Meineid nicht strafbar??

25. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)
Meineid nicht strafbar??

hallo
wenn in einem Prozess die Klägerin nachweislich Meineid begeht um Ihrer Klage nachdruck zu verleihen, ist das dann strafbar?Hab gelesen das es auf jeden Fall strafbar ist.wer muss dann die ermittlungen aufnehmen und bestraft dann die klägerin?
zweite frage:ist die zustängige institution(zb.Staatsanwaltschaft) immer dazu verpflichtet dem nachzugehen oder nicht?
Danke

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25 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Meineid ist strafbar, § 154 StGB . Liegt denn überhaupt ein Eid vor?

Meineid ist ein Offizialdelikt und bei Bekanntwerden zu verfolgen.

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Prozess


Liegt vielleicht eine Versicherung an Eides Statt zur Glaubhaftmachung irgendwelcher Tatsachen vor?

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#3
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo wastl,
die klägerin hat eidesstattlich versichert, dass 3 klagepunkte in ihrer klage der wahrheit entsprechen(auf die punkte stützt sich die klage hauptsächlich).es kann aber bewiesen werden das die 3 punkte nicht der wahrheit entsprechen.das gericht verurteilte den angeklagten trotzdem(aber nicht wegen einer oder aller 3 klagepunkte des eides)zu einer gewissen strafe. ich denke das meineid trotzdem meineid bleibt oder nicht?egal wie das urteil ausfällt.mir ist nur rätselhaft wie die klage überhaupt verhandelbar ist,wenn die hauptklagepunkte nachweislich nicht der wahrheit entspricht.

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#4
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo thosim,
erklärt mein schreiben an wastl deine frage?oder was meinst du genau?
mfg.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Geht es um ein Straf- oder ein Zivilverfahren? Klägerin kann man nur in einem Zivilverfahren sein. Aber Sie schreiben auch, dass jemand zueiner Strafe verurteilt wurde. Dann war sie also Zeugin. Wurde sie vereidigt? Ist das Urteil rechtskräftig? Und warum wurde der 'Gegenbeweis' denn nicht in dem Verfahren betrieben?

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#6
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

es geht um ein zivilverfahren.die klägerin fordert mit ihrer klageschrift ihr verkauftes eigentum zurück.in der klageschrift gibt sie als grund an die kaufsumme sei nicht geflossen(sie habe nie geld auf ihrem konto gehabt)diesen punkt und 2 weitere begründungen bekräftigte sie durch eine eidesstattliche versicherung.diese 3 punkte der klage entsprechen aber nicht der wahrheit.der beklagte gab an, die punkte wiederlegen zu können durch entsprechende belege(bankkontoauszüge usw.)wenn sich also die 3 punkte als unwahrheit herausstellen hat die klägerin doch Meineid geleistet,oder nicht?und das muss doch von der staatsanwaltschaft verfolgt werden ,oder nicht?
ich verstehe nicht warum die ganze klageschrift überhaupt weiter verhandelt wurde wenn sich sowas herausstellt.
es wurde trotzdem ein urteil gesprochen und der beschenkte muss nun das geschenk heraus geben.(es handelt sich um eine teilschenkung bei dem kauf einer immobile)in das haus wurden seit dem kauf 150.000 euro investiert.
mfg

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#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Völlig unabhängig von Ihren etwas mißverständlichen Ausführungen gilt im Zivilverfahren, daß die Parteien nicht lügen dürfen, sondern die Wahrheit berichten müssen, d.h. nur solche Tatsachen behaupten dürfen, die sie als wahr kennen und nur solche Tatsachen bestreiten dürfen, die sie als unwahr kennen. Wer dagegen verstößt handelt ggf. in strafrechtlich relevanter Weise. Wahrheit bedeutet Übereinstimmung von Sachverhalt und Erklärung. Wahrheitspflicht bedeutet die Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit.

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#8
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

>zu einer gewissen strafe

Im Zivilrecht wird keine Strafe ausgesprochen.
Die Klägerin hat mehrere Behauptungen aus ihrer Sicht aufgeführt, die wiederlegt oder auch nicht wiederlegt werden konnten.

Nur Zeugen können können eine strafbare Falschaussage machen, Zeuge war die Klägerin eben nicht.
mfg

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#9
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Nur Zeugen können können eine strafbare Falschaussage machen


Nein, nicht ganz richtig!

Das auch Parteien in strafrechtlich relevanter Weise in eine Zivilprozeß herumwurschteln können, können Sie meinem Beitrag von 00:11 Uhr entnehmen.

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#10
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

@thosim
...gebe zu, hatte überlesen, dass Klägerin
eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, die vermutlich wahrheitswidrig war

mfg

-- Editiert von belle am 26.04.2006 00:39:47

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#11
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Liebe belle,

Ihr Name Nickname gefällt mir, Sie bekommen deshalb einen Doppelsmiley von mir.

Liebe Grüße


:) :)



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#12
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo
ich kann also also eine klage beim gericht einreichen die auf falschaussagen beruht, die klage wird aber trotzdem verhandelt auch wenn sich rausstellt das die klagepunkte nicht der wahrheit entsprechen?

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#13
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo reike,
ich versuch den sachverhalt zu erklären.
Der kläger klagt auf rückgängigmachung seines Immobilienverkaufs von vor 5 Jahren.in der verkaufssumme ist aus symphatie auch eine schenkungssumme enthalten gewesen.es handelt sich also um eine gemischte schenkung.nachdem das haus 5 jahre lang mit hohem kostenaufwand des käufers grundrenoviert wurde, verlangt der kläger,der auch in dieser immobilie wohnt(und wohnrecht auf lebenszeit hat)die rückgänigmachung des vertrages.

Anstoss der unstimmigkeiten war ein handgeschriebener zettel des klägers an der tür des käufers(beklagter),wo der kläger den beklagten des diebstahls bezichtigt.weil der käufer(beklagte)diesen vorwurf nicht auf sich sitzen lassen will erstattet er anzeige bei der polizei wegen vortäuschung einer straftat.

allein die tatsache das sich der käufer(beklagte) mit einer anzeige gegen den diebstahlvorwurf zur wehr setzt, nahm das gericht als anlass den beschenkten(käufer)als grob undankbar zu verurteilen und entschieden das die gemischte schenkung, also auch der komplette kaufvertrag rückgängig gemacht werden muss.der käufer soll das haus unverzüglich räumen.kann auch gerne aus dem urteil zitieren wenn nötig.

mfg.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
kann auch gerne aus dem urteil zitieren wenn nötig.


Das wird gar nicht nötig sein. Wenn Sie den Rechtsstreit verloren haben, können Sie nach Rücksprache mit einem RA nur noch entscheiden, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg ein Rechtsmittel einlegen können oder nicht. Dies läßt sich aber nur zuverlässig aufgrund des gesamten(!) Streitstoffes beurteilen, was naturgemäß in einem solchen Forum kaum möglich ist, da vieles verkürzt/einseitig/falsch dargestellt wird.


:)


1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo thosim,
alleine die tatsache das das urteil gefällt wurde ohne eine richtige möglichkeit zu bekommen sich mündlich zu den vorwürfen zu äußern ist schon seltsam. das wichtigste scheint jetzt zu sein beweisen zu können das der streitverursacher nicht der beschenkte war, sondern der schenker.(die beweise können erbracht werden und liegen dem anwalt vor).
der zeitpunkt seit dem der schenker sauer auf den beschenkten ist,kann genau datiert und begründet werden(incl.Zeugen die bestätigen das vorher ein einwandfreise verhältnis herrschte).ich denke wenn bewiesen wird das der schenker der streitverursacher ist, hat die revision große chance auf erfolg.


-- Editiert von pedroo am 26.04.2006 19:34:38

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#17
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
das wichtigste scheint jetzt zu sein beweisen zu können das der streitverursacher nicht der beschenkte war, sondern der schenker.(die beweise können erbracht werden und liegen dem anwalt vor).



Wenn es denn so einfach wäre und es tatsächlich in Ihrem Verfahren darauf ankäme, hätten Sie das doch schon unter Beweisantritt in I. Instanz vortragen können. Richtig?



1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo thosim,
genau das ist ja das komische.alle entkräftenden beweise lagen schon in der ersten instanz vor.
nur wurden diese nicht in einer chronologischen reihenfolge sortiert(wer hat was zuerst gemacht) und dem gericht vorgelegt.
ich denke die hauptklagepunkte gegen uns wurden unsererseits zu sehr in den mittelpunkt der verteidigung gestellt(alle hauptklagepunkte konnten wiederlegt werden)
die chronologische auflistung "wer hat was zuerst gemacht" wurde unsererseits versäumt in den mittelpumkt zu stellen.denn darauf kommt es ja an.
komisch ist nur das der schenker einen streit vom zaun bricht,genau eine woche nachdem sein ehemaliges eigentum völlig renoviert und saniert wurde vom käufer.

-- Editiert von pedroo am 26.04.2006 20:09:54

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Wie alt ist denn die Klägerin? Wie hoch war denn seinerzeit der Kaufpreis der Immobilie und welchen Wert hatte die Schenkung?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo cand.jur.Richter,

die klägerin ist heute 85.der kaufpreis betrug 130.000 DM,schenkungssteurer wurden 12.000 DM an das finanzamt gezahlt.es gibt keinen verwandtschaftsgrad mit der schenkerin.
mfg.

-- Editiert von pedroo am 26.04.2006 22:45:14

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

allein die tatsache das sich der käufer(beklagte) mit einer anzeige gegen den diebstahlvorwurf zur wehr setzt, nahm das gericht als anlass den beschenkten(käufer)als grob undankbar zu verurteilen

Gerade bei so etwas vermute ich stark, daß die Darstellung hier sehr verkürzt ist.
Je nach Blickwinkel kann es natürlich übertrieben erscheinen, auf einen Diebstahlsvorwurf in einem persönlichen Brief (ich gehe mal davon aus, nicht jedermann konnte diesen Zettel so einfach lesen) mit einer Strafanzeige wegen Vortäuschung einer Straftat zu reagieren (mal abgesehen davon, daß der Vorwurf gar nicht zutreffend ist, allenfalls wäre Verleumdung/Beleidigung einschlägig).

Wegen der Hauptfrage: wenn, wie dargestellt, versäumt (!) wurde, die Beweislage optimal darzustellen, ist das weder in Berufung noch in Revision zu heilen. Rechtsmittelinstanz bedeutet nicht '2. Chance, alles noch mal vorzutragen'. Lesen Sie mal die Berufungs- und Revisionsgründe in der ZPO.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Meine Rede! Mareike, lieber Pedroo, bringt es aber noch einmal auf den Punkt.

Deshalb, inzwischen glaube ich zum vierten Mal, reden Sie mit Ihrem Anwalt. Ihnen wird kaum etwas anderes übrig bleiben. Unmutsäußerungen, hier will ich Ihnen gewiß nicht zu nahe treten, sind nach wie vor kaum oder besser nicht(!), justiziabel.

Viel Erfolg

:)


1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo
also war es ein fehler sich etwas schenken zu lassen, weil der schenker dann automatisch das recht bekommt den beschenkten monate lang zu drangsalieren,ihm einen diebstahl vorzuwerfen,ihn in der öffentlichkeit als einen kriminellen zu titulieren,holz aus dem bis dato gemeinsamen keller zu stehlen,ihm die garage 5 monate zuzuparken wo sich dem beschenkten sein eigentum befand an das er dringend heran mußte?
das alles muss man über sich ergehen lassen?Nachweislich?
und darf sich nicht dagegen wehren mit einer anzeige?
bis eben glaubte ich noch an unseren rechtsstaat.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Genauso etwas hatte ich vermutet. Offensichtlich hat auch das Gericht erkannt, dass hier wohl eine alte Dame über den Tisch gezogen wurde und deshalb bei der Entscheidung nicht lange gefackelt. Und das ist wohl auch gut so. :)

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-719
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo
dem gericht wurde das so von der klageseite dargestellt,ja.deshalb schien es das gericht nicht für halten, zu prüfen ob die sachverhalte auch stimmen.und sowas ist grob fahrlässig.seit wann bekommt man recht nur weil man 85 jahre alt ist.die dame ist als drohbriefschreiberin,die schon mehrere prozesse vor gericht verloren hat weil sie willkürlich leute anzeigt und bedroht bekannt.leider nicht auf dem gericht das nun das urteil zu ihren gunsten gesprochen hat.

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