Hallo,
vor 1 Jahr habe ich eine Anzeige gegen meinem Bruder gemacht. Seit 3 Wochen habe ich wieder Kontakt zu meinem Bruder aufbauen können. Heute sprich jetzt nächsten Monat ist die Gerichtsverhandlung vor dem Schöffengericht bestimmt. Durch meine Aussage bei der Polizei hab ich mein Bruder belastet, sodass die Staatsanwaltschaft jetzt klage wegen Raubes erhoben hat. Mittlerweile möchte ich aber nicht, das mein Bruder dafür bestraft wird. (psychisch belastet mich die ganze Sache sehr). Ich bin am überlegen ob ich meine Aussage ändere, sogar teilweise in Kauf nehme, das ich bestraft werde.
Hab mich schon einmal nach einem Anwalt informiert, bloß der nimmt 190,00 € und rechnet viertelstündig ab, was ich mir nicht leisten kann, da ich ein geringes Einkommen habe und derzeit noch eine Schulische Ausbildung absolviere.
Ich wäre für hilfreiche Tipps sehr dankbar!
Gruß The_World
Mein Bruder vor Gericht angeklagt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Du kannst die Aussage vor Gericht verweigern. Eine Falschaussage solltest du nicht tätigen. Wenn du jetzt eine andere Aussage als vorher machst könnte ein Richter eventuell auf den Gedanken kommen dich unter Eid zu stellen. Und Meineid vor Gericht ist keine gute Idee. Dafür gehst du mindestens ein Jahr in den Bau (ohne Bewährung).
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Aber trotzdem wird die Richterin meine vorherige Aussage bei der Polizei berücksichtigten ? Kann es passieren, das mein Bruder verurteilt wird oder sehe ich das falsch?
Danke schon mal im voraus.
Gruß The_World
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Zitat:Aber trotzdem wird die Richterin meine vorherige Aussage bei der Polizei berücksichtigten ?
Nein - siehe §252 StPO .
Zitat:Kann es passieren, das mein Bruder verurteilt wird oder sehe ich das falsch?
Kommt hat drauf an, was außer Ihrer Ausssage noch an Beweisen da ist.
Wenn ohne Ihre Aussage noch genügend andere Beweise vorhanden sind, dann kann es natürlich auch eine Verurteilung geben.
Naja nur ich und mein Bruder waren in der Situation. Das hat so weiter keiner mitbekommen. Aber man hat ein Miethandy was auf meinem Namen läuft bei meinem Bruder angetroffen und ich habe bei der Polizei angeben, das mein Bruder mit Gewalt das Handy entrissen bzw. weg genommen hat. Es gibt zwei weitere Zeugen die für meinem Bruder aussagen das mein Bruder immer im Besitz des Miethandy war.
Edit: Es sind ja auch seine Kontakte, Bilder, Videos drauf.
-- Editiert von The_World am 19.09.2016 20:59
Wie schon gesagt wurde:
Das einzig Vernünftige aus Ihrer Sicht ist eine Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO
. Zum einen, weil Ihnen dadurch keine Probleme entstehen können, zum anderen weil es auch für Ihren Bruder -weit- günstiger ist, als wenn Sie sich da jetzt irgendeine Räuberpistole zusammendichten. Die Leute bei Gericht sind nicht ganz so doof, wie sie manchmal aussehen Man würde Ihre Falschaussage schlicht als solche werten und Ihren Bruder aufgrund Ihrer ersten Aussage bei der Polizei verurteilen. Wenn Sie das Zeugnis verweigern, ist weder das eine noch das andere möglich (da Ihre Aussage bei der Polizei dann nicht verwertet werden darf)
Ob die Beweislage dennoch für eine Verurteilung ausreicht wird man abwarten müssen. Aber wenn "Raub" angeklagt ist, ist Ihr Bruder ja zwingend anwaltlich vertreten und der Anwalt wird aus dieser "Steilvorlage" (Zeugnisverweigerung) schon das Beste herauszuholen wissen.
Wobei ich mich aber etwas irritiert: Anklage wegen Raub und Schöffengericht passen nicht so recht zusammen.
"Richtiger" Raub wird i.d.R. am Landgericht angeklagt.
Nicht unbedingt, ... einfacher Raub hat eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Bei z.B. einem Ersttäter kann da die Strafgewalt des Amtsgerichts (4 Jahre) durchaus ausreichen. Die Entscheidung liegt ja bei der StA. Wenn sie nicht vorhat mehr als 4 zu beantragen klagt sie zum AG -SchöffG- an. Hält das AG mehr als 4 für möglich, hat es ja die Möglichkeit die Eröffnung bei sich abzulehnen.
Schwerer Raub geht iaR. zum Landgericht. Wobei ich auch den in Einzelfällen schon vorm Schöffengericht erlebt habe, wenn von vornherein klar war, dass es erhebl. Strafmilderung geben wird (in dem Fall an den ich gerade denke war es §§ 21 StGB
, 31 BtmG und es gab glatte 4 Jahre - für 2(!) Überfälle)
Einer meiner aller ersten Fälle die ich "begleitet" habe, war ein § 29a BtmG, also auch Verbrechen mit 1-15 Jahre. Wurde auch beim SchöffG verhandelt, da bereits im Vorfeld § 35 BtmG "ausgekungelt" war, es also nicht mehr als 2 Jahre geben "durfte".
Hinzu kommt ja noch Nachfolgendes: Der Staatsanwalt entscheidet sich oft in Grenzfällen für das Gericht, was im Augenblick mehr "Luft" hat. Wenn man weiß, dass die zuständige Kammer am Landgericht derzeit wegen eines aufwändigen Verfahrens völlig blockiert ist, und frühestens in einem Jahr terminiert wird, dann wird eben eine Stufe weiter unten angeklagt. Das Schöffengericht kann das Verfahren ja immer noch abgeben, wenn es der Meinung ist, dass der Strafrahmen, in dem es sich bewegt, nicht ausreicht.
wirdwerden
Hallo,
Danke für die vielen Antworten. Ihr habt mir schon mal sehr weiter geholfen und den Weg zum Anwalt erspart, da ich selber glaube, er hätte mir nichts anderes gesagt!
Für diejenigen, die es interessiert.
Fazit: Urteil mit Freispruch!
Danke nochmals, für die vielen, schnellen Antworten!
Gruß The_World
Danke für die Rückmeldung
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