Minderjähriger Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen. Ist das eine Straftat?

6. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lara2006
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Minderjähriger Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen. Ist das eine Straftat?

Vorhin war die Polizei bei mir zuhause. Der Grund, ich habe meiner minderjährigen Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen und sie bei mir zuhause beherbergt. Wir sind beide 17 Jahre alt und ich in einer Woche 18.

Hier der ganze Sachverhalt:

Meine Freundin befindet sich in der Kinderklinik weil sie Anorexie hat und deshalb seit letzter Woche Montag essen verweigert. Sie ist seit letzter Woche Dienstag in der Kinderklinik. Ich war sie heute Abend von 17-20 Uhr besuchen. Wir haben zusammen Fluchtpläne geschmiedet.

Als ich um 20:00 Uhr gegangen bin wartete ich ein halbe Stunde vor der Kinderklinik. So gegen 20:20 Uhr kam dann meine Freundin runter. Wir sind dann gemeinsam mit der Bahn zu mir nach Hause gefahren. Ich habe sie in meinem Zimmer beherbergt.

So gegen 23:20 Uhr kam dann die Polizei gemeinsam mit der Rufbereitschaft des Jugendamtes und des Vaters meiner Freundin. Die Polizei fuhr sie nun wieder in die Kinderklinik zurück. Morgen soll sie eventuell in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie verlegt werden.

Die Polizei überlegte zudem das auch ich eventuell am selben Abend in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht werden muss. Ich hatte auch eine ähnliche Vergangenheit. Zum Glück wurde ich aber nicht eingewiesen.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
Minderjähriger Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen. Ist das eine Straftat?
Zunächst einmal müssten wir hier die Art der Unterbringung klären. Wenn die begangenen Handlungen im Rahmen der Flucht bereits nicht strafbar sind, so kann auch keine strafbewehrte Beihilfe vorliegen. Dass eine Gefangenenbefreiung i.S.d. 120 StGB vorliegt, würde ich nach den bisherigen Schilderungen als sehr unwahrscheinlich erachten (zumal sich die Person frei in der Öffentlichkeit aufhalten konnte). Auch eine Entziehung Minderjähriger i.S.d. 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet m.E. ohne gegensprechenden Nachtrag aus. Weitere Umstände (wie z.B. ein erlassenes Kontaktverbot o.ä.) sind uns an dieser Stelle nicht bekannt.

Die Frage, ob eine Jugendliche, die sich zu Tode hungert bei einem Gleichgesinnten besser aufgehoben ist als in einer qualifizierten Fachklinik sei dahingestellt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
Minderjähriger Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen. Ist das eine Straftat?


Kommt auf die Umstände der Flucht an.
Wenn die Türen immer offen standen und ihr dann getürmt seid, ist das kein Problem.
Wenn vielleicht Fenster oder Türen aufgebrochen wurden oder sogar Pflegepersonal unter Drohung gezwungen wurde, die Türen zu öffnen, würde das anders aussehen.

Aber so, wie du das schilderst, dürfte das erstmal "nichts" sein.

-- Editiert von User am 7. März 2024 01:34

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lara2006
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Türen standen nicht offen. Zumindest nicht die Eingangstüre. Meine Freundin ist zuerst über eine offene Tür zur benachbarten Station gelangt und dort durch die Eingangstüre raus.

Eventuell hat das Pflegepersonal einen Fehler gemacht für den die verantwortlich gemacht werden könnten

Einen Gerichtlichen Beschluss zur Unterbringung dort gibt es auch nicht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
Die Türen standen nicht offen. Zumindest nicht die Eingangstüre. Meine Freundin ist zuerst über eine offene Tür zur benachbarten Station gelangt und dort durch die Eingangstüre raus.


Ja gut, es wurde aber den Schilderungen nach trotzdem nichts beschädigt und ebenso wenig wurden offenbar Bedienstete bedroht oder genötigt.
Von daher dürftest du strafrechtlich nichts zu befürchten haben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
Einen Gerichtlichen Beschluss zur Unterbringung dort gibt es auch nicht
Das ist erstmal ein wichtiger Hinweis.

Zitat (von Lara2006):
Die Türen standen nicht offen. Zumindest nicht die Eingangstüre. Meine Freundin ist zuerst über eine offene Tür zur benachbarten Station gelangt und dort durch die Eingangstüre raus.
Dann sehe ich nach den bisherigen Schilderungen nicht, inwiefern durch das Verlassen des Krankenhauses und durch die spätere Abholung eine Straftat verwirklicht worden sein sollte. Strafrechtlich können wir hier m.E. nichts weiter tun, auch wenn sich existentiell durchaus wichtige Fragen natürlich anschließen, die aber an anderer Stelle behandelt werden müssten.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123918 Beiträge, 40295x hilfreich)

Als ich von Flucht las, hatte ich gewisse Erwartungen.
Zum Glück wurden die enttäuscht, die Freundin wurde nur ganz normal abgeholt nach dem sie das Krankenhaus ganz normal verlassen hatte.

Strafrechtlich sehe ich hier nichts mit Substanz.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als ich von Flucht las, hatte ich gewisse Erwartungen. Zum Glück wurden die enttäuscht
Na, ich weiß nicht so recht.. Einerseits wird nun das Popcorn schlecht, das Du Dir schon bereitgestellt hattest :neck: , andererseits ergeben Einweisungen ja nun manchmal auch einen Sinn. Aber wie übereinstimmend festgestellt, können wir an dieser Stelle nichts weiter behandeln.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lara2006
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es blieb nicht nur bei der einen Aktion. Es folgten zwei weitere Aktionen. Die eine vor zwei Wochen ebenfalls im Krankenhaus die andere heute zuhause. Nun droht, das dass Jugendamt uns den Kontakt verbieten könnte. Wir versuchten gestern Abend von zuhause in Karlsruhe bis zur Nordsee abzuhauen. Wir wurden im Bahnhof Fulda von der Bundespolizei aufgegriffen. Die Polizei konnte uns orten und wusste sogar genau in welchem Zug wir uns befanden. Meine Freundin wurde in Obhut des Jugendamtes genommen da sie Minderjährig ist. Ich wurde auf die Straße gesetzt da ich inzwischen 18 bin. Ich bin nun Obdachlos in der Innenstadt von Fulda.

Hier ein Storytime von mir auf TikTok: https://vm.tiktok.com/ZGePSQkAL/
Mein TikTok Account: lara_cld2024

-- Editiert von User am 18. März 2024 05:47

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Und was ist die Frage? Abgesehen davon, obdachlos an der Nordsee oder in Fulda, das ist doch einerlei, oder? Vielleicht ein ganz heißer Tipp: zurück in die Wohnung in Karlsruhe und gut ist. Dass da jetzt wahrscheinlich einiges auf Dich zukommt, das ist ja klar. Etwa: Kontaktverbot (Annäherungsverbot).

Warum willst Du Deiner Freundin die Chance nehmen, gesund zu werden? Oder geht es Dir nur um die finanzielle Ausschlachtung des Falles?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11066 Beiträge, 4274x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
ch bin nun Obdachlos in der Innenstadt von Fulda.

Dann würde ich mich mal wieder zum Bahnhof begeben und mich auf die Heimreise machen, oder eben weiter zur Nordsee fahren.

Zitat (von Lara2006):
Nun droht, das dass Jugendamt uns den Kontakt verbieten könnte.

Dann hoffen wir mal, dass das Jugendamt, zum Wohle deiner "Freundin" damit Erfolg hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1038 Beiträge, 175x hilfreich)

Naja, nur weil man mal eine Nacht mal an der frischen Luft verbringt, ist man ja nicht direkt obdachlos, Hotels dürfte es in Fulda sicher auch geben.

Jedenfalls wird es ja einen Grund geben, weswegen die Freundin in einer Klinik ist, das sollte man doch eher unterstützen, anstatt irgendwelche Fluchtversuche zu planen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lara2006
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage bezüglich meines erneuten Kommentars, wie wahrscheinlich ist ein Kontaktverbot? Wir hatten beide eine ähnliche Vergangenheit und jetzt das. Meiner Erfahrung nach ist es je nach Jugendamt Mitarbeiter unterschiedlich was der Geduldsfaden reißt.

Außerdem bin auch nun auf dem Weg nach Hause und nicht zur Nordsee. Meine Freundin muss vorerst in der Einrichtung des Jugendamtes bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39318 Beiträge, 14138x hilfreich)

Kontaktverbot ist ja nicht unbedingt vom Jugendamt abhängig, sondern vom Erziehungsberechtigten. Und wenn man das ignoriert, dann geht es zum Gericht, und das kann dann für Dich richtig teuer werden. Ganz ehrlich, mir fehlt jedes Verständnis dafür, dass man dermaßen leichtfertig das Leben der Freundin riskiert. In der Situation ist das abhauen weder ein riesen Spass noch ein tolles Abenteuer. Es ist asozial und brandgefährlich und kann sehr, sehr teuer werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7857 Beiträge, 1612x hilfreich)

Ich bin raus. Mit jeder Antwort der TE wird ein neues Detail aufgetischt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
Vorhin war die Polizei bei mir zuhause. Der Grund, ich habe meiner minderjährigen Freundin bei der Flucht aus dem Krankenhaus geholfen und sie bei mir zuhause beherbergt.

Aus Krankenhäusern muss man nicht "flüchten" - die kann man als Patient ganz einfach jederzeit verlassen.
Zitat:
Wir sind beide 17 Jahre alt und ich in einer Woche 18.

Das gilt grundsätzlich auch für Minderjährige.

Zitat:
Hier der ganze Sachverhalt:

Meine Freundin befindet sich in der Kinderklinik weil sie Anorexie hat und deshalb seit letzter Woche Montag essen verweigert. Sie ist seit letzter Woche Dienstag in der Kinderklinik. Ich war sie heute Abend von 17-20 Uhr besuchen. Wir haben zusammen Fluchtpläne geschmiedet.

Anorexie ist eine potentiell tödliche Krankheit, mit einer Letalitätsrate von 10 bis 15% (Quelle: Ärztezeitung). In vielen nicht tödlich endenden Fällen verursacht sie schwerste, nicht reversible gesundheitliche Schäden.

Wenn Dir etwas an Deiner Freundin liegt, solltest Du die ärztliche Behandlung unterstützen, nicht sabotieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123918 Beiträge, 40295x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Aus Krankenhäusern muss man nicht "flüchten" - die kann man als Patient ganz einfach jederzeit verlassen.

Von Krankenhäusern offenbar auch keine Ahnung?



Zitat (von wirdwerden):
Und wenn man das ignoriert, dann geht es zum Gericht, und das kann dann für Dich richtig teuer werden.

Da kann im Extremfalle sogar Haft drohen.



Zitat (von Lara2006):
Erfahrung nach ist es je nach Jugendamt Mitarbeiter unterschiedlich was der Geduldsfaden reißt.

Korrekt.
Insofern wird man ohne hellseherische Fähigkeiten da nichts seriös abschätzen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11066 Beiträge, 4274x hilfreich)

Zitat (von Lara2006):
wie wahrscheinlich ist ein Kontaktverbot?


Sobald das Gericht eine Gefährdung der Freundin durch Dich sieht, relativ hoch.
Und diese Gefährdung scheint ja zu bestehen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Es gibt Geschichten, die schreibt nur das Leben.. oder eben TE in diesem Forum. Wie in #1 angedeutet, handelt es sich hierbei - auch nach dem plötzlichen, erhellenden Nachtrag nach 11 Tagen - um kein Thema für das Strafrecht. Die betroffene Person befindet sich (offenbar rechtmäßiger Weise) in Sorge und Obhut des Jugendamtes und man möchte an dieser Stelle lediglich in Erfahrung bringen, wie lange man das JA weiterhin an dessen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hindern kann bevor zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten sind. Pardon, aber dies ist nicht der passende Ort dafür.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.468 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen