Hallo,
ich habe über eine Plattform Geräte gemietet und zahle sie auch monatlich ab. In Zeiten wo ich kein Geld fürs Essen hatte,habe ich 2 Geräte verkauft ohne zu wissen das es in den AGBs davon abgeraten wurde. Ich zahle die Geräte natürlich weiterhin ab und werde die Miete verlängern. Allerdings habe ich Angst das da etwas auf mich zukommen könnte.
Mietgeräte verkauft,werde sie aber trotzdem weiter bezahlen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitatohne zu wissen :
Das ist unglaubwürdig und selbst wenn, dann wäre es "selber schuld".
Zitatdas es in den AGBs davon abgeraten wurde. :
Das steht da mit Sicherheit nicht drin ...
ZitatAllerdings habe ich Angst das da etwas auf mich zukommen könnte. :
Neben nicht unerheblichen zivilrechtlichen Forderungen kommen da wohl noch einige Straftaten dazu.
Willst du die Geräte bis an dein Lebensende mieten? Oder wie planst du die Sache zu beenden, falls sie nicht vorher auffliegt? Rentabel ist das Geschäft ja auf keinen Fall. Dann lieber zeitnah den "Verlust" anzeigen und entsprechend dafür zahlen.
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ZitatWillst du die Geräte bis an dein Lebensende mieten? Oder wie planst du die Sache zu beenden, falls sie nicht vorher auffliegt? Rentabel ist das Geschäft ja auf keinen Fall. Dann lieber zeitnah den "Verlust" anzeigen und entsprechend dafür zahlen. :
Also das Handy läuft noch 19 Monate,danach kann ich es für ein Jahr kaufen. Das es nicht rentabel ist,weiß ich selbst,nur habe ich riesen Schiss dafür ins Gefängnis o.ä zu wandern. Bei einem anderern User kam es nämlich raus,auch wenn ich nicht weiß wie. Vermutlich Miete beendet sollte Gerät zurückschicken und dabei kam es raus.
ZitatNeben nicht unerheblichen zivilrechtlichen Forderungen kommen da wohl noch einige Straftaten dazu. :
Die da wären?
ZitatDie da wären? :
Na z.B. die Unterschlagung (§ 246 StGB):
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eventuell käme auch ein Betrug (§ 263 StGB) in Betracht. Aber wahrscheinlicher ist die Unterschlagung.
Wobei es mich nicht wundert, wenn man mehrere Handyverträge hat, dass dann keine Kohle für andere Sachen bleibt...
Hallo Chizumy123,
Entschuldigung, ich bin etwas spät hinzugestoßen und heute etwas schwammig im Kopf. Darf ich noch einmal kurz zu meinem Verständnis nachfragen:
Es wurden also (wohl nicht geringwertige) Sachen (bei irgendeinem Eigentümer) angemietet und diese wiederum weiterverkauft - ohne Wissen des eigentlichen Eigentümers oder des neuen "Eigentümers" (welcher er nicht ist, da man fremde Sache ohne Ermächtigung nicht veräußern kann). Verstehe ich das richtig?
Ergänzungsfrage: Und nun wird gefragt, ob man - sofern ich das Vorgenannte richtig eingeordnet habe - etwas (in zivil- und/oder strafrechtlicher Hinsicht) zu befürchten hätte?
(Unfug editiert)
-- Editiert von User am 7. Februar 2023 01:31
-- Editiert von Moderator am 7. Februar 2023 11:13
-- Editiert von Moderator am 7. Februar 2023 11:14
Eigentlich bleibt dem Fragesteller nun nichts anderes übrig, als weiterhin die Raten zu zahlen bzw. irgendwann die Geräte zu kaufen und darauf zu hoffen, dass das Ganze nicht auffliegt.
Aber ganz wichtig: Selbst falls irgendwelche Rückforderungen kommen bzw. das Geld erneut nicht ausreicht, auf keinen Fall noch mehr solcher Verträge abschließen, auch wenn Sie dadurch kurzfristig Geld bekommen, müssen Sie im Gesamten ja viel mehr zurückzahlen.
Derzeit ist das mit den 2 Geräten nur eine äußerst dumme und teure Geschichte, wenn man das Spiel aber weitertreibt, wird das Ganze früher oder später ziemlich unschön enden. Also am besten an eine Schuldnerberatung (und/oder) weitere Hilfsorganisationen wenden.
Zitatdes neuen "Eigentümers" (welcher er nicht ist, da man fremde Sache ohne Ermächtigung nicht veräußern kann) :
Das sehe ich etwas anders, da die Sache dem alten Eigentümer weder gestohlen worden, noch von diesem verloren worden noch abhandengekommen ist. Ein Abhandenkommen verlangt ein unfreiwilliges Abhandenkommen. Der Eigentümer hat hier seinen unmittelbaren Besitz aber ganz freiwillig abgegeben, wurde zum mittelbaren Besitzer, der Mieter zum neuen unmittelbaren Besitzer. Und somit war für den (nun neuen) Eigentümer (ohne Anführungszeichen) ein gutgläubiger Erwerb möglich. ;-)
OLG Celle - 7 U 974/21
... eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer im Sinne von § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert ...
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