Mehrfacher schwerer Betrug ( Ebay )

19. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
nameless200
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Mehrfacher schwerer Betrug ( Ebay )

Hallo,

Ich habe im Sommer letzten Jahres damit angefangen, Leute zu betrügen - Hauptsächlich bei Ebay. Es sind ca. grob geschätzt 15 geschädigte. Die Summe soll sich soweit ich weiß im 5 Stelligen bereich sein. Ich bin 21 Jahre alt und bin Arbeitslos - Habe jetzt vor einer Woche auch meine Wohnung verloren - vor 2 Jahren bevor alles anfing habe ich meine Ausbildung verloren ( Weil eine Krankschreibung wohl nicht innerhalb der 3 Tage ankam ) seitdem Tag musste ich um meine Existenz kämpfen - das Jobcenter hier kann man vergessen - die brauchen Ewig für alles und selbst dann, zahlen sie nur die Hälfte und rechnen nicht vorhandenes einkommen an. Daraufhin habe ich bei Ebay sachen angeboten, die ich nich hatte und habe das Geld kassiert. Mittlerweile hat mir jemand mal richtig den Kopf gewaschen das ich mir damit echt alles versaue. Und ja ich bin vorbestraft ( Habe mit 17 mal was verbrochen, war aber nicht großartig schlimm ) Mit was für einer Strafe kann ich rechnen?




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2205
Status:
Schüler
(487 Beiträge, 315x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
nameless200
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Naja überführen kann man das nicht nennen. Mein Name bei Ebay war ja auch mein richtiger und die anschrift auch. Das konto war auch das selbe. Ich habe auch nichts falsches versendet, einfach versteigert und das geld genommen, leider. Aber ich war auch in not was aber nichts zur sache beiträgt.

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#3
 Von 
GreenhornVermieter
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Weigstens hast Du keine alten Omas ausgeraubt ... .
Und ein ehrlicher Gauner noch dazu:

==> Haette auch einen Account eroeffnen koennen, der nix mit ihm zu tun hat ...
==> Und dann: Haettest was verkaufen koennen, wo sich keiner zu klagen traut, weils peinlich waere (Der Richter sueffisant zur Zeugin: "Und Sie haben also bei der Firma xy einen Dildo XXL und folgendes Zubehoer ... ... ... bestellt ? :=) :=)

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#4
 Von 
nameless200
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein betrug bleibt doch trotzdem betrug. Selbst wenn ich einen Dildo kaufe und ihn nicht bekomme würde ich auch Klagen - Ich habe halt mist gebaut - und würde halt gern wissen wie hoch das strafmaß ist - nicht wie ich es hätte besser machen können ;)

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Wenn die Taten nach Deinem 21. Geburtstag stattfanden, ist hier in jedem Fall Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Der Sachverhaltsschilderung nach handelt es sich hier um "gewerbsmäßigen Betrug", also einen sog. "besonders schweren Fall" des Betruges. Der hat eine Mindeststrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe (pro Fall!). Es wird -da Tatmehrheit gegeben ist- eine sog. "tat- und schuldangemessene Gesamfreiheitsstrafe" gebildet werden. §§ 53 , 54 StGB . Diese kann zur Bewährung ausgesetzt werden, solange sie 2 Jahre nicht übersteigt. Wie hoch die Strafe in concreto ausfällt kann man nicht vorhersagen. Kommt auch auf die Art der Vorbelastung an, und was es da damals für eine Strafe gab. Ganz grob tippe ich auf irgendwas zwischen 1 und 2 Jahren auf Bewährung (wenn alle 15 Fälle verurteilt werden).

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#6
 Von 
nameless200
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo und Danke für die Antwort.
Damals wurde ich zu 50 Sozialstunden verurteilt ( Habe einen einbruch begangen bzw. ein "Freund" hat seinem Vater 5000 euro aus dem Spar******* gestohlen ( ich war zwar dabei, habe aber nichts vom geld gesehen bzw. etwas angefasst ) und trotzdem wurde ich auch verklagt. Was ich nicht verstehe aber es wird schon seine richtigkeit haben.

PS: Bei dem Betrug war ich 20 und auch 21.

-- Editiert am 19.03.2009 19:05

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Naja, dann fand die Vorverurteilung zumindest auch wegen eines Eigentumsdelikts statt = nicht optimal.

quote:<hr size=1 noshade>Bei dem Betrug war ich 20 und auch 21. <hr size=1 noshade>


Dann ist (wenn nicht sowiso auch auf die Taten vor dem 21. Geburtstag schon Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll - wird das "JGH-Reife-Gutachten" klären) nach § 32 JGG zu verfahren, d.h. es würde ermittelt werden, ob das "Schwergewicht" der Taten vor oder nach dem 21. Geburtstag lag und -je nachdem- einheitlich Jugend- oder Erwachsenenrecht angewendet. Jugendrecht wäre natürl. besser, da es dort eine mildere Strafe geben wird, als im Erw.-Recht. Aber auch dort wäre mit Jugendarrest (bis zu 4 Wochen - real abzusitzen - also keine Bewährung möglich) zu rechnen, oder auch mit einer Jugendfreiheitsstrafe von min. 6 Monaten (wobei hierbei dann wieder Bewährung möglich und wahrscheinlich wäre)

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