Mein Nachbar hat sich am Fenster ein runtergeholt und mich dabei angeschaut

20. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go621087-46
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mein Nachbar hat sich am Fenster ein runtergeholt und mich dabei angeschaut

Ich wohne in einen Viereckigen Block, wo man relativ gut nach Links und Rechts in die Fenster gucken kann. Ich war die Nacht eine Rauchen, auf meinen Balkon. Ich sah dann nach rechts und konnte sehr deutlich erkennen, wie ein Nackter Mann vor seinen Fenster stand und sich einen Runtergeholt hat, während er in meine Richtung geguckt hat. Ich war so angewidert, hab die Zigarette ausgemacht und bin wieder in meine Wohnung. Ich war eigentlich am überlegen zu Filmen und rein zu zoomen, hab mich das jedoch nicht getraut. Seit dem hab ich schon ein bisschen angst, da ich nicht weis zu was er noch fähig wäre und er theoretisch genau weiß wo ich Wohne.
Es ist mir zum ersten mal aufgefallen und ich hoffe das es das erste mal war. Falls es nochmals passieren sollte, werde ich es Definitiv filmen. Nun zu meiner Frage, wenn es wieder passiert und ich beweis Videos mache und ich damit zur Polizei gehe, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das er angezeigt wird und das verfahren aufgenommen wird? Ich weis das das es sein geschützter Wohnraum ist, hab jedoch von fällen gelesen wo der Täter verurteilt wurde. Ich muss dazu sagen das ich Minderjährig bin und ich möchte nicht das er damit durch kommt, da mir etwas schlimmeres vor fast 3 Jahren passiert ist und ich die Täter damals nicht angezeigt hatte, da ich keine beweise hatte und die 2 sich gedeckt hätten.
Ich möchte keine Antworten hören wie "ich soll es einfach ignorieren". Ich hab einmal schon Täter das durchgehen lassen und das werde ich Definitiv kein 2. mal machen.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von go621087-46):
werde ich es Definitiv filmen.

Das begehen von strafrechtlich relevanten Handlungen sollte man tunlichst unterlassen ...
Auch die zivilrechtlichen Folgen können sehr unangenehm sein.



Zitat (von go621087-46):
wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das er angezeigt wird und das verfahren aufgenommen wird?

Das hängt davon ab, ob man dann dort nur stumm herumsteht oder entsprechendes mitteilt.



Der Beschuldigte wird das vermutlich ganz anders schildern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von go621087-46):
wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das er angezeigt wird und das verfahren aufgenommen wird


Die Anzeige muss von der Polizei aufgenommen werden. Ob am Ende dann eine Verurteilung herauskommt, kann dir hier keiner genau sagen. Die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird, besteht natürlich. Wobei die Wahrscheinlichkeit wohl abnimmt, wenn es dann schon zweimal passiert ist oder noch mehr.

Du brauchst kein Beweisvideo dafür. Das könnte evt. sonst wirklich, wie von HvS erwähnt, noch negative Folgen haben, wenn es doof läuft. Deine Aussage bei der Anzeigenerstattung ist eine Zeugenaussage und kann durchaus für eine Verurteilung ausreichen.

Wenn du das also willst, dann geh jetzt oder nach einem evt. weiteren Vorfall zur Polizei und erstatte Anzeige. Hilfreich wäre halt evt. wenn du den (Nach)namen der Person kennst und die Anschrift. Notfalls halt die Anschrift und Stockwerk usw.

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Wie kommen Sie denn trotz Minderjährigkeit an die Zigaretten? Von wem haben Sie die?

Sie sollten diesen Vorfall zuerst mit Ihren Eltern besprechen.

Strafbar ist das Begehen von exhibtionistischen Handlungen. Ob es sich wirklich um eine exhibitionistische Handlung hatte (und ob man dies auch mit dem notwendigen Detailgrad noch nachweisen kann) ist nicht ganz klar.

Wie alt genau sind Sie?

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

In der Situation sehe ich schon ein praktisches Problem.

Angenommen, ein normaler Blickwinkel wäre nur bei 90° (er ist knapp 2,4 mal so groß, aber nur mal angenommen), dann hätte der Typ einen GANZEN QUADRANTEN, in dem in in diesem Moment *irgendetwas/irgendjemanden* anschauen könnte. Dann da genau die paar Grad diejenigen sind, die er angeschaut haben soll, kann mit Sicherheit nicht sicher festgestellt werden, vielleicht hat er sich auch nur die Sterne angeschaut...

Mal davon abgesehen, dass dieses Problem schon in 2 Dimensionen auftritt und wir in 3 (oder mehr) Dimensionen leben.
Rein geometrisch und statistisch würde ich mal schätzen, dass er hier mit einer Wahrscheinlichkeit im niedrigsten einstelligen Prozentbereich genau diese Blickrichtung hatte, falls die Aktion zufällig abgelaufen wäre.
Dass die Realität eventuell eine andere ist, hier aber die Informationen (bis auf sehr schwerwiegende VERMUTUNGEN) definitiv nicht vorliegen, ist mir schon bewusst.

Zudem kann hier auch nicht bewiesen werden, was genau der da gemacht hat.

Mit diesen Anschuldigungen würde ich mich GANZ VORSICHTIG verhalten, das kommt schnell in strafrechtlich relevante Bereiche, vom Filmen ganz abgesehen.

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#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Hatten wir das nicht erst kürzlich? Das Fenster begann auf Höhe Bauchnabel und der vermeintliche Täter hatte sich lediglich um den Abwasch gekümmert.

1. Woher hat die Minderjährige die Zigaretten?
2. Warum wurde nicht die Polizei gerufen?
3. Will man sich durch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs mittels Videoaufnahmen tatsächlich strafbarer machen als der vermeintliche Exhibitionist?

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Die Frage ist obendrein, ob es überhaupt den Tatbestand des §183 StGB erfüllt, wenn jemand innerhalb der eigenen Wohnung sexuelle Handlungen vornimmt...

Wäre es so, könnte sich jedermann und jedefrau im Sinne des §183 StGB "belästigt" fühlen, wenn ein anderer in seiner Wohnung Sex hat.

"Die Rechtsprechung fordert eine subjektive Komponente, nach der sich der Täter durch die Handlung oder durch die Beobachtung des oder der anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder aber sich befriedigen will. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter es auch tatsächlich schafft, einen Lustgewinn zu erreichen. Allerdings muss sich eben seine Motivation darauf erstrecken.

Wer sich also zu reinen Provokationszwecken entblößt oder beispielsweise öffentlich uriniert, erfüllt nicht den Tatbestand des Exhibitionismus nach dem StGB."
(anwalt.org)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Zudem kann hier auch nicht bewiesen werden, was genau der da gemacht hat.


Sorry, aber solche Aussagen sind doch Quatsch.

Ich will niemand animieren aus Vermutungen Behauptungen zu machen.

Aber wenn ich etwas eindeutig gesehen habe, dann ist meine Aussage der Beweis. Dann brauch ich das nicht anderweitig beweisen.

Ob meine Aussage am Ende für eine Verurteilung ausreicht, darf man gerne StA bzw. Gericht überlassen und ändert daran nichts.

Und das gleiche gilt für die Wahrnehmung, ob er mich angeschaut hat oder nicht.

Zitat (von DeusExMachina):
Woher hat die Minderjährige die Zigaretten?


Ist doch egal. Zuhause dürfen Eltern ihren Kindern unter 18 gestatten zu rauchen.


Zitat (von eh1960):
Die Frage ist obendrein, ob es überhaupt den Tatbestand des §183 StGB erfüllt, wenn jemand innerhalb der eigenen Wohnung sexuelle Handlungen vornimmt...


Durchaus möglich, wenn er es sichtbar macht und mich dabei anschaut. Dann ist es egal, ob in der Wohnung oder nicht.

Das kann man aber eben der StA überlassen das zu prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Aber wenn ich etwas eindeutig gesehen habe, dann ist meine Aussage der Beweis.

Nö, das ist erst mal nur eine Behauptung im Rahmen einer Aussage.
Zum Beweis erheben kann es nur ein Gericht.



Zitat (von Dirrly):
Dann brauch ich das nicht anderweitig beweisen.

Du muss gar nichts beweisen, denn das ist Sache der Staatsanwaltschaft.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, das ist erst mal nur eine Behauptung im Rahmen einer Aussage.


Es geht darum, dass die Aussage "man kann es nicht beweisen" falsch ist, weil auch eine Zeugenaussage es beweisen kann.

Bisschen Wortklauberei, aber inhaltlich ändert sich durch deine Antwort nichts an meiner.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Hier gibt es 2 Betrachtungsweisen:
1) Der Nachbar hat den/die Fragesteller(in) gesehen und dann angefangen zu onanieren.
2) Der/die Fragesteller(in) hat den Nachbarn beobachtet als dieser bereits beim onanieren war.

Welche Version davon zutrifft ist doch völlig unklar.

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#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7120 Beiträge, 1487x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Welche Version davon zutrifft ist doch völlig unklar.


Genau das ist auch meine Meinung

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https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hier gibt es 2 Betrachtungsweisen:
1) Der Nachbar hat den/die Fragesteller(in) gesehen und dann angefangen zu onanieren.
2) Der/die Fragesteller(in) hat den Nachbarn beobachtet als dieser bereits beim onanieren war.

Welche Version davon zutrifft ist doch völlig unklar.


Es gibt durchaus rechtliche Fragen, die vielleicht noch zu klären wären und man darf natürlich auch nachfragen, was genau gesehen wurde, wie der Ablauf war und wie sicher man sich da ist. Alles in Ordnung. Aber dann mit vielleicht etwas offeneren Fragen und überhaupt Fragen.

Ich störe mich nämlich mehr an der Art und Weise, wie in einigen Beiträgen hier suggeriert wird, dass die Beitragerstellerin etwas gar nicht gesehen haben kann, nicht wahrgenommen haben kann, wo der andere hingeschaut hat, dass man gar nicht beweisen kann, was der andere gemacht hat, dass er ja nur Geschirr abgewaschen haben könnte usw. und so fort. Da wird wild spekuliert und Situationen erfunden, die einfach direkt unterstellen, dass das „Ich habe gesehen..." der Beitragerstellerin als „falsch" darstellen und suggerieren, dass sie eh nichts machen kann.

Dazu stürzt man sich dann noch lieber auf total belanglose Nebenschauplätze, dass sie ja ne Zigarette hatte, anstatt auf ihr Anliegen einzugehen.

Die Art und Weise, wie hier im Forum mit Leuten umgegangen wird, finde ich teilweise unter aller Sau. Sorry.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Es war Nacht. Der/die Fragesteller(in) hat wahrscheinlich das gesehen was sie hier beschrieben hat.
Jetzt kommt es nur auf den Blickwinkel an.
Hat der Nachbar bereits onaniert und der/die Fragesteller(in) war aus dessen Sicht der/die Spanner(in) oder hat er wirklich aufgrund dessen was er gesehen hat erst angefangen.
Über die Vorgeschichte doch gar nicht bekannt und aus beiden subjektiven Perspektiven können durchaus beide richtig sein.
Herauszufinden was objektiv richtig ist, das wird schwierig.
Mit irgendwelchen Schuldzuweisungen sollte man vorsichtig sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Anzeigen und den Dingen ihren Lauf lassen:

Zitat:
§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1

bestraft wird.

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Jetzt fühle ich mich diskriminiert. Für Frauen wäre das dann straffrei oder wie??

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Jetzt fühle ich mich diskriminiert. Für Frauen wäre das dann straffrei oder wie??
Bei Frauen fängt das traditionellerweise der 183a StGB auf, wobei hier eine gewisse Erheblichkeitsschwelle in der Art der Handlung vorausgesetzt wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde diese "Ungleichbehandlung" in etwa damit begründet, dass die männliche Sexualität unvergleichlich viel stärker als die weibliche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, was wesentlich durch das größere weibliche Schamgefühl und die größere Zurückhaltung der Frau in Geschlechtsfragen bedingt sei (BVerfG, Az. 1 BvR 550/52).

Zum Thema an sich: natürlich sollte sich hier niemand despektierlich behandelt fühlen müssen, aber dafür, dass die TEin doch genaue Forderungen stellte wie hier zu antworten sei, mangelt es schlichtweg am Futter.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von go621087-46):
wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das er angezeigt wird und das verfahren aufgenommen wird?


Anzeigen kann man im Grunde alles
aber sehe die Chancen auf eine Verurteilung echt sehr gering

es ist seine Wohnung. die Unverletzlichkeit der Wohnung ist Grundgesetzlich geschützt.
so wie du rein theoretisch überall in der Wohnung rauchen darfst.
darf dein Nachbar überall in der Wohnung nackt rumlaufen
es gibt kein Gesetz was es Menschen verbietet sexuelle Handlungen außerhalb eines Bettes durchzuführen

bitte nicht böse nehmen
aber warum guckst du abends / nachts bei Dunkelheit zum Fenster deines Nachbarn und guckst nicht weg als du ihn in dieser recht peinlichen Situation gesehen hast?
und wie konntest du bei Dunkelheit genau sehen das er sich einen runtergeholt hat?

ich kenne die genauen Wohnverhältnisse dort nicht, aber wenn ich bei mir aus dem Fenster gucke, kann ich nur mir einem Fernglas genau sehen, was mein Nachbar im anderen Wohnhaus macht, mit bloßen Auge und noch dazu bei Dunkelheit, ist auf ne Entfernung von xx Metern da nichts zu machen.

so wie ich das realistisch einschätze, würde eine Anzeige zu mehr als 80% eingestellt werden und im Sande verlaufen
genaue Entfernung, genauer Blickwinkel, Dunkelheit zur Tatzeit machen es sehr schwer zu beweisen das der Nachbar strafbare Handlungen begangen hat.

ein Gericht muss aber entsprechend überzeugt sein das ein Angeklagter die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. ansonsten gilt das berühmte: "Im Zweifel für den Angeklagten" und das Gericht muss es ihn freisprechen

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Zitat:
§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


interessant
der Absatz gilt dann also nur für Männer?

nicht für Frauen, Diverse,Transgender, Non Binäre Personen ect?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
interessant
der Absatz gilt dann also nur für Männer?

Nö, der ganze Paragraph gilt nur für Männer.



Zitat (von seidi256):
nicht für Frauen

Richtig



Zitat (von seidi256):
Diverse,Transgender, Non Binäre Personen ect?

Doch, wenn es der Teil macht der unter "Mann" fällt schon.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
und wie konntest du bei Dunkelheit genau sehen das er sich einen runtergeholt hat?


Ich kenne die Wohnsituation vor Ort auch nicht, aber ich hatte längere Zeit eine Freundin, die in einer WG in einem "Wohnblock" in "L-Form" wohnte und einen kleinen Balkon auf der "Innenseite" des L hatte. Also eine komplette 50m-Häuserfront mit 6 Stockwerken, deren Fenstern in ca. 10-20 Meter Entfernung liegen. Da sitzt man auf dem Balkon, alles ist dunkel und was in den beleuchteten Wohnungen ohne Rollladen o. ä. passiert, springt bei Bewegungen manchmal einfach automatisch ins Auge.

Und wegen Dunkelheit: es wird andersherum ein Schuh draus. Du wirst zu keinem Zeitpunkt besser sehen was in einem Raum/einer Wohnung passiert, als im Dunkeln, wenn der Raum/die Wohnung beleuchtet ist.

-- Editiert von User am 26. November 2022 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von go621087-46):
Ich wohne in einen Viereckigen Block, wo man relativ gut nach Links und Rechts in die Fenster gucken kann.


Hab ich nach dem letzten Beitrag grad nochmal nachgeschaut und kann ihn jetzt nicht mehr bearbeiten, daher als Nachtrag sozusagen.

Aber ist dann sogar noch etwas extremer, als mein geschilderter L-Block, wenn man rechts und links eine solche Häuserfront dann hat und auch gegenüber. Eigentlich kann man dann ja nur Fenster sehen, egal wo man hinschaut.

Und ist aus eigener Erfahrung - wie oben geschildert - problemlos nachvollziehbar und nein, man braucht kein Fernglas in solchen Wohnsituationen.

-- Editiert von User am 26. November 2022 19:53

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
interessant
der Absatz gilt dann also nur für Männer?
Habe ich doch in #16 dargelegt, sogar mit Begründung.

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