
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